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Steuerermäßigungen bei Schwerbehinderung: Ein Überblick

Menschen mit einer Schwerbehinderung oder ihnen Gleichgestellte können finanzielle Nachteilsausgleiche erhalten. Oft sind ihnen jedoch nicht alle ihre Möglichkeiten bekannt. Wir geben Ihnen einen Überblick, welche Vorteile Sie für sich geltend machen können.

Zwei Menschen sitzen an einem Tisch auf dem zwei Laptops, Blätter und Kugelschreiber liegen. Man sieht nur die Hände der Personen. | © Scott Graham/ unsplash

Nicht alle Menschen mit Behinderung kennen alle ihre steuerlichen Einsparmöglichkeiten. (Scott Graham/ unsplash)

Es gibt verschiedene Steuerermäßigungen und -vorteile, die Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen können.

  1. Behinderten-Pauschbetrag oder außergewöhnliche Belastungen
  2. Steuerliche Berücksichtigungen von Pflege- und Krankheitskosten
  3. Steuerbefreiung bei der KfZ-Steuer
  4. Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
  5. Fazit und Übersicht

Diese Steuervorteile gelten je nach individueller Situation und Bedarf und müssen in der Steuererklärung entsprechend angegeben werden. Wir erklären Ihnen, welche Vorteile sie geltend machen können. 

Da die Besteuerung in Deutschland jedoch sehr komplex ist, kann es sinnvoll sein, sich von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten zu lassen, um alle relevanten Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Behinderten-Pauschbetrag oder außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen

Für außergewöhnliche finanzielle Belastungen, die der Behinderung zugrunde liegen, können Betroffene ohne jegliche Aufwendungsnachweise einen sogenannten Pauschbetrag von der Einkommenssteuer freistellen lassen. Je nach Grad der Behinderung (GdB) beträgt der jährliche Pauschbetrag laut dem Familienratgeber der Aktion Mensch ab dem Jahr 2021 zwischen 384 und 2.840 Euro. Bei blinden (Bl) und hilflosen (H) Menschen sind es 7.400 Euro.   Der Pauschbetrag kann entweder bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden oder man lässt ihn beim Finanzamt gleich auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Im letzteren Fall wird die steuerliche Vergünstigung dementsprechend auf die zwölf Monate aufgeteilt.

Behinderten-Pauschbetrag oder außergewöhnliche Belastungen?

Welche Variante für Sie die bessere ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab:

Bei dem Behinderten-Pauschbetrag handelt es sich um eine Pauschale. Übersteigen Ihre Aufwendungen den Pauschbetrag deutlich, empfiehlt es sich, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen anzugeben – diese werden dann als außergewöhnliche Belastungen bezeichnet. Sie haben dann alternativ die Möglichkeit, diese durch Zahlungsbelege nachzuweisen und von der Steuer zu befreien.

Zu diesen außergewöhnlichen Aufwendungen gehören beispielsweise manche Kosten für die Gestaltung barrierefreien Wohnens, alle Kfz-Kosten (bei Merkzeichen H), Führerscheinkosten für Menschen mit Behinderung, die Praxisgebühr und – sofern die Notwendigkeit ärztlich nachgewiesen wird – Ausgaben für Kuren, Arznei- sowie Hilfsmittel.

Bei den Pauschbeträgen gilt folgendes: Der Anspruch auf diese erstreckt sich auf das ganze Jahr, wenn er im Laufe des Jahres geltend gemacht wurde. Das bedeutet, dass dieser in voller Höhe gewährt wird, auch wenn sich die Voraussetzungen für diesen nicht auf das ganze Jahr beziehen. Wird also rückwirkend die Behinderung festgestellt oder der GdB erhöht, können zu viel gezahlte Steuern erstattet werden – Sie müssen dafür jedoch einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Wie bekomme ich den Pauschbetrag oder die steuerlichen Vorteile?

