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Ablehnung der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Menschen mit Behinderung

Das Abschließen einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist in vielen Fällen äußerst sinnvoll. Denn es kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schnell passieren, dass sie im Zuge einer Erkrankung oder aber durch einen Unfall berufsunfähig werden und dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Arbeitnehmer mit Aktentasche | © Unsplash

Berufsleben (Unsplash)

Daher ist eine solche Absicherung und private Vorsorge enorm wichtig, ganz gleich ob die Person gesund, bereits erkrankt ist oder aber eine Behinderung hat. Im Falle einer diagnostizierten körperlichen oder geistigen Behinderung besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits-Versicherung, sodass Versicherer Menschen mmit Behinderung in aller Regel nicht ablehnen dürfen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: In seltenen Fällen darf das Versicherungsinstitut einen entsprechenden Antrag auch bei Menschen mit Behinderung ablehnen, sofern dies nicht mit einer Diskriminierung zusammenhängt.

Berufsunfähigkeit – Der Behinderungsgrad ist unbedeutend

Der Grad einer Behinderung und die Berufsunfähigkeit stehen laut etlichen bundesdeutschen Gerichtsurteilen nicht im direkten Zusammenhang. Das heißt, jemand mit einer Behinderung wird nicht automatisch als berufsunfähig eingestuft. Folgerichtig heißt das auch, dass eine Person, die zu fünfzig Prozent schwerbehindert ist, nicht im selben Zug auch zu fünfzig Prozent berufsunfähig ist.

Jeder Fall wird demnach individuell und unabhängig vom festgestellten Behinderungsgrad bewertet und in den jeweiligen Versicherungsstatus eingestuft.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den privaten Versicherungen und greift dann, wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Beruf auszuüben. In einem solchen Fall wird dann seitens der Versicherung ein finanzieller Ausgleich geschaffen, allerdings fällt dieser Finanzausgleich in den meisten Fällen deutlich geringer aus als die bisherige Entlohnung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Die Einstufung in eine sogenannte Risikoklasse erfolgt zwar nicht völlig wahllos, ist allerdings von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.

© unsplash (unsplash)

Ohne Gesundheitsprüfung geht nichts

Für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Gesundheitsprüfung durch ärztliche Atteste und Untersuchungen in aller Regel verpflichtend, denn nur so können Versicherer abschätzen, auf welcher Grundlage die Beiträge berechnet werden können.

In diesen Prüfungen müssen antragstellende Personen unbedingt sämtliche Gefahrumstände – also gesundheitliche Beschwerden – ausführlich, ehrlich und vollständig offenzulegen. Dazu verpflichtet Paragraph 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Der gleiche Paragraph regelt in Absatz 2 die Folgen eines Verstoßes von Seiten der antragstellenden Person. Missachtet diese Person nämlich die Anzeigepflicht, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet dann nicht selten einen vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes und deshalb auch den Verlust sämtlicher finanzieller Ansprüche. Es ist also von essentieller Bedeutung einen vollständigen Überblick über Erkrankungen und Behinderungen zu erstellen. 

Ablehnung muss klar begründet sein

Während für Versicherungsnehmer*innen eine Gesundheitsprüfung verpflichtend ist, müssen sich aber auch die Versicherungen an einige Konventionen und Richtlinien halten. So dürfen laut dem Gesetzgeber Versicherungsgesellschaften nicht einfach nach Belieben und völlig grundlos Antragstellerinnen und Antragsteller ablehnen. Dennoch gibt es auch hier Ausnahmefälle, die eine Ablehnung rechtfertigen. 

Denn ein deutsches Gericht hat entschieden, dass Versicherungen, die in Einzelfällen den Antrag einer schwerbehinderten Person auf Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnen, nicht gegen gesetzliche Diskriminierungsverbote von Menschen mit Behinderung verstoßen, sondern lediglich im Rahmen der Vertragsfreiheit handeln.

Sicherlich ist es keine angenehme Erfahrung, als antragstellende Person bei einem Versicherungsunternehmen abgelehnt zu werden. Jedoch sollte dieser Umstand nicht als persönliche Kränkung aufgefasst werden, da es jeden Menschen treffen kann und auch von den jeweiligen Anforderungen an die Gesundheitsprüfungen und entsprechenden Policen abhängig ist.

Abgelehnte Antragstellerinnen und Antragsteller können jederzeit erneut einen Antrag stellen und zwar bei derselben oder einer anderen Versicherung. Dabei lohnt es sich jedoch zunächst einen anonymen Antrag beziehungsweise eine Anfrage zu stellen, weil die Versicherungen die Daten untereinander im Hinweis- und Informationssystem des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft eintragen und eine bereits abgelehnte Person auch bei anderen Versicherungen aufgeführt wird. 


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