Darf meine Sechsjährige Tochter als meine Begleitpersonen reisen? Ich bin blind und schließlich is

Gibt es eine Definition welche Merkmale eine Begleit Person haben muss?

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  • Echocity hat geschrieben:
    Gibt es eine Definition welche Merkmale eine Begleit Person haben muss?


    Hallo,
    eine direkte Definition gibt es nicht, allerdings sollte eine Begleitperson handlungsfähig und dir von Nutzen sein, ob das eine 6 jährige kann ist für mich zweifelhaft.
    Gruß Hugo
  • Sorry, dies war der erste Eintrag in diesem Forum und somit ist die Überschrift etwas abgeschnitten gewesen.
    Was ich sagen wollte, meiner Tochter ist seit ihrer Geburt natürlich an mein Handikap gewöhnt und konnte schon mit zwei Jahren mit zuverlässig sagen ob die Ampel rot oder grün ist
    Obwohl sie noch nicht in der Schule ist kann sie mit zuverlässig die Buchstaben am Bahnsteig vorlesen, so dass ich weiß wohin welcher Zug fährt oder welcher Bus gerade kommt. Sie kann mir sagen in welche Richtung die Treppen sind oder wo ich das WC finde. Sieht leicht also meine Nacht Zeit des nichts beziehungsweise schlecht sehen sehr gut aus.
    Inzwischen habe ich auch gehört, dass es seitens Bahn wohl einen Unterschied zwischen Behinderung von Sinnesempfindungen wie sehen und hören und eine Mobilität Einschränkungen wie Gehbehinderung gibt. Scheinbar wird bei Sinnesbehinderung ein Kind als Begleitpersonen akzeptiert und bei Rollstuhlfahrern wiederum nicht. Dies allerdings nur ein O-Ton einer Zugbegleiterin.
    Lg
  • Ein Thema, welches immer wieder hier erscheint.

    Die allgemeine Regelung und Aussage der ÖPNV - Unternehmen ist:
    "Im Neunten Sozialgesetzbuch ist kein Mindestalter für die Begleitperson festgelegt. Verkehrsunternehmen erkennen ab einem Alter von 6 Jahren die Begleitperson an. Es sollte sich bewusst gemacht werden, dass die Begleitperson in der Lage sein sollte, dem schwerbehinderten Menschen die nötigen Hilfen und Unterstützungen zu geben."

    Danach ist es eigentlich klar definiert!
    Es hängt eben davon ab, welche Art und Form die Begleitperson Hilfestellung während der Nutzung des Nachteilsausgleiches "B", aus Sicht des ÖPNVs, geben muss. Das ist von der Behinderung eben unterschiedlich.

    Für sehbehinderte Menschen eine Orientierungshilfe, für andere Behinderungen eben eine andere entsprechende Begleitperson.
    Grundsätzlich ist darunter zu verstehen, das bei einer Begleitperson keine 3. Person (Zuhilfenahme von anderen Fahrgästen oder des Fahrers) in Anspruch während der Fahrgastbeförderung genommen werden muss, zu verstehen.
    Die Begleitperson sollte vor allem physisch und auch psychisch in der Lage sein, die Notwendigen Hilfestellungen zu gewährleisten.


    Gruß
    rollispeedy
  • Hallo rollispeedy,
    Vielen Dank für deine umfangreiche Antwort. Das hat mir wirklich sehr, sehr geholfen. Ich war doch recht verunsichert.
    Vielen Dank und einen schönen Abend
    Lg Echocity
  • Bitte schöööön,
    ....und Dir auch noch einen angenehmen Abend ...okay NACHT ...lol...da es ja bereits 23.50 Uhr

    🥺 😃
    rollispeedy
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