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Die Prozesskostenhilfe

Das Gleichheitsgebot der deutschen Justiz stellt sicher, dass jeder Mensch zu seinem Recht kommen soll – unabhängig von den finanziellen Verhältnissen. Damit auch Menschen mit einem geringen beziehungsweise keinem Verdienst ihre Rechte einfordern können, gibt es die sogenannte Prozesskostenhilfe.

© Pixabay

(Pixabay)

Nicht selten müssen Menschen mit Behinderung um ihre Rechte kämpfen, oft auch vor dem Richter. Gerichtsverfahren können jedoch – je nach Streitwert und insbesondere, wenn sie mehrere Instanzen durchlaufen – sehr teuer werden.

Typische Prozessfälle von Menschen mit Behinderung

Grundsätzlich haben Menschen mit Behinderungen die gleichen Rechtsprobleme wie Nichtbehinderte: Nichterhalt von Arbeitslohn, Mängel in der Mietwohnung, Ehescheidung, Entziehung der Fahrerlaubnis und so weiter.

Hinzu kommen aber spezielle Probleme, wie zum Beispiel die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, Erhalt von Merkzeichen im Behindertenausweis beziehungsweise Feststellung oder Höherstufung des Grades der Behinderung, Übernahme von Kosten für Gebärdendolmetscher, Gewährung von Pflegegeld beziehungsweise Erhalt eines (höheren) Pflegegrads und Erhalt oder der Umgang mit Erbschaften und Testamenten.

Das Recht von Menschen mit Behinderung ist eines der umfangreichsten und komplexesten Gebiete im Sozialrecht und eine rechtliche Beratung ist in den meisten Fällen notwendig, um die eigenen Rechte vollumfänglich einfordern zu können. Eine Herausforderung für Menschen mit Behinderung sind unter anderem die psychischen Belastungen eines Verfahrens vor Gericht aber häufig auch die finanziell begrenzte Lage der betroffenen Personen. Die Prozesskostenhilfe soll letztere Hürde abschaffen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 

Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe (PKH)

Bedürftige Personen in der Bundesrepublik Deutschland, die weder eine Rechtsschutzversicherung haben noch eine geeignete Prozessfinanzierung finden, können PKH in Anspruch nehmen.

Die Prozesskostenhilfe gewährt Personen finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren vor den Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Bedürftigkeit: Die Person kann nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur zum Teil, nur in Raten oder gar nicht aufbringen.
  • Keine Mutwilligkeit: Das Verfahren muss in einer vernünftigen Weise geführt werden, so dass jemand anderes mit ausreichenden finanziellen Verhältnissen genauso vorgehen würde.
  • Hinreichende Erfolgsaussicht: Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die dritte Voraussetzung – also die Aussicht auf Erfolg – ist vielen Rechtssuchenden oftmals unbekannt. Weitgehend unbekannt ist auch, dass Prozesskostenhilfe nur für Gerichtskosten und für den eigenen Rechtsanwalt gewährt wird. Eine Person, die Prozesskostenhilfe erhält, muss also im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite, also auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes, tragen. Außer es handelt sich um ein arbeitsgerichtliches Verfahren in erster Instanz oder um eine Sozial- oder Verwaltungsstreitigkeit, bei der die Behörde sich selbst vertritt.

Besondere Belastungen werden berücksichtigt

Bevor das Gericht den Antrag zur Prozesskostenhilfe bewilligt, erhält der oder die Prozessgegner*in die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Antrag. Das Gericht kann verlangen, dass der oder die Antragsteller*in seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht und kann eigene Erhebungen anstellen. Das Gericht entscheidet über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.

Geht ein Prozess in die nächsthöhere Instanz, muss die Prozesskostenhilfe für diese Instanz gesondert beantragt und bewilligt werden. Erhielt jedoch eine Partei in der ersten Instanz PKH, so erfolgt in den höheren Instanzen keine Prüfung der Erfolgsaussichten mehr, wenn die Gegenpartei das Rechtsmittel einlegt.

Eine Bronzestatue von einer Frau, die die Augen verbunden hat und in einer Hand ein Schwert und in der anderen eine Waage hält. | © unsplash Um die Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen zunächst rechtliche Vorgaben erfüllt sein. (unsplash)

Informationen zur Prozesskostenhilfe

Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe sind auf der Homepage des Bundesministerium für Justiz in einer Broschüre zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu finden.
Nicht zuletzt können sich Rechtssuchende bei den Rechtsantragsstellen des zuständigen Gerichts beraten lassen. Auch Rechtsanwält*innen erteilen in der Regel gerne Auskunft über Fragen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Benötigen Betroffene lediglich eine Rechtsberatung von einem Anwalt oder einer Anwältin, steht hingegen das Institut der Beratungshilfe zur Verfügung, da die Prozesskostenhilfe nicht für außergerichtliche Kosten aufkommt. Hierzu ist ein Beratungshilfeschein erforderlich. Über den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Wohnsitz der Antragsstellerin oder des Antragstellers befindet.


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