GbB bei Handfehlbildung

Hallo zusammen,

unser Sohn ist im April 2018 leider mit einer Handfehlbildung zur Welt gekommen.

An der linken Hand liegt eine Dysmelie der Finger 2-5 vor. (Die Finger (4) haben sich im Mutterleib nicht entwickelt und sind somit leider nicht vorhanden)

Des Weiteren ist der Daumen der gleichen Hand unterentwickelt, dieser ist ca. 50% kleiner als der Daumen der anderen Hand. Neben dieser Unterentwicklung ist das Gelenk voraussichtlich ebenfalls fehlgebildet, da sich der Daumen im Gelenk in alle Richtungen bewegen kann. Eine Griffbewegung ist möglich und es können leichte/kleine Dinge mit dem Daumen fixiert werden. (Eine Röntgenaufnahme haben wir bewusst aufgrund des Alters noch nicht durchführen lassen)

Wir haben daraufhin einen Antrag beim Versorgungsamt gestellt. Nach über einem Jahr ist heute eine Antwort eingegangen.
Ergebnis: GdB von 40%

- Ist dieser GdB für dieses Handicap gerechtfertigt oder sollten wir einen Einspruch einlegen?
- Sollten wir im Einspruchsfall eine Beratungsstelle einschalten?
Nach Recherchen sind wir von einem GdB von 50% ausgegangen, da am Daumen, wie oben beschrieben, leider auch eine Fehlbildung vorliegt.

Nach unserer Einschätzung hat das Versorgungsamt nur unsere, sowie die Unterlagen des Kinderarztes angefordert und vorliegen.

Vielen Dank für eine erste Bewertung und Einschätzung.

D.M.

Antworten

  • Hallo LucOB,
    meines Erachtens müsste dein Sohn auf jeden Fall mehr % bekommen. Bist du schon mit deinem Sohn Mitglied beim VDK? Der VDK hilft bei dem Widerspruch. Du musst nur Mitglied werden und kostet glaube ich jährlich 80€. Ist für alle Belange vom SGB
    (Sozialen Gesetzbuch) von Krankenkasse über Sozialamt bis hin zur späteren Rentenversicherung.
    Reagiere schnell sonst sind die 4 Wochen, des Widerspruchsrecht vorbei und du kannst nichts mehr machen.
    LG Manuela - Tatjana
  • hallo, den widerspruch kannst du zunächst auch formlos machen um die frist einzuhalten. darin schreibst du begründung folgt.
  • Hallo,

    LucOB hat geschrieben:
    Eine Griffbewegung ist möglich und es können leichte/kleine Dinge mit dem Daumen fixiert werden.


    Aufgrund dieser Schilderung ist der GdB von 40 angemessen, da der Zustand nicht dem Verlust einer ganzen Hand gleichzusetzen ist, welcher entsprechend der maßgeblichen Versorgungsmedizin-Verordnung mit einem GdB von 50 zu bewerten ist.

    Insofern wird ein Widerspruch keinen Erfolg haben.

    Freundlicher Gruß
    DerSchwbProfi
  • Hm, ich würde in so einem Fall, sofern monetär möglich, in jedem Fall einen Anwalt zu Rate ziehen, der sich der Sache annimmt. Das kostet zwar etwas, allerdings habe ich mit kostenlosen oder "sozialen" Anbietern (zB DGB) keine guten Erfahrungen gemacht. Die hatten meist nicht so viel Biss, sich für die Belange und Interessen einzusetzen.