Was zahlt die BG bei der Anschaffung eines Gebraucht- oder Neuwagen

Hallo

Fahre seit meinen Unfall weiter mit meinen Schaltwagen.
Habe jetzt seit längerem Probleme mit dem Wagen vernünftig zu fahren.
Und bin zum Endschluss gekommen, dass ich jetzt doch ein Automatikwagen fahren sollte.
Meine Frage ist einfach, was die BG zuzahlt um mir ein angemessendes Auto zu kaufen.

Bitte hier um reichliche Antworten.
Danke im vorraus

Gruß Ronny

Antworten

  • Hallo,ein bischen wenig Input,was für ein GdB,Berufsunfall?Kostenträger zahlen bis zu 9500 Euro,der Wagen darf aber nicht so alt sein,G 50% ist schon malene gute Vorraussetzung,zudem zahlen Sie sämtliche erforderlichen Umbaauten,man muss aber arbeiten.als Rentner gibts Nix.LG Erich
  • Ronny, du meinst mit BG Berufsgenossenschaft wg. des erlittenen Arbeitsunfalls?
    Bitte noch mal näher hier erläutern, ich konnte das nur deinem Profil entnehmen.

    Gruß
    Lonely
  • Mein Mann hat zuletzt 2002 die sogenannte Kraftfahrzeugilfe von der BG (Berufsgenossenschaft) bekommen, das waren damals wohl 8.000,-- EUR. Das nächste Mal kann er sie 2012, also nach 10 Jahren beantragen. Er ist EU-Rentner, bekommt Rente sowohl von der BG als auch von der DRV Hessen. Er hat allerdings 100% und Merkzeichen aG.

    Erkundige Dich doch einfach mal bei Deiner zuständigen BG. Die für meinen Mann zuständige BG bzw. der zuständige Sachbearbeiter hat uns schon viele Infos gegeben.

    Gruß,

    Yvonne
  • Für die Berufsgenossenschaft hat es überhaupt keine Bedeutung, welchen Behinderungsgrad jemand hat.

    Lieber Gruß
    Lonely
  • Guten Morgen Ronny,

    dies mir dazu bekannt, - Mfg Lyn



    § 40 Kraftfahrzeughilfe

    (1)
    Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens3) nicht nur vorübergehend4) auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

    (2)
    Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

    (3)
    Für die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), geändert durch Verordnung vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung9). Diese Verordnung ist bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.


    (4)
    Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage10) auch einen Zuschuss zahlen, der über demjenigen liegt, der in den §§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist.

    (5)
    Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

    Vorschrift ist am 1. 1. 1997 in Kraft getreten. Sie ersetzt § 569 RVO a. F. Abs. 1, Abs. 3 S. 2 geändert durch SGB IX.


    Gesetzeszweck: Vorschrift regelt die Voraussetzungen (Abs. 1) und den Umfang (Abs. 2) der Kfz-Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft. Kfz-Hilfe zur medizinischen Rehabilitation s. § 31 Anm. 8. Die rechtliche Qualifizierung hängt von dem Zweck ab, dem die Kfz-Hilfe dient (BSGE 50, 3😎.

    3
    Infolge der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens angewiesen ist.

    4
    Nicht nur vorübergehend: mehr als 6 Monate.

    5
    Zielsetzung der Kfz-Hilfe: Kfz-Hilfe wird nicht gewährt, um allen behinderten Menschen die Anschaffung eines Kfz oder einer erwünschten Zusatzausstattung zu erleichtern, sondern um die Folgen der Behinderung auszugleichen (BSG, SozR 3-1200 § 39 Nr. 1).

    Zur Teilhabe am Arbeitsleben: Berufliche Erst- und Wiedereingliederung, Erhaltung des Arbeitsplatzes.


    [b]Zusatz in der Erklärung;[/b]


    Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV.
    § 1 Grundsatz

    Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesanstalt für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.

    §2 Leistungen
    (1) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen

    1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
    2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
    3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

    (2)
    Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.


    § 3 Persönliche Voraussetzungen

    (1) Die Leistungen setzen voraus, dass

    1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und

    2. der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.

    (2)
    Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.

    (3)
    Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.

    (4)
    Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.


    § 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

    (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.

    (2) Das Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.

    (3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.


    § 5 Bemessungsbetrag

    (1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9500 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.

    (3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.

    § 6 Art und Höhe der Förderung
    (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

    kriege ich leider hier nicht rein !!!

    (2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


    (3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.


    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.


    § 7 Behinderungsbedingte Zusatzausstattung

    Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.


    § 9 Leistungen in besonderen Härtefällen

    (1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies

    1.
    notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von Seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden lassen, oder

    2.
    unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.

    Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuss für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn

    1.
    der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
    2.
    die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist; dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

    (2)
    Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuss nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.


    § 10 Antragstellung
    Leistungen sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu beantragen.

    Quellenhinweis:

    Gemeinsame Kraftfahrzeughilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger mit Wirkung vom 1. 1. 1999 (VB 150/ 98 HV-Info 35/1998, 3365, dazu Benz, BG 1999, 163; mit Arbeitshinweisen VB 92/00; zur Rechtswirkung s. § 31 Anm. 12).



  • @Skyflier,das die BG bezuschusst obwohl man in Rente ist wusste ich nicht,wieder was gelernt,schnief bin kein BG Fall kriege von Niemand nix.LG Erich
  • Danke erst mal
  • Hallo Ronny,

    du hast von der Community bereits sehr kompetente Antworten erhalten.
    Ich habe eben unsere Fachexperten für Mobilität bezüglich deiner Anfrage kontaktiert.
    Vielleicht können Sie dir noch weitere nützliche Informationen zukommen lassen.

    Viele Grüße von
    Michaela
  • Hallo,

    ich lese gerade, dass Grbrauchtwagen auch bezuschußt werden!
    ABER

    Die Zeit ist kurzlebig geworden, allein der Kauf eines Neuwagens birgt schon das Problem,
    sobald nur der Zündschlüssel vom nenen Besitzer betätigt wird, hat ein der Regel das Fahrzeug einen Wertverust von etwa 30%.
    Innerhalb von 2 Jahren sind noch locker 20 - 30% Wertminderung zu verzeichen, wen das Modell ausläuft oder verändert (Facelift) wird.
    z.B. Opel Insignia (Diesel) Neupreis etwa 42.000€,
    wird nach 2 Jahren und ca. 100.000 km für ganze 16.000 - 20.000€ angeboten,
    dass entspricht etwa 38% vom Neupreis!

    Wie ist jetzt die Sachlage?
  • Hallo FreudeamLeben,

    wenn du ein neues Anliegen hast, dann eröffne dafür bitte einen separaten Thread im entsprechenden Forum. So bleibt das Ganze übersichtlicher 😉
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