Eintrag RF Zeichen im Schwerbehindertenausweis Änderungsformular

Einen schönen guten Tag, ich wende mich an Sie, da ich leider im Internet keine ordentliche Antwort auf meine Frage finde. Es handelt sich um Folgendes: Meine Mutter ist 85 Jahre alt und hat schon seit längerer Zeit einen Schwerbehindertenausweis mit dem EIntrag 100%, G, und B. Nun hat sie auch seit fast 2 Jahren den Pflegegrad 3 und ist ans Haus gebunden. Ich würde jetzt gerne für sie einen Antrag auf Eintrag des RF in ihrem Behindertenausweis stellen. Da ich aber in Berlin wohne und meine Mutter im Ruhrgebiet besteht für mich und für sie sowieso schlecht die Möglichkeit, selbst bei dem Versorgungsamt ein Antragsformular zu holen. Können Sie mir vielleicht sagen, wo ich ein solches Änderungsformular bekomme und ob meiner Mutter dieser RF Eintrag überhaupt zusteht bzw. dafür eine weitere Prüfung nötig ist. Ich wäre Ihnen für eine Antwort wirklich sehr dankbar. Mit recht herzlichen Grüßen Anna Magdalena

Antworten

  • Siehe: https://www.betanet.de/merkzeichen-rf.html

    2. Voraussetzungen

    Das Merkzeichen RF erhält, wer die folgenden gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 4 Abs. 2 RBeitrStV):

    - Blind oder wesentlich sehbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 alleine für die Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist.
    - Hörgeschädigt, wenn eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (GdB für die Hörbehinderung wenigstens 50).
    - Eine Behinderung mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80, wenn der Betroffene aufgrund seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann.


    Alleine PG3, GDB 100 und eine (vermeintliche) häusliche Angebundenheit refertigt NICHT das Merkmal! Sie könnte ja z.B. auch im Rollstuhl vermutlich (von jemandem geschoben) immer noch am öffentlichen Leben teilhaben, oder?

  • Hallo AnnaMagdalena,

    ich möchte noch hinzufügen, dass das behinderungsbedingte Gebundensein an die Wohnung zum Beispiel bei ständiger Bettlägerigkeit der Fall wäre.
    Außerdem ist eine Unmöglichkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen zu bejahen, wenn die Teilnahme für die Umgebung des Behinderten unzumutbar ist, beispielsweise wenn die Behinderung abstoßend oder störend wirkt (sichtbare Entstellungen, Geruchsbelästigungen, unwillkürliche Bewegungen bei Spastikern), wenn es sich bei der Behinderung um eine ansteckende Krankheit handelt oder wenn befürchtet werden muß, daß der Behinderte durch motorische Unruhe oder lautes Sprechen stört.
    Das Merzeichen „RF“ ist danach festzustellen bei schwersten hirnorganischen Anfallsleiden, schwersten geistigen oder psychischen Behinderungen mit motorischer Unruhe und aggressivem Verhalten, Verlust des Kehlkopfes mit ungünstigen Begleiterscheinungen, bei kombinierter kompletter Stuhl- und Harninkontinenz, bei ansteckender Lungentuberkulose und kurze Zeit nach Organtransplantationen wegen der Gabe von hochdosierten Immunsuppressiva.
    Mit freundlichen Grüßen
    Haltom
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