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Schwerbehindertenausweis bei Diabetes

In Deutschland haben rund acht Millionen Menschen Diabetes. Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, ist der Therapieaufwand und die damit einhergehende Beeinträchtigung im Alltag entscheidend.

Antragsformular und Stift | © pixabay

Auch Diabetiker*innen können einen Schwerbehindertenausweis beantragen. (pixabay)

Diabetes und „schwerbehindert“ - was bedeutet das?

Nach dem Sozialgesetzbuch gelten Personen als behindert, die „aufgrund eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes nicht nur vorübergehend in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt sind“. Der Grad der Behinderung (GdB) wird auf einer Skala von 0 – 100 bestimmt. Schwerbehindert ist eine Person ab einem GdB von 50. Um als Diabetiker*in als schwerbehindert anerkannt zu werden, ist seit Juli 2010 nach § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung der Therapieaufwand und die Benachteiligungen im Alltag entscheidend.

Die Kategorien zur Einstufung des GdB bei Diabetes sind folgendermaßen:

  • GdB 0: Menschen mit Diabetes, deren Therapie keine Unterzuckerung auslösen kann und die somit in der Lebensführung nicht bis kaum beeinträchtigt sind
  • GdB 20: Menschen mit Diabetes, deren Therapie eine Unterzuckerung auslösen kann, die somit in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sind
  • GdB 30 bis 40: Menschen mit Diabetes, deren Therapie eine Unterzuckerung auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und somit in der Lebensführung beeinträchtigt sind
  • GdB 50 (schwerbehindert): Menschen mit Diabetes, die ihren Blutzuckerspiegel selbst messen und sich mindestens viermal täglich Insulin in der jeweils nötigen Menge spritzen, gelten als „gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt“ und damit als schwerbehindert. Voraussetzung, um einen GdB (Grad der Behinderung) von 50 zu erhalten, ist allerdings, dass Betroffene die Blutzuckermessungen und Insulindosen über einen längeren Zeitraum (meist mehrere Wochen) dokumentieren.

Schwerbehindertenausweis bringt überwiegend Vorteile

Für Menschen mit Diabetes bringt ein Schwerbehindertenausweis einige Vorteile. Ab einem GdB von 50 erhalten Betroffene verschiedene Formen des Nachteilsausgleiches. Dazu zählen beispielsweise Sonderurlaub (in der Regel fünf Tage pro Jahr), Steuererleichterungen (bei einem GdB von 45-50 sind es 570 Euro pro Jahr), ein besonderer Kündigungs- und Arbeitsschutz oder die kostenlose Beförderung in Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs (mit gültiger Wertmarke).

Manche Personen mit Diabetes empfinden es jedoch als belastend, wenn ihnen vom Amt offiziell eine „Schwerbehinderung“ bescheinigt wird. Deswegen sollten auch psychische Aspekte in der Entscheidung mit berücksichtigt werden. Auch eventuelle Benachteiligungen bei der Arbeitssuche und beim Abschluss von Versicherungen müssen bedacht werden.

Dabei sollten sich Betroffene jedoch bewusst machen, dass ihnen als Diabetiker*innen einige Vorteile mit einem GdB von 50 gesetzlich zustehen. Es muss ihnen nicht peinlich sein, einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen. Vor der Beantragung des Schwerbehindertenausweises sollten sich Personen mit Diabetes auf jeden Fall beraten lassen, die persönliche Situation überdenken und dabei auch das eigene Wohlbefinden einbeziehen.

Schritte zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweis bei Diabetes

Personen mit Diabetes, die einen Schwerbehindertenausweis bekommen möchten, können einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Versorgungsamt einreichen. Dabei ist es wichtig, Arztberichte beizufügen, aus denen die Erkrankung hervorgeht. Auch die Dokumentation der Blutzuckermessung, zum Beispiel in Form eines Tagebuchs, sollte eingereicht werden. Diese Unterlagen werden dann von einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin begutachtet, um den Grad der Behinderung nach definierten Richtlinien festzustellen.

Anschließend erhält man einen Bescheid, in dem der Grad der Behinderung mitgeteilt wird, sodass von der Behörde (Versorgungsamt oder Gemeinde) ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden kann. Gegen den Bescheid kann man auch Einspruch einlegen oder – im Falle der Ablehnung – vor dem Sozialgericht klagen.


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