gibt es eine Vorgabe vom Kostenträger zur Qualifikation und Gehaltsstufe der Assistenzkräfte

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wir haben im trägerübergreifenden Modell 3 Assistenten beschäftigt. 2 mit Pflegehelferabschluss und 1 mit staatlicher Anerkennung als Fachkraft. Das LRA weigert sich nun die Höhergruppierung der Fachkraft zu zahlen mit dem Argument der Helferabschluss reicht aus für die Tagesbetreuung. Ist das rechtens????

Antworten

  • hmm... ist sooo einfach nicht zu beantworten, leider.

    1. Es zählt in erster Linie der Arbeitsvertrag (oder Dienstleistungsvertrag), den der Beschäftigte abgeschlossen hat.
    und nun trennen sich die Wege:
    in Weg 1 - Tarifabhängige Beschäftigung (hier sind die allgemein verbindlichen regionalen Tarifvereinbarungen einzuhalten)
    in Weg 2 - Abhängige Beschäftigung im Sinne eines Dienstleistungsvertrag ohne Tarifbindung:
    - Bei qualifizierten Arbeiten, die dem Arbeitsvertrag entsprechen, sind die Entgelte nach dem ausgehandelten Arbeitsvertrag zu entrichten
    - bei höherwertigen Tätigkeiten, die nicht im Arbeitsvertrag benannt sind, hat der Arbeitnehmer kein Anspruch auf höhere Entlohnung.
    - Übt der Arbeitnehmer langfristig eine Tätigkeit aus, die über seine vereinbarte vertraglichen Arbeitsinhalte hinausgehen und im gleichen Unternehmen Personen diesbezüglich ein höheres Entgelt bekommen, entsteht ein höherer Anspruch auf Entgelt.
    Tut der Arbeitgeber bewusst dieses tolerieren oder hat Kenntnis darüber, dass der Mitarbeiter eine höherwertige Arbeit ausführt als vereinbart, "kann" ein Anspruch auf Ausgleich entstehen.
    Weitere Ausführungen möchte ich hier nicht machen, da vieles im Einzelfall entschieden werden muss.
    Hier kann man nur eine Rechtsberatung für Arbeitsrecht empfehlen.

    Die persönliche Qualifikation des Mitarbeiters steht hier an 2. Stelle, da der/die Mitarbeiter/in offiziell im Wissen des Arbeitgebers handelt.

    Alle Abrechnungspauschalen mit einem Kostenträger setzen voraus, das der Anbieter die Qualitätsstandards einhält.
    Wie diese erreicht und eingehalten werden, obliegt dem Dienstanbieter und nicht dem Kostenträger. Der Anbieter verpflichtet sich per Vertrag auf Einhaltung der Vorgaben des Kostenträgers.
    In den Abrechnungspauschalen sind alle Kosten sinngemäß enthalten. Wie die eingenommen Gelder im Betrieb umgelegt werden, obliegt dem Dienstanbieter.
    Es gibt weiterhin feste Versorgungsverträge mit einem Kostenträger, die vereinheitlicht sind in einem Bundesland, diese setzen bestimmte Standards der Entgeltung an den Anbieter fest.
    In einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung wird individuell zwischen Pflegedienst und Kostenträger die Vergütung geregelt, die sich an den Versorgungsauftrag/ -aufwand, an den Endkunden orientiert.

    In allen Fällen ist jedoch der gesetzliche Mindestlohn einzuhalten, unabhängig was vertraglich vereinbart wurde.

    Gruß
    rollispeedy


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