Erwerbsunfähigkeitsrente und Abfindung

Hallo zusammen,

ich bitte um Eure Hilfe.
Vielleicht leitet auch Jemand meine Frage an Fachexperten weiter.

Ich habe im letzten Jahr aufgrud meiner gesundheitl. Problematik von meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen, den ich angenommen habe.
Gemäß dieses Vertrages endet mein Arbeitsverhältnis am 30.06.2012.
Für meine langjährige Betriebszugehörigkeit erhalte ich ein Abfindung.

Gemäß dieses Vetrages bin ich verpflichtet mich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und arbeitssuchend zu melden.
Beidem bin ich nachgekommen.

Bei meinem ersten Gespräch mit meiner Arbeitsvermittlerin habe ich ihr meine gesundheitl. Situation erläutert und ihr meinen Schwerbehindertenausweis vorgelegt.
Als sie die Eintragungen und Merkzeichen in meinem Ausweis gesehen hat (GdB 100%, aG, B, H), sowie von meiner Pflegestufe 1 erfahren hat, gab sie an, dass sie das dann erst mal dem med. Gutachter der Agentur vorlegen muss, ob ich überhaupt noch vermittelbar bin ?
Auf deren Bitte hin habe ich ihr mir vorliegende Arztberichte, Atteste usw. zur Verfügung gestellt und meine Ärzte von derr Schweigepflicht entbunden.

In der letzten Woche habe ich nun das Gutachten des Arztes von der Agentur für Arbeit erhalten.
Demnach bin ich auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und der Gutachter befürwortet/empfiehlt die Antragsstellung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
(Beurteilung nach Aktenlage)

Vom VdK weiss ich nun, dass bei einer Genehmigung eines ANtrages auf Erwerbsungähigkeitsrente der Rentenbeginn von der Deutschen Rentenversicherung festgelegt wird.

Meine Frage nun:
Darf mein Arbeitgeber die Auszahlung der Abfindung verweigern, wenn die Rentenversicherung meinen Rentenbeginn vor dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Datum festlegt ?
Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage und wie könnte ich verhindern dass der AG die Abfindung evtl. streicht ?

Nachtrag:
Habe ich Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom ersten Tag nach meinem Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zu dem Tag an dem mir die Rente gewährt wird ?
Bekomme ich für diesen Zeitraum z. B. trotzdem Arbeitslosengeld ?

Ich trete mit dieser Frage an Euch heran, weil ich aus anderen Unternehmen von solchen Fällen erfahren habe.

Vielen Dank für Eure Hilfe,

Tom
«1

Antworten

  • Hallo Tom

    Die Abfindung erhälst Du ja als Ausgleich, weil Du Deinen Arbeitsplatz verlierst. Die Erwerbsminderungsrente wird erst ab Antragstellung (auch rückwirkend von da an) gewährt. Mich wundert es, das die Arbeitsagentur bei Dir jetzt schon tätig geworden ist, da Du Dich zwar pflichtgemäß gemeldet hast, aber noch keine Leistung erhälst. Sie werden meist erst aktiv wenn der Leistungsbezug anfällt (um auch ein Druckmittel für eventuelle Sanktionen zu haben.) Den Rentenantrag würde ich also erst dann stellen, wenn Du im ALG I Bezug bist. Desweiteren hast Du das Recht, ALG I und Krangeld bis zu dem jeweiligen Auslauf in Anspruch zu nehmen. Deshalb den Rentenantrag so spät wie möglich stellen. In der Zeit wo Du ALG I und Krankengeld beziehst, werden weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt. Dieses wirkt sich Rentensteigend aus.

    LG Nobby

    PS. Der Bezug von ALG I beginnt für Dich ab dem 1. Juli 2012. Ich vermute Mal das Du bis dahin noch beschäftigt bist oder bei voller Bezahlung freigestellt bist. Mit Deinem letzten Gehalt wird dann die Abfindung ausgezahlt.
  • Hallo Tom

    ich habe noch etwas vergessen. Ist Dein Aufhebungsvertrag so gestaltet, daß Du aus wirtschaftlichen Gründen den Betrieb verlassen mußt? Es kann sonst sein, daß Du beim Alg I eine Sperre bekommst, wel Du aus freien Stücken Deinen Arbeitsplatz aufgegeben hast. Überprüfe das im Zweifel noch einmal und lasse den Vertrag dann entsprechend nachbessern. Ich denke Mal das Du diesen mit einem Anwalt Deines Vertrauens ausgestalten lassen hast.

