Was darf der Medizinische Dienst der Krankenkassen eigentlich ?Und wie kann man sich wehren?

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Ich bin seit mehreren Monaten krank geschrieben und beziehe Krankengeld. Jetzt hat der MDK schon zum wiederholten Male Unterlagen von meinem Hausarzt angefordert und will jetzt sämtliche Arztberichte von Klinikaufenthalten. Außerdem hat er schon mehrfach bei meinem Hausarzt angerufen um nachzufragen ob bei mir nicht eine Berentung in Frage käme. Jetzt meine frage, inwieweit gilt ärztliche Schweigepflicht auch dem MdK gegenüber? Ist es normal, dass der MdK so engmaschig Kontakt zu meinem Hausarzt aufnimmt und so viel Druck macht und Einfluss nimmt? Kann ich zu einer Berentung gezwungen werden? Gibt es einen Weg oder die Möglichkeit auf das Krankengeld zu verzichten, damit MdK und Krankenkasse keinen Einfluß mehr nehmen können, ohne das Arbeitsverhältnis zu kündigen oder zu verlieren? Ich bin um jede Info dankbar.

Antworten

  • Hi - das fragen sich wohl viele. Ich bin hier in Rheinland-Pfalz jetzt auf ein kostenloses Angebot der "Beratungs- und Koordinierungsstellen in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz" aufmerksam gemacht worden. Die unterstützen einen u. a. auch bei Beschwerden im Umgang mit dem Medizinischen Dienst. Die Unterstützung und Hilfestellen ist hier kostenlos.
    Vielleicht gibt es so etwas auch in Ihrem Bundesland.
    Hoffe, dass ich etwas helfen konnte. Alles Gute und viel Erfolg.
  • Hallo najim

    Ich denk schon das der MDK das immer wieder einfordern kann , sie arbeiten ja für die Krankenkasse und die prüfen wielange sie noch Krankengeld bezahlen müssen , sie könnten sogar eine Reha anfordern um zu sehen ob du erwersunfähig bist und somit wäre dann die Rentenversicherrung für dich zuständig .


    Lg Claudia
  • Hallo,

    die Anfragen können vom MDK gestellt werden. Die MDK führt eigentlich nur den Auftrag aus, den sie von der Krankenkasse bekommen. Auf das Krankengeld verzichten würde bedeuten, dass Du Deinen Krankenversicherungsschutz verlierst. Außerdem werden aus dem Krankengeld Beiträge abgeführt, somit hättest Du Lücken, die zu Nachteilen bei späterer Rentenberechnung führen können.

    Außerdem gibt es die Mitwirkungspflichten eines jeden Versicherten. Wenn man nicht mitmacht, wird die Leistung gestrichen. Also, wenn es nichts zu verschweigen gibt, dann würde ich das auch dulden
  • Hallo,
    also ich Behaupte jetzt einfach mal so läuft das nicht.
    Ich schreib aber nur aus sicht der Fälle die ich hier kenne.
    Also erstmal hat der MDK nichts anzufordern über Ärzte sondern dann müssten die sich an Dich wenden hast du eine Einwilligung Unterschrieben dann schon sonst gibt es nix sondern Lange Nase.
    Du bekommst von dem Arzt die Krankmeldung und reichst die bei deiner Krankenkasse ein sonst nichts dann bekommst du daraufhin dein Krankengeld.
    Ist die Krankenkasse in der Annahme das du nicht krank bist oder unnötig lange krank geschrieben wurdest könnte sie Dich zum Amtsarzt schicken zur genauen Untersuchung.
    Das wäre die möglichkeit der Kasse aber was der MDK damit zu tun hat ist mir schleierhaft.
    Hast du einen Antrag auf ein Hilfsmittel gestellt?
    Oder was anders was der MDK überprüfen müsste?
    Ich würde bei der KK anrufen wenn es da nichts anders gibt dann würde ich es ihnen verbieten.
    Anfragen laufen nur über Dich und auch nur mit Deiner Zustimmung.
    Also Krankenunterlagen forderst Du selber an wenn die KK sie brauchen sollt.
    Ich wüsste nicht mit welcher Begründung der MDK die Ärzte hinter deinem Rücken aushorchen dürfen.
    Und das mit der Rente na ja fragen könntest du ja mal aber Zwingen kann Dich keiner es sei denn es wäre Aussichtslos.
    Na ja und die Arbeit steht auf einem andern Blatt wenn du da mehr krank bist als Arbeiten kannst wäre zu überlegen ob der Job für dich noch geeignet ist.
    Aber da könnte man ja auch nach einer andern Lösung suchen statt dich in Rente ´zu schicken.
    Abklären würde ich es aber mal kann ja nicht schaden dann weist du wo du dran bist.

    Herbi

  • Guten Abend,

    hier die Aufgaben des MdK im Auftrag der KK = Krankenkassen für dich zur Info !

