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Die Pflegeversicherung - Alles, was Sie wissen müssen

Die Pflegeversicherung tritt für Kosten ein, die durch eine Pflegebedürftigkeit entstehen, wenn sie länger als sechs Monate dauert. Allerdings zahlt die Versicherung meist nicht den gesamten Versorgungsaufwand. Oft müssen betroffene Personen und deren Familien selbst einen Teil der Finanzierung tragen oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Gesetzeshammer und Gesetzesbücher | © pixabay

Juristische Arbeitsweise (pixabay)

Die Anfang des Jahres 1995 eingeführte Pflegeversicherung ist eine Ergänzung zur Krankenversicherung. Sie ist ganz speziell auf das Risiko ausgerichtet, im Alter, durch Krankheit oder in der Folge von Unfällen auf Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags angewiesen zu sein.

Die Versicherung tritt für Kosten ein, die durch pflegerische Dienstleistungen entstehen, und zahlt sowohl für den Aufwand der Betreuung durch Angehörige, als auch für die Leistungen von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen.

Bereits damals vor der Einführung war klar, dass die konstante Finanzierung der Versicherung nicht einfach zu bewerkstelligen sein würde. Gleich nachdem die Pflegeversicherung in Kraft getreten war, bezogen bundesweit etwa 1,07 Millionen Menschen Leistungen. Inzwischen hat sich ihre Zahl nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes auf rund 4 Millionen nahezu vervierfacht. Der überwiegende Teil der Patientinnen und Patienten wird ambulant gepflegt.

Alle Voraussagen deuten darauf hin, dass künftig die Zahl pflegebedürftiger Personen weiter wachsen wird. Das ist vor allem auf die steigende Lebenserwartung zurückzuführen. Wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt, steigt ab dem 80. Lebensjahr die Wahrscheinlichkeit, auf pflegerische Assistenz angewiesen zu sein, rapide an und beträgt dann etwa 30 Prozent.

Jüngere Person umarmt ältere Dame | © envato Pflege von älteren Personen (envato)

Gründe für die Einführung der Pflegeversicherung

Für die Einführung der Pflegeversicherung spielten vor allem zwei Faktoren eine entscheidende Rolle. Zuvor war das Risiko, pflegebedürftig zu werden, nicht zufriedenstellend abgesichert. Betroffene Personen mussten zunächst ihr eigenes Vermögen zur Finanzierung der pflegerischen Betreuung verwenden.

Abgesehen davon reagierte der Gesetzgeber mit der Pflegeversicherung auf den lang zuvor angebahnten Wandel in der gesellschaftlichen Realität. Die traditionelle Großfamilie, in der es selbstverständlich war, ältere und bedürftige Verwandte angemessen zu versorgen, gehört schon lange der Vergangenheit an.

An ihre Stelle ist eine viel mobilere Lebensplanung getreten. Insbesondere in jungen Jahren sind immer mehr Menschen genötigt, ihre Wohnorte nach dem Angebot der Arbeitsplätze sehr flexibel zu wechseln. Diese Entwicklung macht es zunehmend schwer, während der produktiven Lebensphase die Verantwortung für pflegebedürftige Familienmitglieder zu übernehmen.
Aus Sicht der Kommunen, in deren Zuständigkeit diese Sozialleistungen fielen, bedeutete die Finanzierung von Pflege eine erhebliche Belastung, die nicht mit der originären Aufgabe der Sozialhilfe in Einklang zu bringen war.

Finanzierung und Beiträge

Die Pflegeversicherung ist Deutschlands erste soziale Pflichtversicherung, die alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen umfasst. Jede gesetzlich krankenversicherte Person ist automatisch Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Für Menschen, die privat krankenversichert sind, besteht die Notwendigkeit, einen Vertrag mit einer privaten Pflegeversicherung abzuschließen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird aus Beiträgen der versicherten Personen und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gespeist. Der Anteil des Betriebes bemisst sich auf  1,525 Prozent des Bruttoentgelts, die angestellte Person zahlt (in den meisten Bundesländern) den gleichen Anteil. Addiert ergibt sich also ein Anteil von insgesamt 3,05 Prozent, der vom Bruttolohn abgezogen wird. 

Euroscheine liegen übereinander. | © unsplash Der Betrag der teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Hälfte der Vollen. (unsplash)

Gesetzliche Grundlagen

Die Pflegeversicherung ist im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) verankert. Das knapp hundertseitige Gesetzeswerk formuliert sehr detailreich die komplexen Grundlagen des Pflegeversicherungsrechts. Unter anderem sind darin definiert:

  • Der Personenkreis, der Anrecht auf Leistungen hat
  • Der Personenkreis mit Versicherungspflicht
  • Die Leistungen der Pflegeversicherung (bei vollstationärer, teilstationärer, ambulanter Pflege sowie bei Pflege durch nicht professionelle Pflegende wie zum Beispiel Angehörige)
  • Organisation
  • Pflegevergütung
  • Qualitätssicherung

Grundlegende Prinzipien für Leistungen

Die Pflegeversicherung erstattet nicht alle Kosten, die durch Pflegebedürftigkeit entstehen. Dies ist ein weiterer wichtiger Unterschied zur Krankenversicherung, die (abgesehen von Zuzahlungen und bestimmte Arzneimittel) stets für die gesamte Behandlung aufkommt.

Bei der Einführung der Pflegeversicherung war es der politische Wille, lediglich eine Grundsicherung zu schaffen. Um die Einteilung der versicherten Personen besser zu bewältigen, legte man damals Pflegestufen fest ( heute: Pflegegrade). Diese beschreiben den Umfang der Pflegebedürftigkeit. Je mehr Assistenz ein Mensch benötigt, desto mehr zahlt die Versicherung pro Monat.

Völlig unbeachtet bleibt eine Pflegebedürftigkeit, wenn sie weniger als sechs Monate dauert. Damit erhalten zum Beispiel Menschen keine Zahlungen aus der Pflegeversicherung, die nach einem medizinischen Eingriff für kurze Zeit eine Assistenz bei der Bewältigung ihres Alltags benötigen. In diesen Fällen kann jedoch die Krankenversicherung eintreten.

Kosten, die von der Pflegeversicherung nicht übernommen werden, müssen die Pflegebedürftigen nach wie vor aus ihrem privaten Vermögen bezahlen. Auch Ehegattinnen, Ehegatten und Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder) können zur Kasse gebeten werden. Sofern Einkommen oder Vermögen der betroffenen Person und seiner Familie zu gering ist, können Sozialämter die Kosten übernehmen.


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