    LG Nobby
  • Hallo Thom,

    Der Schröder hat doch damals das Gesetz gemacht, daß die Abfindung nicht auf ALG I oder Rente angerechnet wird.
    Was mich auch interessieren würde, ich habe die selben Merkmale und den gleichen GdB wie Du, nur die P2 ist der Unterschied.
    Ist das generelle Praxis beim Arbeitsamt, daß man dann als nicht mehr vermittelbar eingestuft wird?

    LG

    Surfer
  • Hallo Thom

    ich muß auch noch eine Ergänzung hinzufügen. Die Abfindung wird nicht auf ALG I angerechnet.Da hat Surfer Recht. Die Abfindung wird aber spätestens dann angerechnet, wenn Du Leistungen nach SGB II (Hartz IV) oder nach SGB XII (Grundsicherung) beantragen mußt.

    LG Nobby
  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für Eure Antworten, die mir sehr weiter helfen und mich auch beruhigen.

    surfer hat geschrieben:
    Ist das generelle Praxis beim Arbeitsamt, daß man dann als nicht mehr vermittelbar eingestuft wird?


    Hallo Surfer,

    ich kann Dir diese Frage nicht beantworten, weil ich sonst auch Niemanden in ähnlicher Situation kenne.


    Nobby hat geschrieben:
    Ist Dein Aufhebungsvertrag so gestaltet, daß Du aus wirtschaftlichen Gründen den Betrieb verlassen mußt? Es kann sonst sein, daß Du beim Alg I eine Sperre bekommst, weil Du aus freien Stücken Deinen Arbeitsplatz aufgegeben hast.


    Hallo Nobby,

    Von wirtschaftlichen Gründen ist im Aufhebungsvertrag nicht die Rede.
    Der genaue Wortlaut ist wie folgt:

    "... auf betriebliche Veranlassung aus gesundheitl. Gründen im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst."

    Weiter heisst es im Aufhebungsvertrag:

    "Die ..., bestätigt ausdrücklich, dass sie Herrn ... keinen anderen Arbeitsplatz anbieten konnte."

    Nun kann man zwar interpretieren und auch sagen, ich hätte durch die Unterzeichnung an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt, aber ich gehe davon aus/hoffe auch, dass aus meinen gesundheitl. Gründen zu keiner Sperre kommt, zumal der Gutachter des Arbeitsamtes in seiner Beurteilung anhand der ihm von mir zur Verfügung gestellten Arztberichte und Atteste schreibt:

    Folgende Tätigkeiten können verrichtet werden:
    tägl. weiniger als 3 Std.(wö. unter 15 Std.)

    Prognose bei verminderter oder aufgehobener Leistungsfähigkeit:
    voraussichtlich auf Dauer.

    Der Proband kann übliche Tätigkeiten auf dem allg. Arbeitsmarkt auf Dauer nicht mehr ausüben.
    Sie geben an, dass der Proband noch im April einen Rentenantrag stellen will mit dessen positiver Bescheidung ist zu rechnen.

    *** Ende des Gutachtens ****

    "Noch im April" habe ich zwar nicht gesagt, aber gut ...


    LG
    Tom







  • Hallo Thom

    vielen Dank für Dein Feedback. Ich hoffe, Du bekommst mit dieser Begründung keine Sperre der Arbeitagentur. Aber es ist leider sehr wahrscheinlich, das die Rentenversicherung zickt. Sie wird Dich wahrscheinlic zunächst auffordern, eine med Reha und eine Berufsreha zu machen. Erst wenn eine oder beide Maßnahmen nicht erfolgsversprechend sind, wird die Rente gewährt. Der gesetzliche Grundsatz lautet "Reha geht vor Rente" Ich war 2007 in ähnlicher Situation. Wurde wegen Teilinsolvenz gekündigt, habe auch eine Abfindung erhalten. Habe danach ALG I und Krankengeld wechselweise bis zum jeweiligen Ablauf bezogen. Auch die Rehas habe ich gemacht. Bei der Berufsreha wurde dann festgestellt, daß trotz erfolgreichem Abschluß derselben es keine Möglichkeit gibt, mich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Danach wurde mir die volle EM-Rente bewilligt. Habe aber von einer Sonderregelung im Rentenrecht profitiert, die sogenannte 61iger Regelung. Die 61iger bedeutet sinngemäß, daß alle Menschen die bis zum 31.12.1961 geboren sind sich nicht auf irgendeine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müssen, sondern nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Auch wenn man noch 3-unter 6 Stunden erwerbsfähig ist, erhält man die volle EM-Rente.

