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Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Viele Menschen mit Behinderung sind aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten im Arbeitsmarkt auf die Grundsicherung angewiesen. Auszahlung und Freigrenzen sollten dennoch beachtet werden.

Ein Stapel mit Euromünzen | © Ibrahim Rifath / unsplash

Kleingeld (Ibrahim Rifath / unsplash)

Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf Grundsicherung zur Deckung ihres Lebensunterhaltes, vorausgesetzt sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und sind unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert.

Das sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Bei Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sind diese Voraussetzung beispielsweise regelmäßig gegeben.

Grundsicherung erst bei Volljährigkeit

Personen mit einer Behinderung die in einer WfbM beschäftigt sind, habe also nach der Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Grundsicherung. Es muss jedoch ein entsprechender Antrag beim Sozialamt gestellt werden.

Ist der Antragsteller in einer WfbM beschäftigt, entfällt regelmäßig die Überprüfung der Erwerbsminderung, da der Antragsteller während der Tätigkeit in der WfbM regelmäßig als voll erwerbsgemindert gilt. Geregelt ist das in Paragraph 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des 12. Sozialgesetzbuches.

Dies gilt auch für Menschen mit Behinderung, die eine Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe einer WfbM besuchen. Ist dies nicht der Fall, zum Beispiel wenn noch die Schule besucht wird, beauftragt das Sozialamt den zuständigen Rentenversicherungsträger mit der Prüfung, ob der oder die Antragsteller*in dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.

Eine Person im Rollstuhl sitzt draußen an einem Tisch in einem Café. | © Andi Weiland/ Gesellschaftsbilder.de Um die gesellschaftliche und soziale Teilhabe und Teilnahme zu gewährleisten, sind gesetzliche Regelungen unverzichtbar. (Andi Weiland/ Gesellschaftsbilder.de)

Antrag auch während Schulbesuch möglich

WICHTIG: Ein noch andauernder Schulbesuch schließt Leistungen der Grundsicherung jedenfalls nicht grundsätzlich aus. Entscheidend für einen Anspruch ist die Feststellung, dass der Schüler oder die Schülerin dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, also voraussichtlich nicht in Lage sein wird, dauerhaft mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.

Während einer Berufsausbildung (beispielsweise in einem Berufsbildungswerk) ist ein Antrag auf Grundsicherung allerdings kaum erfolgversprechend, da die Voraussetzungen der dauerhaften, vollen Erwerbsminderung in dieser Zeit gerade nicht vorliegen dürften.
Abhängig davon ob bereits während dem Schulbesuch eine Erwerbsminderung festgestellt wurde, ist es also durchaus möglich für volljährige Schüler*innen mit Behinderung die Grundsicherung zu beantragen.

Die Leistungen der Grundsicherung

Die Grundsicherung umfasst (Stand: 2021) hauptsächlich die folgenden Leistungen:

  1. den für den oder die Antragsteller*in maßgebenden sozialhilferechtlichen Regelsatz (regelmäßig 446 beziehungsweise 401 Euro, sofern zusätzlich ein*e Lebensgefährt*in im Haushalt wohnt).
  2. angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
  3. einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“.
  4. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt werden.
  5. Kosten für einen angemessenen Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung, wenn diese eine spezielle Ernährung benötigen.
Euroscheine liegen übereinander. | © unsplash Der Betrag der teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Hälfte der Vollen. (unsplash)

Die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen

Grundsicherung ist an das Einkommen von nahen Angehörigen gebunden. Wenn die Eltern ein Jahreseinkommen von über 100.00 Euro pro Person haben, müssen sich diese an den Kosten des Sozialamtes beteiligen. Das Vermögen spielt hingegen keine Rolle.

An die Eltern ausgezahltes Kindergeld zählt nicht zum Einkommen des Kindes, wenn es tatsächlich für die Bedürfnisse des Kindes aufgewendet wird. Kindergeld kann lediglich dadurch zu Einkommen des Kindes werden, wenn die Eltern es diesem durch einen Zuwendungsakt (zum Beispiel Überweisung auf das Konto des Kindes durch die Eltern) zukommen lassen.

Wann sollte ausnahmsweise keine Grundsicherung beantragt werden?

Betroffene Personen sollten sich nicht davon abhalten lassen, Grundsicherung für Ihr Kind zu beantragen und zu beanspruchen! Für Menschen mit Behinderung, die in einer WfbM arbeiten, sollte es in der Regel keine Probleme bereiten, Leistungen der Grundsicherung zu beantragen und zu erhalten. Wenn das Kind mit Behinderung hingegen eine Schule besucht und volljährig wird, ist zusätzlich eine zukünftige Erwerbsminderung zu begründen.

Eltern sollten jedoch bedenken, dass mit der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Kindes geprüft und gegebenenfalls festgestellt wird. Nur sofern absehbar ist, dass das Kind einmal aufgrund seiner Behinderung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten wird, ist diese Feststellung unbedenklich. Andernfalls werden dem Kind im Falle der Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit Arbeitsförderungsmaßnahmen des Arbeitsamtes und ein möglicher Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgeschnitten oder zumindest erschwert.


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