Frage an Frau Hinkelmann: Was passiert, wenn Pflegebetrag nur teilweise ausgeschüpft wird?

Meine Mutter hat Pflegegrad 2, durch die Leistungen des Pflegedienstes wird der monatlich für Pflege zur Verfügung stehende Betrag nicht voll ausgeschöpft. Kann deswegen der Pflegegrad wieder aberkannt werden? (Pflegebett, Toilettensitzerhöhung, Sitzkissen etc. werden genutzt und müssen auch sein, ansonsten kommt Pflegedienst 2x die Woche zum Duschen sowie zum Richten der Medikamente. alles andere kann meine Mutter allein darstellen.)

Antworten

  • Hallo,
    das Pflegegeld auf Kombinationsleistung umstellen dann wird der nicht verbrauchte Betrag nach einer bestimmten Formel ausgerechnet und der Pflegeperson (die du ja wahrscheinlich bist) ausgezahlt.
    Aberkannt wird da nichts weil die KK davon ausgeht daß den Rest der Pflege von Angehörigen etc. übernommen wird.
    Daß die Mutter alles andere allein kann würde ich bei der KK nicht verlauten lassen sonst könnte es tatsächlich zur Überprüfung des Pflegegrads kommen.
    Gruß Hippy
  • Hippy hat geschrieben:
    Hallo,
    das Pflegegeld auf Kombinationsleistung umstellen dann wird der nicht verbrauchte Betrag nach einer bestimmten Formel ausgerechnet und der Pflegeperson (die du ja wahrscheinlich bist) ausgezahlt.
    Aberkannt wird da nichts weil die KK davon ausgeht daß den Rest der Pflege von Angehörigen etc. übernommen wird.
    Daß die Mutter alles andere allein kann würde ich bei der KK nicht verlauten lassen sonst könnte es tatsächlich zur Überprüfung des Pflegegrads kommen.
    Gruß Hippy



    Dachte immer, das nur bis zu den max. "nachgewiesenen Pauschalbeträgen ausgezahlt" wird... aber gut zu wiessen 🥺

    Gruß
    rollispeedy
  • Pflegesachleistungen (Pflegedienst) 2016 2017 2018 nach § 36 SGB XI Erhöhungen


    Pflegesachleistungen (z.B. für Pflegedienst) 2016,2017,2018 nach § 36 SGB XI Erhöhungen

    Pflegestufe Pflegegrad 2016 2017 2018
    neu Pflegegrad 1 - 125 € 125 €
    Pflegestufe I Pflegegrad 2 468 € 689 € 689 €
    Pflegestufe II Pflegegrad 3 1144 € 1298 € 1298 €
    Pflegestufe III Pflegegrad 4 1612 € 1612 € 1612 €
    Härtefall Pflegegrad 5 1995 € 1995 € 1995 €
    Pflegestufe 0 (mit Demenz) Pflegegrad 2 231 € 689 € 689 €
    Pflegestufe I (mit Demenz) Pflegegrad 3 689 € 1298 € 1298 €
    Pflegestufe II (mit Demenz) Pflegegrad 4 1298 € 1612 € 1612 €
    Pflegestufe III (mit Demenz) Pflegegrad 5 1612 € 1995 € 1995 €
    Härtefall Pflegegrad 5 1995 € 1995 € 1995 €
    Pflegesachleistung/Kombinationsleistung:
    https://www.dmrz.de/pflege-staerkungs-gesetz-psg-ii-pflegegeld-pflegesachleistungen-2017-2018.html
    Überlass mir das denken, ist besser! 😉
  • Hippy hat geschrieben:

    Überlass mir das denken, ist besser! 😉


    Dann frag mal lieber bei der Pflegekasse nach, bevor du solche Texte schreibst!

    Und denke bitte an den Netiquette, bei deinen Antworten.

    Gruß
    rollispedy
  • rollispeedy hat geschrieben:
    Hippy hat geschrieben:

    Überlass mir das denken, ist besser! 😉


    Dann frag mal lieber bei der Pflegekasse nach, bevor du solche Texte schreibst!

    Und denke bitte an den Netiquette, bei deinen Antworten.

    Gruß
    rollispedy


    Es geht hier nicht um Entlastungsleistungen sondern um Pflegeleistungen.
    Der Link zeigt deutlich die Beträge an für Pflegegrad 2 und auch den Unterschied von Kombinations-/Sachleistungen oder nur Pflegegeld für die Angehörigen ohne Einsatz eines Pflegedienstes!
    Es ist klar daß du niemals zugibst etwas falsch gemacht zu haben.
    Netiquette ist dein Lieblingswort gell, es verbietet allerdings keine Richtigstellungen und sie gilt auch für einen Herrn rollispeedy.
    Hippy
  • Verflucht noch einmal!

