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Abschleppen von Falschparker*innen auf einem Behindertenparkplatz

Aus Parkplatznot, aber auch aus reiner Bequemlichkeit stellen nicht berechtigte Personen ihre Fahrzeuge unerlaubt auf Behindertenparkplätzen ab. Das Fahrzeug droht dabei jedoch besonders schnell abgeschleppt zu werden, denn es kommt nicht darauf an, dass das Falschparken andere Verkehrsteilnehmer*innen gefährdet oder behindert.

Aufnahme eines Parkplatzes am Abend | © Unsplash

Parkplätze (Unsplash)

In fast allen deutschen Innenstädten sind mangelnde Parkplätze eine große Herausforderung. Radfahrer, Fußgänger und Autofahrer versuchen dabei ihre Interessen für die Nutzung der begrenzten Flächen durchzusetzten. Für Menschen mit Behinderung ist das Auto jedoch häufig die einzige Form der Mobilität um sicher und zügig von A nach B zu kommen. 

Nur der blaue Parkausweis berechtigt zum Parken

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das allgemeine Parken dort unzulässig, wo es den Straßenverkehr unverhältnismäßig behindert. Behindertenparkplätze im öffentlichen Raum sind zudem besonders schützenswert. Das blaue Parkzeichen mit dem weißen Rollstuhlfahrersymbol darf ausschließlich von schwer mobilitätseingeschränkten Personen mit gültigem Parkausweis genutzt werden.

Außerhalb des öffentlichen Parkbereiches – also bei persönlichen Behindertenparkplätzen – ist zusätzlich eine Ausweisnummer angegeben. Menschen, die unter einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Erblindung (Merkzeichen aG und Bl) leiden, können einen solchen Parkplatz kostenfrei erhalten, wenn ihnen eine Garage oder ein Abstellplatz in zumutbarer Entfernung zu ihrer Wohnung fehlt und in der Gegend ein starker Parkdruck herrscht. Das Abstellen von Fahrzeugen auf diesen Parkplätzen ist dann nur für die betroffene Person und deren Begleitperson erlaubt (besonder wichtig beim Merkzeichen Bl).

Die allgemeinen, öffentlichen Behindertenparkplätze stehen jedem Inhaber und jeder Inhaberin des EU-einheitlichen blauen Parkausweises offen. Nur dieser berechtigt zum Parken. Der Schwerbehindertenausweis berechtigt dagegen nicht unmittelbar zur Nutzung von Behindertenparkplätzen. Ohne den Parkausweis mit Bild droht denjenigen, die länger als drei Minuten halten oder das Fahrzeug verlassen – nach Paragraph 12 Abs. 2 StVO – ein Bußgeld von 55 Euro.

© unsplash (unsplash)

Abschleppen kann bereits nach drei Minuten erfolgen

Für das Abschleppen unerlaubt geparkter Fahrzeuge gibt es – wie für das meiste polizeiliche Handeln – keine speziellen Paragraphen, die das Vorgehen im Einzelfall regeln. Das Vorgehen richtet sich vielmehr nach der Abschlepp Situation und den Befugnissen im Polizei- und Ordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes. Die enthaltenen Befugnisse sind bewusst offen formuliert. Eine Regelung im Einzelfall wäre nicht nur unpraktikabel, sie würde auch den Umfang sprengen. 

Stattdessen genügt der Ordnungsbehörde beziehungsweise der Polizei zum Handeln in den meisten Fällen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit. Wird ein Fahrzeug dennoch zu Unrecht abgeschleppt, lässt sich das Verfahren gerichtlich klären.

Gegenüber Falschparker*innen auf einem Behindertenparkplatz ist die Rechtsprechung allerdings relativ streng. Verglichen mit einem normalen Parkplatz muss mit dem Abschleppen nicht erst eine gewisse Zeit zugewartet werden, sondern dies darf sofort erfolgen. 

Insbesondere Versuche, wie beispielsweise den oder die Fahrzeugbesitzer*in zu erreichen, werden nicht verlangt. Auch auf einen ins Auto gelegten Zettel mit der Handynummer ist keine Rücksicht zu nehmen. Wird gleichzeitig ein Aufenthaltsort genannt, dann genügt das allenfalls bei minimalem Aufwand. Schon eine 200 Meter entfernte Wohnung oder das Betreten einer nahegelegenen Gaststätte muss nicht erfolgen.

In jedem Fall spricht eine solche Mitteilung für bewusstes Falschparken. Auch ohne konkrete oder erkennbare Nachfrage betroffener Menschen mit Parkberechtigung lässt sich ein Fahrzeug abschleppen, wenn es entdeckt wird.

Abschleppen auch bei mehreren freien Behindertenparkplätzen

Viele Rechtfertigungen mussten sich die Gerichte von Falschparkern dabei bereits anhören. Doch Gründe wie Schwangerschaft, ein gebrochenes Bein oder ein liegengebliebenes Auto berechtigen nicht zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes. 

Erst recht gilt das für Behauptungen, es sei noch Platz gewesen, weil von mehreren nebeneinanderliegenden Behindertenparkplätzen noch welche frei waren. Für den Abschleppvorgang werden neben den Abschleppkosten Verwaltungsgebühren fällig. Dazu kommt noch das Bußgeld von 55 Euro fürs Falschparken. Damit Fahrzeuge von berechtigten Personen davon verschont bleiben, sollten diese ihren Parkausweis immer gut sichtbar im Fahrzeug anbringen.

© Unsplash (Unsplash)

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