Hat jemand Erfahrungen mit der BG bei Bearbeitung von Rente und Pflegebeantragung ?

Wie lange darf sich die BG bei der Bearbeitung
Zeit lassen ? Gibt es da Fristen die eingehalten werden müssen ?

Antworten

  • Guten Tag Mama1,..

    sei uns herzlich willkommen im Forum,.. 😉

    Es besteht oft eine Möglichkeit, man muss nur schauen ob die Anspruchsvoraussetzungen zum begehren der Leistung gegenüber zum Träger stimmig sind.

    Du hast leider nicht geschrieben um was es sich handelt. Arbeits- Wegunfall oder um eine Berufskrankheit. Wobei dies nicht ausschlaggebend ist. Sondern es muss durch die BG = Berufsgenossenschaft ein anerkannter Fall der o.g. 3 Fälle sein.

    Dann gilt zum Verwaltungsverfahren, Vorverfahren in der Ermittlung durch die BG folgendes;

    § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung1)

    (1)
    Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des § 36 a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches 2)innerhalb von sechs Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit 3) und danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des Verfahrens schriftlich zu unterrichten.

    (2)
    Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung eines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am Unfallort durchgeführt wird, teilzunehmen4). Hinterbliebene, die auf Grund des Versicherungsfalls Ansprüche haben können, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie dies verlangen 5).

    1
    Vorschrift ist am 1. 1. 1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an §§ 1586, 1562 RVO a. F. an.

    2
    § 36 a Abs. 1 S. 1 SGB IV: Zwischennachrichten nur für Verwaltungsverfahren, die durch förmlichen Bescheid abzuschließen sind, sowie für Widerspruchsverfahren.

    3
    Nach Ablauf dieser Zeit: Nach dem Sinn der Vorschrift beginnt die Frist mit Kenntnis des UV-Trägers vom Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.

    4
    Das Teilnahmerecht (Abs. 2) ist Ausfluss der Anhörungs- und Mitwirkungsrechte.

    4.1
    Untersuchung eines Versicherungsfalls beinhaltet auch Untersuchungen, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, nicht jedoch solche ausschließlich zu Präventionszwecken.


    4.2
    Eine Beschränkung auf besondere förmliche Untersuchungen,die über routinemäßigen Erhebungen hinausgehen. Der Versicherte oder Hinterbliebene kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs. 1 SGB X) oder einen Beistand hinzuziehen (§ 13 Abs. 4 SGB X).

    4.3
    Das Teilnahmerecht setzt die rechtzeitige Unterrichtung des Versicherten über den Zeitpunkt der Untersuchung voraus (BT-Drs 13/4853). Muss die Untersuchung sofort nach dem Versicherungsfall vorgenommen werden (z. B. bei Tod), hat sie Vorrang vor dem Teilnahmerecht (Freund, a. a. O.).

    5 S. 2 gibt auch Hinterbliebenen, die auf Grund des Versicherungsfalls Ansprüche haben können, ein Teilnahmerecht, wenn sie sich mit einem entsprechenden Verlangen bei dem UV-Träger melden.

    6
    Rechtsfolge bei Nichtbeachtung des Teilnahmerechts vgl.§§ 41 f. SGB X: a) Nachholung bis zum Abschluss des Vorverfahrens (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 42 Abs. 2 SGB X); b) Ist die Wiederholung der Untersuchung nicht möglich, ist dem Versicherten/Hinterbliebenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Freund, a. a. O. Rz 7); c) Wird der Verfahrensmangel nicht geheilt, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 42 SGB X.


    Quelle; zitiert
    Gesetzliche Unfallversicherung
    Herausgeber: Bereiter-Hahn / Mehrtens
    © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin
    UV A 945 A / SGB VII § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung

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    Liegt jedoch auch ein Pflegeanspruch ( Hilflosigkeit bei Schwerst-verletzten )vor dann gelten andere Voraussetzung. Antrag stellen bei der BG hier kann man sich anlehnen zur Pflegeversicherung einer jeden gesetzlichen Krankenkasse wenn man dort Mitglied ist. Im fall von privater oder zusätzlicher privaten Versicherung gelten wieder andere Bedingungen zum Vertrag etc.

    Oft gehen die gesetzlichen KK = Krankenkassen in Vorleistung doch bitte Achtung bei der BG gibt es einen höheren Leistungsanspruch gegenüber der KK= Pflegeversicherung. Geprüft werden muss dann durch die BG ob ein höherer Leistungsanspruch besteht zu einem späteren Zeitpunkt.

    Dies ist oft der Fall, weil die BG für die tatsächliche Pflegezeit, erbrachte Leistungen zu allen Bereichen zu erbringen hat ( z.B. Freizeit ) etc. aufkommen muss, was bei der Pflegeversicherung zur KK nicht vorgesehen ist. Hier wird nur ein Grundbedürfnis abgedeckt.

    Wie gesagt du hast nichts geschrieben im Detail und so kann ich dir nur ganz allgemein sachlich Antworten. Ich wünsche dir viel Kraft, gute Besserung, Mfg Lyn






  • Hallo !!!

    Es handelt sich um einen Arbeitsunfall, der am 14.01.2010 passiert ist.
    Mit ist ein Stapler beim Rückwärtsfahren über den linken Fuss gefahren.
    In deren Folge mir nach 21 Operationen der linke Unterschenkel amputiert wurde
    Am 14.07.2011 sind die 78 Wochen Verletztengeld ausgelaufen.
    Seitdem hat sich bis heute rentenmäßig und pflegemäßig nichts getan.Ich war bei drei Gutachtern und jedesmal bei Anfrage bei der BG fehlt wieder was.
    Vom Versorgungsamt aus bin ich schwerbehindert mit 90% und dem Merkzeiche aG.



    mfg.


  • Guten Abend Mama,

    am wichtigsten ist das der AU durch deine dir zuständige BG anerkannt wurde schriftlich durch einen Anerkennungsbescheid.

    Doch ich würde es vorerst zum SGB VII § 26 probieren mit Festsetzung einer Frist von 7 Werktagen. Kommt nichts so eine Abmahnung an den Geschäftsführer per Einschreiben RS = Rückschein. Sollte dann nichts kommen bleibt dir nur der Klageweg.

    a) Ist der AU anerkannt worden ?
    b) Von was lebst du ?
    c) Wer kommt für Hilfsmittel auf ? ( Rolli, medizinische Behandlung, etc. )

    Bist du an das Arbeitsamt verwiesen worden durch die BG so ist dies falsch, - weil dir eine Unfallrente zusteht ( UV A 751 / SGB VII § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
    zur heutigen Behinderung und alle Leistungen zum SGB VII. Mfg Lyn

  • Hallo !!!!
    Anerkennungsbescheid habe ich noch keinen von der BG.
    Mein Mann und ich leben von meiner Erwerbsminderungsrente (100%)
    und seiner Frührente.
    Für medizinische Versorgung und Hilfsmittel (Rollstuhl,Badewannenlifter
    u.s.w) kommt die BG Wuppertal auf.


    mfg.
  • Hallo Mama1,

    zunächst einmal auch von mir herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Du hast von Lyn schon gute Hinweise bekommen (vielen Dank dafür Lyn 😀 ).

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern auch jederzeit an mich oder meine Kollegen! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀

    Wenn Dein Anliegen geklärt sein sollte, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.
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