    Wenn du meinst soviel auf den Kasten hast, wie dein Profil über dich aussagt, dann Unterlass es einfach andere User zu diskreditieren.
    Es ist eine Hilfe-Seite für Hilfesuchende und daher sollte man einfach mal den Netiquette lesen und einhalten.

    Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus bezahlt. Dies erfolgt in Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.1994 (Az. 3/1 RK 51/93). Das bedeutet jedoch nicht, dass das Pflegegeld zwingend am Monatsersten am Konto sein muss. Diesbezüglich hat das Hessische Landessozialgericht am 30.10.2008 unter dem Aktenzeichen: (Az. L 8 P 19/07) ein Urteil gesprochen.
    Sollte die Leistung „Pflegegeld“ mit der „Pflegesachleistung“ kombiniert werden (hier spricht man von der „Kombinationsleistung“, wird das Pflegegeld im Regelfall im Nachhinein überwiesen. Dies deshalb, weil zur Errechnung des anteiligen Pflegegeldes erst die Abrechnung durch den Leistungserbringer abgewartet werden muss.
    Dass das Pflegegeld immer monatlich im Voraus bezahlt wird, bedeutet nicht, dass für den Folgemonat kein genereller Leistungsanspruch bestehen muss. Der Anspruch auf das Pflegegeld ist daher Tag für Tag zu erfüllen. Dadurch kommt es in der Praxis oftmals zu Überzahlungen, welche dann entweder zurückgefordert oder mit künftigen Leistungsansprüchen verrechnet werden.
    Hier muss zwischen den Leistungen unterschieden werden. Während das Pflegegeld bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unberücksichtigt bleibt, wird es auf die Hilfe zur Pflege nach dem Recht der Sozialhilfe voll angerechnet. Und beim Bezug von Blindengeld kommt es zu einer teilweisen Anrechnung (Das mal am Rande gesagt).

    Man sollte Gesetze und Verordnungen richtig verstehen!

    Gruß
    rollispeedy

    (Beantworte und ergänze einfach eine Frage oder Antwort, ohne Diskriminierend auf andere Threadsantworten einzugehen.)
  • Tigress hat geschrieben:
    Meine Mutter hat Pflegegrad 2, durch die Leistungen des Pflegedienstes wird der monatlich für Pflege zur Verfügung stehende Betrag nicht voll ausgeschöpft. Kann deswegen der Pflegegrad wieder aberkannt werden? (Pflegebett, Toilettensitzerhöhung, Sitzkissen etc. werden genutzt und müssen auch sein, ansonsten kommt Pflegedienst 2x die Woche zum Duschen sowie zum Richten der Medikamente. alles andere kann meine Mutter allein darstellen.)


    @rollispeedy,
    ich habe diese Frage beantwortet und nichts anderes.
    Dein undefinierbarer Einwurf brachte den Thread auf die falsche Linie.
    Warum kannst du nicht anerkennen daß meine Ausführungen stimmig sind und pöbelst mich an ich soll die Pflegekasse besser fragen.
    Da von der TE die Mutter 2mal die Woche vom Pflegedienst betreut wird handelt es sich hier eindeutig um Sachleistung (ich denke das stellst du nicht in Frage) Somit ist auch klar daß Pflegegeld nicht im voraus gezahlt werden kann sondern nach Rechnungsstellung des Pflegedienstes, der nicht verbrauchte Geldanteil von 689,-€ wird prozentual an die Pflegeperson ausgezahlt.
    Ich habe seit Jahren für mich selber und für jemanden aus meiner Familie damit zu tun und bin ständig in Kontakt mit den Pflegekassen.
    Was zählt sind Fakten.
    Was also willst du?
    Gruß Hippy
  • Lieber Hippy, lieber rollispeedy

    Es geht bei dieser Frage weder um euch, noch wer am Meisten Wissen besitzt. Es geht darum, die Fragen unserer Nutzer so zu beantworten, dass Ihnen geholfen ist.
    Also, wie schon schon einmal erwähnt, lasst die Streitereien doch bitte sein.

    Die Frage ist nicht, wer von euch Recht hat. Ihr seht die Dinge einfach in verschiedenen Rahmen.
    Kodo Sawaki

    Lieber Gruss,

    Pascale
  • "Frage an Frau Hinkelmann: Was passiert, wenn Pflegebetrag nur teilweise ausgeschüpft wird?"

    Vielleicht hätte diese Frau H. alles besser gewusst?? 🥺 wer sollte das sein?
    Der TE hat auch nur etwas in den Raum geschmissen... 😳
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