Schwerbehinderung ausgelaufen

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Bei mir wurde ein GdB von 30% im Jahr 2015 festgestellt (ohne Mz). Es erfolgte die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX durch die Bundesagentur für Arbeit. Ich bin männlich, 35 Jahre und arbeite in einer Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Vollzeit. Den GdB habe ich erhalten wegen: Depression, Verhaltensstörung, Psychovegetative Störung, Kopfschmerzsyndrom, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden.

Die Schwerbehinderung ist am 31.12.2018 abgelaufen.

Bereits im April 2018 hat das Versorgungsamt von sich aus die "Überprüfung der bisherigen Feststellung" eingeleitet. Es wurden noch im April 2018 alle Unterlagen, Befunde, Atteste usw. eingereicht. Im September 2018 erfolgte ein Schreiben des Versorgungsamtes, dass nicht beabsichtigt wird, den GdB zu verändern (kein Rechtsmittelfähiger Bescheid). Ich bat im Oktober 2018 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, da sich mein Zustand verschlechtert hat. Bisher keine Reaktion, kein bescheid, nichts.

Ich nehme an, dass ich jetzt im Jahr 2019 ohne Schwerbehinderung dastehe? Die Gleichstellung ist auch weg, oder?

Bei mir sind Diagnosen wie Angststörung und Panikattacken hinzugekommen.
Ich bin nun auch dauerhaft seit September 2018 AU geschrieben.
Kann das Haus nicht verlassen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben.

Weiß jemand was ich tun kann oder sollte?
Der AG kann mich ja nun jederzeit ohne Versorgungsamt kündigen?

Danke und Grüße



Antworten

  • Slowrider
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    Hallo

    Du schreibst den Satz"[i] Im September 2018 erfolgte ein Schreiben des Versorgungsamtes, dass nicht beabsichtigt wird, den GdB zu verändern (kein Rechtsmittelfähiger Bescheid)."
    Heißt für mich,wenn ich es richtig verstehe,es hat sich nichts geändert.
    Ansonsten müsste da stehen"Aufhebung/Änderung".Und da dies dort nicht steht ist auch kein Rechtsmittelfähiger Bescheid nötig.
    Wenn sich deine Beschwerden verschlimmert haben stelle einen Antrag auf Verschlimmerung.

    Gruß
    Ralf

    (Antwort ist keine Rechts oder Medizinische Beratung.Für die Richtigkeit der Antwort wird keine Haftung übernommen.Einige Antworten werden mithilfe einer KI geschrieben.(Artikel wird gekennzeichnet)

  • Hallo ppGerman,

    das Schreiben vom September 2018 bedeutet definitiv, dass der GdB von 30 weiterhin festgestellt.
    Eine Befristung war in dem Bescheid von 2015 bestimmt nicht eingetragen.
    Einzig der Termin für die Überprüfung könnte hier vermerkt gewesen sein, was nicht gleichbedeutend mit einer Befristung ist.
    Hier muss das Versorgungsamt nach derzeit gültigem Recht immer einen Aufhebungsbescheid erteilen und den regelhaft auch erst nach einer vorangegangenen Anhörung.

    ppGerman hat geschrieben:
    Die Gleichstellung ist auch weg, oder?

    War denn die Gleichstellung seitens der Agentur für Arbeit in deren Bescheid befristet? Wenn nicht, besteht auch diese fort.

    ppGerman hat geschrieben:
    Bei mir sind Diagnosen wie Angststörung und Panikattacken hinzugekommen.
    Ich bin nun auch dauerhaft seit September 2018 AU geschrieben.
    Kann das Haus nicht verlassen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben.

    Im Schwerbehindertenrecht erfolgt die Einstufung nicht nach Diagnosen. Insofern kann auch bereits bei einem GdB von 30 noch zusätzlich die Angststörung und Panikattacken als Erkrankung des psychischen Formenkreises berücksichtigt worden sein.
    Andererseits ist zu beachten, dass nach § 2 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch auch nur Behinderungen zu berücksichtigen sind, die länger als 6 Monate vorliegen. Sofern Angststörung und Panikattacken erst seit 09/2018 bestehen wäre eine Berücksichtigung streng genommen auch erst ab 03/2019 möglich.

    Wer erledigt denn deine Besorgungen, wenn du selbst das Haus nicht mehr verlassen kannst?

    ppGerman hat geschrieben:
    Der AG kann mich ja nun jederzeit ohne Versorgungsamt kündigen?

    Sofern der Gleichstellungsbescheid der Agentur der Arbeit nicht befristet war, kann der AG dich nicht ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigen.

    LG
    DerSchwbProfi
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