Die StädtRegion Aachen hat mir meinen Behinderteschien eingezogen wegen Wohnung in Belgien ??

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Mein Schwerbehindertenausweis 50 % ist gültig ab dem 13.04.2000 und jetzt unbefristet gültig. Ich bin 68 Jahre alt. Ich wohne jetzt sein ca 1,5 Jahren im Grenzbeich Belgien /Aachen . Vor 4 Wochen hat mir die Behörde den Ausweis eingezogen mit dem Hinweis,solange ich in Belgien wohne steht mir diesaer Ausweis nicht zu. Wenn ich wieder in die BRD zurückkehrewird mir der selbe wieder ausgehändigt. Mein Argument , das dieser Ausweis in Belgien sowieso wirkungslos ist wurde nicht zur Kenntniss genommen. Kann soetwas überhaupt möglich sein.. Was könnte ich dagegen unternehmen

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  • MyHandicap User
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    Hallo "Mozart5199";

    Kurze Frage - aber leider eine lange Antwort 🥺

    Es kommt darauf an, warum du einen "Schwerbehindertenausweis" nach dem deutschen Recht ausgestellt bekommen hast.

    Grundsätzlich wird im SGB IX (Schwerbehindertengesetz) festgelegt, wer einen Anspruch aus diesem Sozialgesetzbuch IX für sich ableiten kann.

    1. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1)

    § 2 Behinderung
    (1) ....
    (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
    (3).....


    Darunter ist auch das Besitzen eines Schwerbehindertenausweises zu verstehen, da die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises im SGB IX nach dem Artikel 2, SGB IX, grundsätzlich vereinbarungfähig sein muss.
    Verwirkt die Person nach Artikel 2 seine Rechte, ist das Dokument entsprechend wieder abzugeben.

    Dein Schwerbehindertenausweis ist ein deutscher Ausweis, du bist zwar der Inhaber und Besitzer des Ausweisdokumentes - jedoch juristisch gesehen ist der Ausweis das Eigentum der ausstellenden Behörde.
    Nach § 69 SGB IX Abs 3 wird der Ausweis wieder entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.

    Sollte das einem Sachbearbeiter bei dir aufgefallen sein, so hat er richtig gehandelt.

    Du hast nun die Möglichkeit, einen neuen Ausweis zu beantragen nach den regulären tatsächlichen Tatbeständen.
    Siehe dazu im Antragsformular für den GdB-Antrag, hier müssen folgende Punkte mit enthalten sein, die entsprechend anzukreuzen sind:
    a) Ausländer müssen einen amtliche Bescheinigung über den Aufenthaltstitel beim Antrag beifügen
    b) Grenzarbeiter - ausländischer Arbeitnehmer - benötigen eine Arbeitsbescheinigung des derzeitigen Arbeitgebers und Bescheinigung über die Arbeitserlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes
    c) Nachweis als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nach § 2 FreizügG einen GdB-Ausweis zu beantragen
    d) Als Unionsbürger und Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers einen GdB-Ausweis zu beantragen.

    Gruß
    rollispeedy 🥺
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