Linker Unterschenkel und linkes Knie wurden amputiert. Erhöhung GdB erfolgte nicht. Was tun?

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Man teilte mir mit, dass mann 6 Monate warten müsse ob sich der Gesundheitszustand verbessert. Meint das LRA vielleicht, mein Bein wächst wieder nach? Auch mit einer späteren Prothese werde ich im Rollstuhl sitzen!

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  • einbein
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    Die Amputation eines Beins im Oberschenkel gibt 70% und G.
    Wenn man damit im Rollstuhl sitz, hat das andere Gründe. Diese müssten dann austerapiert sein.
    Die 70% und G kann man auch früher geben. Nach 4 Wochen wäre das dann fix und man könnte es ohne Verschlimmerung nicht ergögen. Insofern macht es schon Sinn, zu schauen, wo die Reise hin geht.
  • Ich habe jetzt schon einen GdB von 90 und G. Wenn man schon fast 14 Jahre an Krücken gelaufen ist hat man dann im Alter die Nase voll. Deshalb wird eine Prothese nicht viel helfen.
  • hallo, welchen gdb möchtest du denn haben - geht es jetzt um 10 v.h. mehr?
  • Dumme Kommentare gebe ich mir selbst.
    Ich wünsche euch allen die Amputation des Kopfes!
    Auf Nimmerwiedersehen!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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  • dkue50prs5 hat geschrieben:
    Dumme Kommentare gebe ich mir selbst.
    Ich wünsche euch allen die Amputation des Kopfes!

    stimmt 😛
  • Hallo,

    auch wenn ich davon ausgehe, dass mein folgender Beitrag für den Fragesteller nicht mehr von Bedeutung ist, so möchte ich mich hierzu dennoch im Interesse der allgemeinen Informationsvermittlung äußern.

    Ich interpretiere die Fragestellung dahingehend, als die erneute Antragstellung vorrangig die Feststellung des Merkzeichens „aG“ zum Ziel hatte.

    Weil der Fragesteller bereits im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 90 und dem Merkzeichen „G“ ist und die Oberschenkelamputation innerhalb der 6-Monatsfrist lag, durfte hinsichtlich des geltend gemachten Merkzeichens „aG“ tatsächlich noch keine Entscheidung getroffen werden. Erst nach vollständiger Ausheilung der Operationsfolgen am Oberschenkelstumpf kann beurteilt werden, ob eine dauernde Prothesenfähigkeit besteht.

    Wenn nämlich wegen ungünstiger Stumpfverhältnisse keine Prothese getragen werden kann, dannn wäre noch zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen erheblichen Gehbehinderung insgesamt eine außergewöhnliche Mobilitätseinschränkung gemäß § 229 Abs. 3 SGB IX vorliegt.

    Dabei ist es unerheblich, ob aus persönlichen Gründen auf das Tragen einer Prothese verzichtet wird. Maßgebend allein wäre die Tatsache, ob aus ärztlicher Sicht grundsätzlich eine Prothesenfähigkeit besteht.

    Die in der Sachstandsmitteilung des Versorgungsamtes gewählte Formulierung, es müsste noch die Verbesserung des Gesundheitszustandes abgewartet werden bis ein Bescheid erteilt werden kann, war tatsächlich unglücklich. Gemeint ist hier vielmehr der Verlauf des Heilungsprozesses am Oberschenkelstumpf. Erst danach kann über die Prothesenfähigkeit beurteilt werden.

    Im Ausnahmefall hätte das Versorgungsamt bei Vorliegen eines besonderen Interesse seitens des Antragstellers vorab einen Teil-Bescheid erteilen können, womit zunächst der GdB von 90 auf 100 hätte erhöht werden können. Diese Tatbestandsvoraussetzung war jedoch nicht erfüllt.
    Rechtsgrundlage in diesem Fall wäre § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfGKOV) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewesen.

    Freundliche Grüße
    Haltom

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