    LG Nobby
  • hallo tom,
    veraussetzung für eine eu rente ist, das du in den letzten 5 jahren mindestens drei jahre und einen monat versicherungspflichtig tätig warst. dabei zählt die zeit des krankengeld bezuges wahrscheinlich nicht mit.
    darf ich fragen wodurch du in diese gesundheitliche situation gekommen bist?

    lg
    petra
  • Hallo Petra

    ich denke Mal, daß Thom die versicherungstechnischen Voraussetzungen zum Bezug der EM-Rente erfüllt, da er nach eigenen Angaben langjährig bei der Firma beschäftigt ist/war.

    @ Surfer

    Die Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. Zeiten des Bezuges von Krankengeld gelten meines Wissens nach als Ersatzzeiten, die unter Umständen dazu führen, daß man die Voraussetzungen für den Bezug der EM-Rente erfüllt.

    @ Thom

    Du hast sicher von der Rentenversicherung Deinen bisherigen Versicherungsverlauf erhalten. Dort steht alles wichtige drin zum Bezug der Rente. Falls Dir eventuell noch Zeiten fehlen sollten, macht es Sinn, darüber nachzudenken erst noch eine zeitlang ALG I bzw. Krankengeld zu beziehen, bevor Du den Rentenantrag stellst.

    LG Nobby
  • Hi T(h)om

    So wie es aussieht sind es ja drei Fragen:

    1. Wie wirkt sich deine Afindung auf die zu erwartende EM Rente aus bzw. umgekehrt. Darf dein AG sich wegen der Erwerbsminderung um die Abfindung "drücken".

    2. Wie wirkt sich deine Abfindung auf die Dauer deines ALG 1 Anspruchs aus.

    3. Wie wirkt sich dein Aufhebungsvertrag auf eine Sperrzeit (12 Wochen) aus.

    Ich versuche es mal mit dem Einfachsten zuerst. Punkt 1.
    Die EM Rente ist ja eine Versicherungsleistung und keine Sozialleistung. Daher egal ob du eine Abfindung bekommst, eine Million im Lotto gewinnst oder sonstige Einnahmen (z. Bsp. aus Vermietung) hast, das ändert an der Höhe deiner EM Rente gar nichts, wird also nicht irgendwie angerechnet.
    Dein AG kann sich auch nicht um die Afindung drücken selbst wenn du ab 1.7.2012 erwerbsgemindert wirst. Sowas müsste dann schon expliziet im Aufhebungsvertrag stehe, was ja wohl nicht der Fall ist.

    zu Punkt 2
    Da wird es komplizierter. Ganz wichtig ist inwieweit die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Wenn du vorzeitig das Arbeitsverhältnis beendet hast, also nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist ruht dein ALG1-Anspruch. Wieviel % der Abfindung angerechnet wird hängt dann von der Höhe, deinem Lebensalter und der Dauer deiner Betriebszugehörigkeit ab. s. link

    zu Punkt 3
    Bei einem Aufhebungsvertrag verhängt das Amt (ich nenne es einfach mal so Agentur für Arbeit, Jobcenter, Arbeitsamt) sehr gerne und schnell eine Sperrzeit. Obwohl es eine Reihe von Ausnahmen gibt, insbsondere wenn die dein AG mit Bestimmheit eh gekündigt hätte.

    Ganz allgemein. Vorraussetzung für ALG1 und auch 2 ist, dass man vermittelbar ist. Inwieweit du erwerbsgemindert bist stellt aber ausschließlich die Rentenversicherung fest und solange dies nicht per Bescheid feststeht gibt es die Nahtlosigkeitsregelung nach §125, das heißt bis zur Klärung deiner Erwerbsminderung hast du Anspruch auf ALG1, max bis zur Dauer deines Anspruches. Allerdings auch da zieren sich die Ämter etwas.
    Mein Tipp Investiere einen Teil deiner Abfindung in einen Anwalt für Arbeits bzw Sozialrecht, insbesondere dann wenn sich das Amt hinsichtlich Sperrzeit, Nahtlosigkeitsregelung quer tellt.