Um den Pauschbetrag oder andere steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen, muss die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ausgefüllt werden. Hier müssen alle relevanten Kosten und Ausgaben angegeben werden, die im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden sollen. Zur Unterstützung können auch Belege und Nachweise wie Rechnungen, Quittungen oder ärztliche Atteste eingereicht werden. Es ist empfehlenswert, sich vorab genau zu informieren und gegebenenfalls einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zu konsultieren, um Fehler zu vermeiden und alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

Ein Taschenrechner auf einem Papier mit einer Berechnung, offener Stift im Hintergrund | © Pixabay Es lohnt sich, bei den Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung genau hinzugucken. (Pixabay)

Steuerliche Berücksichtigungen von Pflege- und Krankheitskosten

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen auch Pflege- und Krankheitskosten. Diese können in der Steuererklärung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, denn es handelt sich hierbei um Kosten, die aufgrund einer außergewöhnlichen Situation entstanden sind und das übliche Maß des Lebens übersteigen. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten führt zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens und damit zu einer Verringerung der Steuerlast.

Der Unterschied zum Behinderten-Pauschbetrag ist, dass es sich bei diesem um einen Freibetrag handelt, der direkt von der zu versteuernden Einkommenssumme abgezogen wird. Außergewöhnliche Belastungen werden dagegen erst ab einem bestimmten Betrag berücksichtigt und mindern das zu versteuernde Einkommen ebenfalls. Menschen mit Behinderungen können sowohl den Behinderten-Pauschbetrag als auch außergewöhnliche Belastungen wie Pflege- und Krankheitskosten geltend machen. 

Konkret müssen die Kosten in der Steuererklärung in der Anlage außergewöhnliche Belastungen aufgelistet und nachgewiesen werden. Dabei ist es wichtig, dass die Kosten tatsächlich angefallen sind und nicht durch eine Versicherung oder andere Ersatzleistungen gedeckt werden. Es muss außerdem nachgewiesen werden, dass es sich um außergewöhnliche Belastungen handelt, die das normale Maß des Lebens übersteigen. Allerdings ist zu beachten, dass es hier einige Einschränkungen gibt. Zum einen werden bestimmte Leistungen, wie zum Beispiel Krankengeld, nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Im Falle von Pflege- und Krankheitskosten können zum Beispiel Aufwendungen für Medikamente, Arztbesuche, Therapien oder stationäre Krankenhausaufenthalte als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Auch Kosten für Hilfsmittel wie Rollstühle, Hörgeräte oder Prothesen können berücksichtigt werden.

Die steuerliche Berücksichtigung von Pflege- und Krankheitskosten kann dazu führen, dass die Steuerlast reduziert wird oder sogar zu einer Steuererstattung führt. Es ist jedoch wichtig, alle Bedingungen und Nachweise entsprechend der Steuervorschriften zu erbringen, um den Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung geltend machen zu können.

Unterschied außergewöhnliche Kosten und Pflege- und Krankheitskosten

Im Vergleich zu herkömmlichen außergewöhnlichen Belastungen gibt es bei den Pflege- und Krankheitskosten einige Unterschiede:

  • Abzugshöhe: Während bei herkömmlichen außergewöhnlichen Belastungen lediglich eine zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden muss, um die Kosten steuerlich geltend machen zu können, gibt es bei Pflege- und Krankheitskosten keine zumutbare Belastungsgrenze. Das bedeutet, dass alle tatsächlichen Kosten ohne Begrenzung abgezogen werden können.

  • Anrechnung von Zuschüssen: Bei herkömmlichen außergewöhnlichen Belastungen müssen Zuschüsse, beispielsweise von der Krankenkasse oder einem anderen Träger, zunächst von den tatsächlichen Kosten abgezogen werden, bevor die restlichen Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Pflege- und Krankheitskosten werden die Zuschüsse dagegen nicht angerechnet, so dass auch diese in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden können.

  • Nachweis: Um Pflege- und Krankheitskosten steuerlich geltend zu machen, muss nachgewiesen werden, dass es sich um außergewöhnliche Belastungen handelt. Dazu sind beispielsweise Arztrechnungen oder Gutachten über die Art und den Umfang der Behinderung hilfreich.

  • Berücksichtigung der Behinderung: Menschen mit Behinderungen haben unter Umständen die Möglichkeit, zusätzliche Pauschbeträge oder Steuerbefreiungen in Anspruch zu nehmen, die bei herkömmlichen außergewöhnlichen Belastungen nicht möglich sind.

