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Pflege durch Angehörige

Die Pflegeversicherung hat verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um das Engagement pflegender Angehöriger zu unterstützen. Die seit Juli 2008 eingeführte Pflegezeit hilft, Hindernisse zu beseitigen, die durch Berufstätigkeit entstehen.

Eine Frau steht leicht runtergebückt neben einem Mann im Rollstuhl. Man sieht die Rücken der beiden und im Hintergrund sieht man einen hohen Drahtzaun und eine Menschentraube die davor steht. | © Josh Appel/ unsplash

Auch die Möglichkeit der sozialen Teilhabe wird durch eine Assistenz verstärkt. (Josh Appel/ unsplash)

In Deutschland werden rund 80 Prozent der pflegebedürftigen Personen zu Hause betreut. Einige davon werden mehrmals pro Woche von ambulanten Diensten unterstützt. Diese bieten eine zuverlässige - aber aufgrund des Zeitdrucks - nur grundsätzliche Betreuung. Deshalb sind es häufig die Angehörigen, die Patientinnen und Patienten zusätzlich oder sogar komplett selbstständig betreuen.

Diese Umstände veranlassten den Gesetzgeber dazu, pflegende Angehörige wiederzum zu entlasten. Eine der unterschiedlichen Unterstützungen ist das Pflegegeld. Dieses kann ein Gehalt zwar nicht ersetzen, dient aber der finanziellen Anerkennung der Leistung. Auch die Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung kann als eine Anerkennung oder Entschädigung für den Aufwand der den pflegenden Angehörigen entsteht, verstanden werden.

Paragraph Zeichen vor Steinwand | © pixabay Informieren Sie sich, was Ihre Rechte sind. (pixabay)

Pflegezeit in Anspruch nehmen

Die Regelungen zur häuslichen Pflegezeiten von Patientinnen und Patienten, die von Angehörigen übernommen werden, sind im Pflegezeitgesetz verankert. Es besteht die Möglichkeit, unterschiedliche Freistellungsmöglichkeiten beim Arbeitgeber beziehungsweise bei der Arbeitgeberin zu erhalten. Die von pflegenden Angehörigen am häufigsten in Anspruch genommene Form der Freistellung ist die Pflegezeit.

Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, können berufstätige Familienmitglieder sich für sechs Monate von der Arbeit beurlauben lassen. Sie beziehen in dieser Zeit jedoch keinen Arbeitslohn. Deshalb ist die Zeit mit unbezahltem Urlaub gleichzusetzen. Angehörigen steht es frei, sich auch während der Pflegezeit von Pflegefachkräften unterstützen zu lassen. Eine Inanspruchnahme der Pflegezeit schließt unterstützende Maßnahmen durch Pflegekräfte also grundsätzlich nicht aus.

Zum Schutz der Arbeitgeber*innen sieht das Gesetz allerdings eine Grenze vor: Pflegezeit ist nur in Unternehmen mit mehr als 16 Beschäftigten erhältlich. Kleinere Betriebe könnten durch den Ausfall eines Mitarbeiters zu stark in Mitleidenschaft gezogen werden. Unabhängig von der Größe des Unternehmens besteht für pflegende Angehörige die Möglichkeit, sich für maximal zehn Arbeitstage freistellen zu lassen, um die notfallmäßige Versorgung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds sicherzustellen.

Zwar muss der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin für diese Tage den Lohn nicht weiter zahlen, doch die Sozialversicherungen sind lückenlos gesichert. Dieses Recht besteht zusätzlich zur Regelung der Pflegezeit.

Steuerfreibetrag nutzen

Pflegende Angehörige können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Steuerfreibetrag geltend machen. Dieser sogenannte Pauschalbetrag wird anhand des jeweiligen Pflegegrades bestimmt. Es können bei einem Pflegegrad (PG) 2: 600 Euro; PG 3: 1.100 Euro; PG 4 und 5: 1.800 Euro geltend gemacht werden.

Diese Steuererleichterung erhalten die Angehörigen nur, wenn sie für die Pflege nicht entlohnt worden sind. Leistungen aus der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen sind damit jedoch nicht gemeint.
Bei extrem hoher finanzieller Belastung (zum Beispiel Beschäftigung einer Haushaltshilfe aufgrund der Pflegebedürftigkeit) kann auch ein größerer Betrag geltend gemacht werden. Dieser ist aber gegenüber dem Finanzamt ausführlich zu erläutern.

Nahaufnahme eines älteren Mannes mit einem Rollator | © pixabay Hilfsmittel, wie ein Rollator, lassen sich bequem online bestellen. (pixabay)

Sozialversicherung während der Pflegezeit

Die verschiedenen Beiträge der Sozialversicherungen werden in vielen Fällen von den Pflegekassen getragen. Es Bedarf auf jeden Fall einzelner Anträge für die Ausgleichszahlungen der Pflegekassen. Da jeder Fall unterschiedlich ist und es deshalb kein Musterverfahren gibt, müssen die Angehörigen unbedingt mit ihrer Pflegekasse in Verbindung treten, um keine Ansprüche auf eine Krankenversicherung oder Rentenzahlungen zu verlieren. Einen allgemeinen Überblick zu den wichtigsten Versicherungen gibt es trotz der Einzelfallsituationen.

Rentenversicherung: Bei der Rentenversicherung sind neben der Höhe der Zahlungen vor allem die Beitragsjahre entscheidend. Um diese Beitragsjahre nicht während der häuslichen Pflege nicht zu verlieren, sollten sich Angehörige bei ihrer Pflegekasse zu einer Übernahme der Beitragszahlungen informieren. 

Krankenversicherung: Bei der Krankenversicherung sind die Beitragsjahre unerheblich. Angehörige sind allerdings während der Pflege in einer Art Grauzone, da sie nicht (voll-) erwerbstätig sind, aber eben auch keine Sozialhilfe beantragt haben. Dadurch ergibt sich der Umstand, dass die pflegende Person nicht krankenversichert ist. Deshalb können sich Angehörige entweder in eine Familienversicherung der betreuten Person aufnehmen lassen oder sich selbst versichern. Die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten werden – meistens allerdings nur bei gesetzlichen und nicht privaten Krankenversicherungen – von den Pflegekassen unter Umständen übernommen.

Arbeitslosenversicherung: Wenn die pflegenden Angehörigen an mindestens zwei Tagen für mindestens zehn Stunden eine Person mit einem Pflegegrad von 2 oder höher pflegen, können die Zahlungen zur Arbeitslosenversicherung übernommen werden. Wichtig sind diese Zahlungen, um bei Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg ins Arbeitsleben weiterhin einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeld I und II zu haben.

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