Mein Mann hat 100 %Gdb Merkzeichen GI und G Er hat Antrag auf Mz. B gestellt und nicht bekommen .

Der Wiederspruch war auch negativ.

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  • dann hilft es VIELLEICHT nur wenn er vor dem sozialgericht klagt
  • Hallo,

    die Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „B“ sind im Teil D 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) geregelt.
    Danach ist eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dabei ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
    Voraussetzung ist jedoch, dass gleichzeitig entweder das Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ festgestellt wird.

    Bei Gehörlosen („Gl“) ist das Merkzeichen „B“ nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres festzustellen (siehe auch Urteil des Bundessozialgerichts; Az.: 9 Rvs 5/95).
    Deshalb begründet die Gehörlosgkeit deines Ehemannes allein nicht die Zuerkennung des Merkzeichens „B“.

    Wegen des Merkzeichens „G“ käme die Vergabe des Merkzeichens „B“ bei einer erheblichen Gehbehinderung nur dann in Betracht, wenn der behinderte Mensch zur Fortbewegung auf zwei Unterarmstützen angewiesen ist. In diesem Fall könnte er sich in fahrenden Zügen oder Bussen kaum festhalten und es würden Stürze drohen. Auch das Besteigen eines Zuges oder Busses könnte sich gefährlich gestalten (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes NRW; Az.: L 10 SVs 2/9😎.

    Ich gehe mal davon aus, dass die erhebliche Gehbehinderung deines Ehemannes nicht die Nutzung von zwei Unterarmstützen erfordert.

    Deshalb war die Ablehnung des Merkzeichens „B“ sicherlich auch rechtmäßig.

    Freundliche Grüße
    Haltom
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