Steuerbefreiung bei der KfZ-Steuer

Kfz-Inhaber*innen mit Behinderung steht zudem die Möglichkeit zu, sich bis zu 100 Prozent von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Voraussetzung ist eines der Merkzeichen H, Bl oder aG im Schwerbehindertenausweis. Menschen mit einer Gehbehinderung (G) oder Gehörlosigkeit (Gl) können eine Steuerermäßigung von 50 Prozent in Anspruch nehmen. Zudem muss es sich um ein Kraftfahrzeug handeln, das behinderungsbedingt umgebaut wurde.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, muss der oder die Antragsteller*in bei der zuständigen Zulassungsbehörde einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen und entsprechende Nachweise vorlegen. Hierzu gehören insbesondere der Schwerbehindertenausweis sowie gegebenenfalls der Nachweis über die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerbefreiung nur für das jeweilige Fahrzeug gilt und bei einem Fahrzeugwechsel erneut beantragt werden muss. Außerdem sind auch hier bestimmte Fristen einzuhalten, um die Steuerbefreiung zu verlängern.

Ist eine „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ (also mit dem Merkzeichen B) gegeben, können Betroffene im öffentlichen Personennahverkehr sowie in der Bahn stets eine Begleitperson kostenlos mitnehmen.

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Eltern von Kindern mit Behinderung können die Pauschbeträge ihrer minderjährigen Kinder übernehmen. Kinderbetreuungskosten können ebenfalls bis zur Volljährigkeit des Kindes steuerlich abgesetzt werden. Mit der Volljährigkeit des Kindes werden diese als eigenständige Steuerpflichtige behandelt und können damit selbst Gebrauch des Behinderten-Pauschbetrages machen und außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen.

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist in Deutschland möglich, wenn die Betreuung notwendig ist, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dabei können 2/3 der Kosten, maximal jedoch  4.000 Euro pro Kind und Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Um nachzuweisen, dass die Betreuung notwendig ist, empfiehlt es sich, entsprechende Belege aufzubewahren. Dazu können beispielsweise Verträge mit der Kinderbetreuungseinrichtung oder Rechnungen und Überweisungsbelege dienen. Auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit der Betreuung kann hilfreich sein. 

Die Betreuungskosten müssen konkret nachgewiesen werden, das heißt, es müssen entsprechende Rechnungen oder Quittungen vorliegen. Wichtig ist auch, dass die Betreuungskosten nicht bereits anderweitig abgedeckt sind, zum Beispiel durch den Arbeitgeber oder öffentliche Zuschüsse.

Wenn beide Elternteile berufstätig sind und das Kind von einer Tagesmutter oder in einem Kindergarten betreut wird, können die Kosten von beiden Eltern zur Hälfte geltend gemacht werden. Alternativ kann ein Elternteil die gesamten Kosten geltend machen, wenn der andere Elternteil nicht berufstätig ist oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, die Betreuungskosten zu tragen.

Fazit und Übersicht: Welche Arten von Steuererleichterung gibt es für welche Behinderung? 

Je nach Art oder Grad der Behinderung erhalten sie unterschiedliche Steuervorteile. Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen sind im Einkommensteuergesetz (EStG) Paragraph 33b geregelt.

Die Grafik zeigt die Höhe des Pauschbetrages wie im Einkommensteuergesetz (EStG) Paragraph 33b angegeben. | © EnableMe Steuerermäßigung und Pauschbetrag nach Grad der Behinderung und Pflegegrad. (EnableMe)

Die Möglichkeiten der steuerlichen Erleichterung sind vielfältig. Von der GEZ über Bahntickets bis hin zur Einkommensteuer können sich Menschen mit Behinderung dies zu Nutze machen. Deshalb macht es Sinn, sich darüber genau zu erkundigen und gegebenenfalls nochmal mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin des Vertrauens über die bestehenden Möglichkeiten zu sprechen. Weitere Informationen zu Vorteilen eines Schwerbehindertenausweises lesen Sie in unserem Artikel: Schwerbehindertenausweis: Vorteile, Rabatte & Ermäßigungen.


Die EnableMe Community

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