    Aufgaben und Leistungen der Medizinischen Dienste

    Begutachtungen für die Krankenversicherung

    Um diese Vorgabe des Gesetzgebers im Grundsatz und im Einzelfall umsetzen zu können, unterstützt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen mit seiner medizinischen und pflegerischen Kompetenz. Der MdK berät die gesetzlichen Kassen in allgemeinen Grundsatzfragen und führen Einzelfallbegutachtungen durch. Im einzelnen sind die Aufgaben des MdK in Paragraph 275 des 5. Sozialgesetzbuches beschrieben. Hierzu gehören Stellungnahmen für die Krankenkassen bei Fragen zur

    - Arbeitsunfähigkeit
    - Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer von Rehabilitationsleistungen bzw. -maßnahmen
    - Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
    - Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung
    - Notwendigkeit und Dauer von häuslicher Krankenpflege

    Im Interesse der Versichertengemeinschaft hilft der MdK,

    - die gesundheitliche Versorgung insgesamt qualitativ weiterzuentwickeln
    - die Leistungsentscheidungen der Krankenkassen sozial medizinisch zu begründen
    - Maßnahmen zu vermeiden, die unausgereift, unnötig gefährlich oder unwirtschaftlich sind.

    Die Entscheidung über eine Leistung liegt stets bei den Kranken- und Pflegekassen. Die Gutachterinnen und Gutachter des MDK greifen nicht in die ärztliche Behandlung ein.

    Berater in medizinischen Versorgungsfragen ! ( weggelassen )

    Begutachtungen für die Pflegeversicherung

    Für die Pflegekassen begutachtet der MDK, ob jemand pflegebedürftig ist; darüber hinaus berät er die Pflegekassen in grundsätzlichen Fragen der pflegerischen Versorgung. Bei der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit zu Hause oder im Pflegeheim

    - prüfen wir das Vorliegen der Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit
    - empfehlen wir eine Pflegestufe
    - prüfen wir, ob eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt (PEA)
    - schlagen wir Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation vor
    - geben wir Empfehlungen über die Art und den Umfang von Pflegeleistungen ab
    - formulieren wir Hinweise zu einem individuellen Pflegeplan.

    Pflegequalität sichern ! (weggelassen)

    Dies ist ein Auszug zu den Aufgaben der MdK - Dienste. Für MdK gilt, wenn der der in Erscheinung tritt im Auftrag der KK = Krankenkassen zum ;

    a) § 277 SGB V Mitteilungspflichten
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__277.html

    b) § 276 SGB V Zusammenarbeit
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__276.html

    c) § 275 SGB V Begutachtung und Beratung
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__275.html

    Du als Versicherter hast eine Mitwirkungspflicht die auch im Gesetz geregelt, hier ein Auszug dazu für dich.

    Mitwirkungspflicht

    Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben gegenüber dieser zahlreiche Mitwirkungspflichten. Im einzelnen sind diese Pflichten in den §§ 60 bis 67 SGB I geregelt. So müssen beispielsweise Versicherte, die Leistungen beantragt haben, alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind oder auch als Bezieher von Krankengeld den Vorstellungstermin beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung wahrnehmen. Des weiteren sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind (z. B. Einkommensverhältnisse) oder Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Leistung abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

    Kommt ein Versicherter, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Krankenkasse ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zum Nachholen der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Dies setzt allerdings eine Fristsetzung der Krankenkasse unter Hinweis auf die Folgen voraus. Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Krankenkasse Leistungen, die sie versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

    Sollten noch fragen bestehen oder etwas nicht verstanden wird, - bitte nochmals nachfragen. Gute Besserung , - Mfg Lyn 😉


  • Super, danke Lyn, mehr kann ich nicht mehr anfügen! 😀




  • Hallo!
    Papier ist Geduldig.
    Habe nach erster Rentenablehnung sofort das Krankengeld gestrichen bekommen.Wurde vom MDK ferdiagnostiziert.Also niemals zur Untersuchung gebeten.

    Einspruch wurde gar nicht wargenommen,stattdessen der Hinweis,mich sofort bei meinem Mann versichern.
    Das nach vielen Jahren arbeit.

