IV-Entscheid fix?

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Infolge meiner Erkrankung an MS erhielt ich nun den Entscheid für eine 50% Rente, was
ich leider nicht einsehen kann, da ich meinen Alltag allein mit Kind so schon kaum schaffe…
Kann ich da überhaupt irgendwas dagegen tun oder muss ich mit dem Entscheid leben?


Antworten

  • Gegen jeden Bescheid ist der Widerspruch möglich. Hinweise sollten dazu im Bescheid stehen. Fristen sind einzuhalten.

  • Hallo blue85

    Die MSG in Zürich beraten von Mo. - Fr. von 09 - 13 Uhr 0844 674 636

    LG
    Kohlrabi
  • Hallo blue85

    Schön das Du unser Forum/Community gefunden hast.

    @idur65 und Kohlrabi – vielen Dank

    Vorbescheid – Wann erhalte ich den Vorbescheid der IV-Stelle?
    Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen erhälst du und die betroffenen Versicherungsträger von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid informiert. Dir und den Versicherungsträgern wird eine Frist von 30 Tagen gesetzt, innert welcher du dich zum geplanten Entscheid äussern kannst.

    Wie kann ich mich zum Vorbescheid äussern?
    Du kannst dich bei deiner kantonalen IV-Stellte entweder schriftlich zur Sache äussern oder mündlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs. Persönliche Gespräche finden in der IV-Stelle statt. Die IV-Stellt hält die Aussagen in einem Protokoll fest und legt es dir zu Unterzeichnung vor. Alle anderen Parteien können nur schriftlich Stellung nehmen.

    Besteht das Recht auf Akteneinsicht?
    Ja – du und die beteiligten Parteien haben das Recht zur Akteneinsicht.

    Verfügung – Wann erlässt die IV-Stelle die Verfügung?
    Erhebst du keine Einwände oder gehst innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungsnahmen von den Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung. Äusserst du dich oder die Parteien zu relevanten Sachverhalten, ist die IV-Stelle gehalten, diese Stellungsnahmen in der Begründung des Entscheids zu berücksichtigen.

    Beschwerde – Wann kann ich Beschwerde erheben?
    Wenn du und die beteiligten Parteien mit der Verfügung der IV-Stelle nicht einverstanden sind, kannst du innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht deines Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.

    Wo kann ich gegen das erstinstanzliche Urteil Beschwerde erheben?
    Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts kannst du und die beteiligten Parteien in der Folge beim Bundesgericht in Luzern Beschwerde erheben. Die schriftliche Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen einzureichen.

    Ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig?
    Ja – das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen ist kostenpflichtig

    Weitere Links:
    Rechtsratgeber Pro Infimis - https://www.proinfirmis.ch/kontakt.html
    Kantonale IV-Stellen https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte/IV-Stellen
    Du findest hilfreiche weitere Informationen bei MyHandicap «Stark mit MS – Leben mit Multiple Sklerose» - siehe Link https://www.myhandicap.ch/stark-mit-ms/

    Hast du allenfalls eine Rechtsschutzversicherung oder eine Erwerbsausfallversicherung?

    Hoffe dir hiermit weitergeholfen zu haben und wünsche schöne Osterfeiertage.

    Beste Grüsse
    Claudia



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