Wertmarke und 1. Klasse

In einigen Verkehrsverbünden kann man ein Zuschlag 1. Klasse lösen. Damit ist es möglich mit Wertmarke und kleinem Aufgeld in der 1. Klasse zu reisen. Muss man nicht aber manche Mitreisende sind zuweilen doch sehr gewöhnungsbedürftig...

Nach Auskunft der Bahn ist es auch in RE-Zügen beim Schaffner möglich, diese Zusatz-Tickets zu lösen. Hat hier jemand bereits prakische Erfahrung gesammelt?


Antworten

  • Habe leider noch keine Erfahrungen damit. Finde das Thema aber sehr interessant.
  • Hallo einbein,

    praktische Erfahrungen kann ich leider nicht beisteuern, da ich quasi nie mit der Bahn fahre.

    Soll ich Dein Anliegen an unseren Kontakt bei der DB weiterleiten oder nützt Dir das nichts?
  • ja, bitte. Vielleicht können noch mehr die Info gebrauchen.
  • Kenne diese Möglichkeit nicht. Das hat wohl dann mit den Regionalverkehrsverbund (MVV) zu tun. Meine letzte Info am Schalter war gewesen, das nur die 2.Klasse frei ist. Ein Aufschlag ist hier abrechnungstechnisch nicht möglich.

    Da streiten sich wohl die Geister. Hängt wohl mit dem Betreiber der Regio-Bahn zusammen.


    😺 😢 🥺 🥺
    rollispeedy
  • Hallo zusammen,

    folgende Rückmeldung zu dieser Anfrage habe ich von Ellen Engel-Kuhn, Leiterin der Kontaktstelle für Behindertenangelegenheiten bei der Deutschen Bahn, erhalten:
    "(...)
    Zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen und zur Möglichkeit der Nutzung der 1. Klasse finden Sie anliegend aktuelle Hintergrundinformationen, die hoffentlich hilfreich sind.

    Nach § 147 Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX) haben schwerbehinderte Menschen mit amtlichem Ausweis und gültiger Wertmarke Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in der 2. Klasse bundesweit in allen Zügen des Nahverkehrs. Dafür werden den Verkehrsunternehmen nach § 148 SGB IX die Fahrgelder erstattet. Fahrkarten der 1. Klasse werden nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erstattung der Fahrgelder für behinderte Menschen berücksichtigt, da
    das Gesetz nur Fahrten in der 2. Klasse anerkennt. Für behinderten Fahrgäste in der 1. Klasse erhält die Deutsche Bahn daher keinen Ausgleich.

    Diese Gesetzeslage wurde per Gerichtsurteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 1996 – Az: 24 A 4120/94, 21K 2580/88 Köln – bestätigt. Die damalige Klage der Deutschen Bahn auf Erstattung des Fahrgeldes der 2. Klasse in den Fällen, in denen schwerbehinderte Reisende einen Übergang in die 1. Klasse erwerben, wurde abgewiesen.

    Wir wollten mit dieser Klage seinerzeit im Sinne der schwerbehinderten Kunden die wirtschaftliche Grundlage für den angesprochenen Sachverhalt schaffen. Dadurch, dass die Erstattung von Fahrgeldeinnahmeausfällen, die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehen, im Falle der Nutzung der 1. Klasse eingeschränkt wurde, wurden wir gezwungen diese Nutzung bei Kauf eines Aufpreises zurückzunehmen, und auf dem Erwerb einer 1. Klasse-Fahrkarte zum vollen Fahrpreis zu bestehen. Diese Härte als Folge der gesetzlichen Regelungen bedauern wir sehr.

    Das Gericht hat den Schwerbehindertenausweis in Kombination mit einer Übergangsfahrkarte von der 2. zur 1. Klasse nicht als eine erstattungsfähige Fahrkarte der 2. Klasse angesehen. Im Urteil wurde der Deutschen Bahn freigestellt, für die Benutzung der 1. Klasse auch von schwerbehinderten Menschen das volle Fahrgeld zu fordern oder schwerbehinderte Menschen auf die unentgeltliche Benutzung der 2. Klasse zu verweisen. Der Schwerbehindertenausweis kann daher bei Übergang in die 1. Klasse nicht einer 2. Klasse-Fahrkarte gleichgestellt werden und es ist eine 1. Klasse-Fahrkarte zum vollen Fahrpreis zu lösen.

    Natürlich ist dies ohne Kenntnis der Hintergründe der Erstattung nach dem SGB IX nicht unmittelbar nachvollziehbar. Ich hoffe, Ihnen die aktuelle Rechtslage ausreichend dargelegt und zum Verständnis des Sachverhaltes beigetragen zu haben.

    Ich kann Ihnen versichern, eine Diskriminierung behinderter Menschen lag und liegt uns fern. Im Gegenteil, bei einer Änderung der Erstattungsregelungen durch das zuständige Ministerium könnte die Nutzung von 1. Klasse-Aufpreisen, in Verbindung mit dem Schwerbehindertenausweis und Beiblatt mit Wertmarke, ermöglicht werden."