    LG
    SENDRINE 😺
  • Hallo an Alle,
    Danke für die vielen Antworten. Die lange Antwort von Lyn habe ich glaube ich nicht ganz hinsichtlich meiner Anfrage begriffen, da ich nichts gefunden habe, welche Daten der MdK einsehen darf und welche nicht. Ist aber jetzt nicht mehr so wichtig, da ich heute beim VdK in der Rechtsberatung war.
    Antwort von der Rechtsberatung:
    Nur die, über die Arbeitsunfähigkeit Auskunft gebenden medizinischen Unterlagen dürfen vom MdK eingesehen werden. (Diagnosen und Untersuchungsergebnisse, die nicht zu der Arbeitsunfähigkeit geführt haben bleiben unter Schweigepflicht)
    Eine Berentung darf nicht vorangetrieben werden, wenn die rehabilitativen Maßnahmen nicht abgeschlossen sind, da erst danach über eine weitere Arbeitsfähigkeit entschieden werden kann. (also kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu einem Rentenantrag gezwungen werden.)
    Zu einer Reha kann man nur gezwungen werden, wenn aus eigener Motivation keine Behandlungen zur Rehabilitation in Anspruch genommen werden (also auch nicht bei mir, da ich ja im Rehazentrum in Behandlung bin und dort Remobolisierungstraining mache)
    Ein Arzt hat vor Herausgabe von medizinischen Unterlagen den Patienten zu unterrichten, auch wenn diese an den MdK gegeben werden ( ich wurde nicht unterrichtet, habe es lediglich nebenbei, bei einer Blutabnahme erfahren)
    Außerdem hat die Rechtsberatung mit meiner Krankenkasse telefoniert, um herauszufinden worum es bei der Prüfung durch den MdK geht. Die Sachbearbeiterin sagte, es sei lediglich eine normale Verlaufskontrolle und hat die benötigten Unterlagen genau angegeben. (Es handelt sich lediglich um einen Arztbericht und den Rehaplan, der benötigt werden. Der MdK hat jedoch alle Arztbriefe in meiner Akte angefordert, auch das war nicht rechtens(machen sie wahrscheinlich einfachheitshalber, um dann selbst zu entscheiden, was sie brauchen und was nicht). Also wenn euch, was komisch vorkommt lohnt es sich doch mal nachzufragen. (auch mal bei der Krankenkasse direkt)
    Lieber Cavus, nein ich habe nichts zu verbergen, denke aber dass ich in meinem Alter ein Anrecht haben sollte nochmal arbeiten zu dürfen und nicht einfach in eine Rente geschickt zu werden, die weder ausreichend wäre zum Leben noch irgendwie mir oder der Gesellschaft dienlich wäre. Deshalb würde ich auch auf Leistungen notfalls verzichten. Mein Ziel ist meine Selbständigkeit und ich nehme an, dass du auch arbeitest und weißt, dass auch mit Behinderung gute Arbeit geleistet werden kann. Deshalb werde ich auch nicht einfach etwas über mich ergehen lassen, was mich in meiner Zukunft potentiell noch mehr einschränkt, als ich jetzt schon eingeschrenkt bin.
    Also werde ich jetzt die MdK Überprüfung etwas ruhiger, über mich ergehen lassen, da ich jetzt weiß, das ich eine Chance auf eine Berufliche Wiedereingliederung bekommen muss, wenn dem medizinisch nichts mehr im Wege steht. Und ehrlich gesagt, ist das momentan das Einzige, was mich interessiert. Danke an Alle für die Mithilfe bei der Beantwortung.



  • Hallo!

    Die Beiträge hier zeigen mir,wieder auf,was ich alles versäumt oder
    nicht durchgesetzt habe,mangels Wissen.


    Hier in My Handicap Infor zu holen,Erfahrungen und daraus für sich
    Erfolge zu erzielen,ist sehr sehr gut.
    Nicht alleine bestimte Begebenheiten durchstehen zu müßen ist super.

    Danke dem Internet,Danke My Handicap mit Ihren Usern.
    LG
    SENDRINE 😺

  • Guten Morgen Najam,

    Deine Pflichten regelt der §§ der Mitwirkungspflicht. Ich gebe dir recht das dieser nicht konkret regelt was der MdK darf betreffs Einsicht in die Krankenunterlagen, weitergabe Personenbezogener Daten, Einsicht in KK etc. Unterlagen. Egal in welcher Form von Unterlagen, man muss dich immer erst befragen ob du zustimmst das deine Daten weitergeben werden. Dies fällt unter den Datenschutz. Ich danke dir für den Hinweis, ist richtig. Ich wünsche dir das du Erfolg hast, gutes WE und bewahre dir deine tolle positive Einstellung, - gefällt mir sehr gut. Mfg Lyn 😉
  • Als ich 1994 an einem Krebsrezidiv erkrankte und während einer Chemotherapie eine längere Pause hatte, wollte ich in Urlaub fahren.

    Die Auskunft meiner Krankenkasse war, das der Medizinische Dienst der KK mich nach Akteneinsicht beurteilen sollte ob ich Urlaubsfähig wäre!!!!

    Dies habe ich abgelehnt mit der Begründung das ich das für nicht realitätskonform ansehe und der KK anbot mich persönlich zu untersuchen.

    Dies passierte nicht und ich machte damals was ich wollte.

    Denke das der MD der KK sich überschätzt!!!

    Was mir jetzt auch bei der Begutachtung meiner Hörkraft wieder auffällt und auch bei der Einschätzung von einem vorsätzlich entstandenen Fersendekubitus im Krankenhaus.

    lg Cross


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