Ist es zulässig einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis plötzlich zu befristen?

Im Jahr 1991 habe ich vom Versorgungsamt aufgrund meiner spastischen Tetraplegie eine Schwerbehindertenausweis mit 70 gdB und Merkzeichen G ausgestellt bekommen, welcher 2008 vom mittlerweile zuständigen Landratsamt in unbefristet ausgestellt wurde. Da mein Papierausweis im Laufe der Jahre ziemlich in Mitleidenschaft gezogen wurde, erkundigte ich mich tel. bei Landratsamt, was ich beachten müsse, um diesen in einen Ausweis im Scheckkartenformat umzutauschen. Man erklärte mir, dass ein formloser Anschreiben, ein Lichtbild und mein Ausweis genügen würden. Nun habe ich meinen neuen Ausweis erhalten und bin entsetzt, da dieser auf 5 Jahre befristet wurde (gleiches Landratsamt, gleiche Sachbearbeiterin wie 2008). Auf meine tel. Rückfrage, ob hier ein Fehler passier sei, erklärte mir die Sachbearbeiterin recht barsch a) es sei gesetzlich vorgeschrieben keine unbefristeten Ausweise mehr auszustellen, b) ich bräuchte keinen Widerspruch einzulegen, c) auch bei meinem unbefristeten Ausweis hätte man mich jederzeit überprüfen können und d) mein alter Ausweis sei entwertet worden und könne von mir daher nicht mehr zurückgefordert werden. Aussage a) ist laut Sozialgesetzbuch und Schwerbehindertenausweisverordnung unzutreffend. Kann ich Widerspruch einlegen, wenn ja auf welcher Grundlage und hat dieser Aussicht auf Erfolg? Ich kann nicht nachvollziehen, wie das Landratsamt bei einem simplen Umtausch (kein Verschlechterungsantrag oder ähnliches) seine eigene Entscheidung einfach so widerrufen kann. Über dieses Risiko hat man mich bei meiner tel. Erstanfrage auch nicht informiert.

Vielen Dank im Voraus für die Antwort

Antworten

  • Theoretisch hat der Sachbearbeiter recht, jedoch in der Praxis hat es sich oft als sinnvoll ergeben, bei schwerbehinderten Menschen den Verwaltungsakt zu minimieren indem man "unbefristete Ausweise" ausstellt.
    Bei Menschen wo keine "Heilungserfolge" abzusehen sind wird dies auch in der Regel gemacht, das obliegt dem Sachbearbeiter - jedoch ist das Amt daran gehalten, Bescheide zu überprüfen.

    Auszug aus dem Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) :
    § 6 Gültigkeitsdauer
    (1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzutragen: 1.   in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,  2.   in den Fällen des § 69 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Ausstellung des Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
     
    (2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

    (3) Für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird.

    (4) Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

    (5) Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist zu befristen.

    (6) (weggefallen)

    (7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu deren Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der Vorderseite des Ausweises einzutragen.


    ...wie du aus dem vorherigen Text entnehmen kannst, besteht kein Anrecht auf den Eintrag "unbefristet" .

    Sicherlich ist es nicht ganz richtig, das es vom Gesetz her vorgeschrieben wird, keine unbefristeten Ausweise mehr auszustellen, jedoch kann das eine interne Anordnung im Amt sein, welche lapidar mit "Gesetzeslage begründet" wird - was falsch wäre.

    Ein Widerspruch ist zwar immer zulässig auf den 1. Bescheid aber dieser geht hier in diesem Fall ins Leere!
    Es ist im Grunde genommen ja auch kein Nachteil für Dich, außer dass Du nach 5 Jahren die Verlängerung beantragen musst.
    Selbst ich muss jederzeit damit rechnen, dass das Amt mich überprüft obwohl ich ein "unbefristet" im Ausweis (Scheckkartenformat) vermerkt habe. Und man kann jederzeit seinen GdB-Status durch eine "Neubewertung" von Amtswegen verlieren!!!!

    Gruß
    rollispeedy
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