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Verhinderungspflege

Die Anzahl der pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten stieg in den vergangenen Jahren zunehmend. Die meisten Betroffenen wollen so lange wie möglich im Eigenheim bleiben und werden deshalb oft von Familienangehörigen betreut. Da die pflegenden Angehörigen aber in keinem Arbeitsverhältnis stehen, gibt es keinen Anspruch auf Urlaub oder Auszeit.

eine pflegebedürftige alte Frau liegt im Bett | © pixabay

Pflegebedürftigkeit (pixabay)

Pflegende, die sich um einen Angehörigen kümmern, können laut Vorschrift in Paragraph 39 des elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) – „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ – eine Auszeit von der Pflege nehmen.

Während der Auszeit können verschiedene Optionen als Ersatzlösung genutzt werden. Infrage kommen beispielsweise ambulante Pflegedienste oder eine kurzzeitige Unterbringung in einer Einrichtung. Unabhängig von der Entscheidung der temporären Betreuung, übernehmen sowohl die gesetzlichen als auch privaten Pflegeversicherungen die Kosten für einen Pflegeersatz für maximal sechs Wochen im Jahr.

Dafür gibt es drei Voraussetzungen: Zunächst einmal musste die pflegende Person den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate vor dem Beginn einer Verhinderungspflege in seiner häuslichen Umgebung betreut und gepflegt haben. Darüber hinaus muss die pflegebedürftige Person zum Zeitpunkt der Verhinderung – also bei der Aufnahme der Betreuung durch den Angehörigen – einen Pflegegrad von mindestens zwei (PG 2) haben. Abschließend muss der wöchentliche Aufwand, der mit der Pflege verbunden ist, mindestens 10 Stunden betragen.

Pflegende Angehörige benötigen eine Auszeit

Stand 2021 stehen jedem Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Ist die pflegende Person – die als Ersatzpflegende fungiert – allerdings mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt, verschwägert oder wohnt mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft, zahlt die Pflegekasse maximal das 1,5 fache des sonstigen monatlichen, für den jeweiligen Pflegegrad berechneten, Pflegegeldes. Wenn die temporäre Ersatzperson im Rahmen der Verhinderungspflege im engen Familienkreis ist, entsteht also kein Anspruch auf die jährlichen Mittel der Verhinderungspflege.

Die 1.612 Euro, die Betroffenen jährlich zur Verfügung gestellt wird, sollen die Arbeit eines professionellen Pflegedienstes decken oder aber optional auch eine zeitweise Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung finanzieren. Da die meisten aber gerade nicht in ein Heim wollen, wird diese Möglichkeit eher weniger genutzt.

Als pflegebedürftige Person können Sie die Verhinderungspflege sogar so aufteilen, dass die ersatzpflegende Person beispielsweise das ganze Jahr über jede Woche für ein paar Stunden zu Ihnen kommt – etwa weil die regulär pflegende Betreuerin oder Betreuer einen festen wöchentlichen Termin hat.

Flugzeug über den Wolken | © Johan Van Wambeke/unsplash Flugreisen sind auch für Menschen mit Behinderung möglich. (Johan Van Wambeke/unsplash)

Der Antrag erfolgt bei der Krankenkasse

Hat die pflegende Person Sie bereits mindestens sechs Monate gepflegt und kann demnächst für einen bestimmten Zeitraum nicht zur Verfügung stehen, können Sie jemanden aus Ihrem Umfeld oder eine örtliche Sozialstation mit der ersatzweisen Pflege beauftragen. Dafür nehmen Sie das Formular „Antrag auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege“ von Ihrer Krankenkasse und reichen es ausgefüllt ein.

Die Zahlungen übernimmt dann meistens die Pflegeversicherung, die Teil der gleichen Krankenkasse ist, bei der der Antrag gestellt wurde. Wenn es sich bei dem Antrag um einen planbaren Austritt handelt – also Urlaub oder wiederkehrende Verpflichtungen – können pflegende Angehörige bei der Krankenkasse auch einen Termin vor der Antragstellung vereinbaren. Bei ungeplanten Ausfällen wie Krankheit oder familiären Gründen, ist eine vorherige Absprache aufgrund der Dringlichkeit meistens nicht möglich.

Versicherungsschutz bleibt bestehen

Eine Antragstellung auf Verhinderungspflege ist für die Beteiligten über die finanzielle Unterstützung hinaus wichtig, denn dadurch bleibt der Versicherungsschutz für die pflegende Person gesichert. 

Während der Auszeit werden also die Beiträge an die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiter gezahlt und es entstehen keine Lücken in den Beitragsjahren oder dergleichen. 

Es ist im Übrigen sehr empfehlenswert als pflegende Person auch etwas Ruhe zu finden. Die Tätigkeiten bei der Pflege sind häufig sehr belastend – sowohl physisch als auch psychisch.


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