    http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung_Alg.html#tocitem1


    Klaus
  • Hallo Thom

    ich muß in einem Punkt Klaus Recht geben. Die DRV ist die einzige Stelle die darüber entscheidet, ob und wenn ja, in wie weit Du erwerbsgemindert bist. Sie sind diejenigen, die unter Umständen dauerhaft Leistungen in Form der Rente erbringen müssen. Es ist für sie uninteressant, ob Du vom Gutachter der Arbeitsagentur für erwerbsunfähig erklärt worden bist. Die Arbeitsagentur versucht nur, sich vor der Zahlung des ALG I zu drücken. Hier mußt Du am 1 Juli genau aufpassen, so daß keine Lücken im "Geldfluß" entstehen. Ich hoffe, Du wirst uns weiter berichten. Du kannst mir auch ein pn senden, wenn Du es für erforderlich hälst.

    LG Nobby
  • Hallo zusammen,

    zu dem Thema Arbeitslosengeld habe ich noch eine Frage, die mir sehr auf der Seele brennt 🙁

    Ich habe eingangs geschrieben.

    Thom hat geschrieben:

    In der letzten Woche habe ich nun das Gutachten des Arztes von der Agentur für Arbeit erhalten.
    Demnach bin ich auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und der Gutachter befürwortet/empfiehlt die Antragsstellung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
    (Beurteilung nach Aktenlage)




    Habe ich jetzt dann überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Gutachter v. Arbeitsamt schreibt, dass ich auf dem allg. Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar bin ?

    Das sorgt mich sehr, denn ich muss ja von etwas leben !


    Was wird nun weiter geschehen ?
    Wird das Arbeitsamt nochmal aktiv ?
    Ich habe einfach Angst, dass ich von denen vergessen werde, weil ich befürchte die denken: lt. unserem Gutachten nicht mehr vermittelbar - unser Job ist getan - jetzt muss er selbst sehen wie er fertig wird.

    Ich hatte mich unmittelbar nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages im letzten Jahr bereits pflichtgemäß arbeitssuchend gemeldet.
    Vor 2-3 Wochen habe ich mich für die Zeit ab 1, Juli arbeitslos gemeldet.
    Die mir ausgehändigte Arbeitsbescheinigung habe ich an einen AG geschickt und bekome sie erst anfang Juli zurück.
    Vorab hat er mir handschriftliche Eintragungen in der Arbeitsbescheinigung übersandt.

    Jetzt habe ich bereits ein sozialmed. Gutachten vom AA erhalten, obwohl ich meine Arbeisbescheinigung zur Arbeitslosmeldung noch nicht abgegeben habe.
    Kann/darf das AA nun Arbeitslosengeld verweigern ?
    Ich meine, schließlich war ich die letzten 14 Jahre ununterbrochen bei meinem letzten AG beschäftigt.

    Ich danke Nobby schon mal für seine PNs an mich, aber ich bin so unsicher und ich habe Angst, dass ich ab 1. Juli MITTELLOS dastehe.

    Sorry für meine kummervollen Worte.

    LG
    Tom
  • hallo thom,

    werde dir am sonntag abend eine pn senden.

    lg nobby
  • Hallo Tom,

    konnte das Anliegen mit Hilfe der Community bzw. Nobby geklärt werden?

  • Hallo Justin,

    entschuldige die späte Antwort.

    Ich danke Allen - insbesondere Nobby - die mir hier etwas Licht reingebracht haben.
    Nachdem mir unklar war, was denn nun weiter geschehen wird, nachdem ich mich für die Zeit ab 1. Juli arbeitslos gemeldet habe und mich der Arbeitsmediziner der Agentur - nach Aktenlage - für nicht mehr vermittelbar befunden hat - Originalzitat " ... kann tägl. nicht mehr als 2 Std. arbeiten - habe ich mich bei der Agentur f. Arbeit nochmals erkundigt.
    Die zuständige Bearbeiterin erklärte, dass die Aufforderung der Agentur f. Arbeit an mich, einen Antrag auf EU-Rente zu stellen erfolgt, sobald ich im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld bin, d. h. in meinem Fall ab 1. Juli.

    Dann werde ich weiter mit der Rentenversicherung korrespondieren müssen.

    Mal sehen wie das alles abläuft.

    Viele Grüße
    Tom
  • Hallo Tom,

    überhaupt kein Problem 😉

    Wichtig ist, dass die Angelegenheit für Dich klarer geworden ist. 😀

    Kann dieser Thread damit als (zu 80%) abgeschlossen betrachtet und bewertet werden?
Diese Diskussion wurde geschlossen.