Darf man trotz schwindel Beschwerden Radfahren?

Hallo
Ich leide an angst und Panikstörung. Habe es nun gut im Griff allerdings leide ich seitdem unter etwas benommenheitsschwindel oder schwankschwindel. Sport tut mir unheimlich gut und um mobil zu bleiben ohne eigenen Pkw fahre ich gerne rad und deshalb die frage kann einem das Radfahren unabhängig von trunkenheit sondern wegen gesundheitlicher Folgen wie Schwindel gesetzlich verboten werden?
Man leidet zum beispiel an psychosomatischen schwankschwindel etc . In der eignung zum führen von Kraftfahrzeugen kann iman nichts eindeutig zu unmotiriesierten Fahrzeugen entnehmen.
Vielleicht kann mir jemand helfen ?
Ich fahre sehr gern Rad und hab jetzt schon soviel gelesen das man es verbieten kann wenn man einen Unfall hat und der aufgrund von einer Erkrankung entstanden ist beim Pkw aber nicht beim Rad fahren,
Mit trike darf man immer fahren egal welcher schwindel Zustand ?

Antworten

  • Letzlich kannst nur Du die Frage beantworten! Mein Tipp lieber einmal zu vorsichtig als einmal fahrlässig handeln . Im heutigen Strassenverkehr ist es nun einmal sehr gefährlich nicht optimal fahrtauglich gefährdest Du Dein und andere Leben . Was vielleicht noch gehen würde wäre ein Liegerad oder ein Handbike aber am allersichersten könntest du dir eine Rolle zulegen und dich zu Hause aufs Rad setzen .
  • Wenn du am fahrendem Strassenverkehr teilnehmen möchtest, bist du angehalten dieses im geeignetem gesunden Zustand nur zu machen. Du darfst keine andere Verkehrsteilnehmer gefährden.

    Gruß
    rollispeedy
  • Dem stimme ich eindeutig zu. Jegliche Ablenkung im Straßenverkehr gefährdet nicht nur dich selbst sondern auch andere. Daher rate ich dir dringendst mit deinem Hausarzt zu sprechen. Es gibt die seit langen bekannten Liege- Dreiräder und die etwas seltenen Sesselräder welche etwas höher aber immer noch recht kippsicher sind.
  • speedster70 hat geschrieben:
    Dem stimme ich eindeutig zu. Jegliche Ablenkung im Straßenverkehr gefährdet nicht nur dich selbst sondern auch andere. Daher rate ich dir dringendst mit deinem Hausarzt zu sprechen. Es gibt die seit langen bekannten Liege- Dreiräder und die etwas seltenen Sesselräder welche etwas höher aber immer noch recht kippsicher sind.


    Hab ich das richtig verstanden daß der Landkreis oder das Gesetz es verbieten kann das sich jemand aufs fahrrad setzt?

    Und diese liegeräder sind auf jedenfall erlaubt für menschen mit diesen Beschwerden oder geht dann auch eine Gefahr aus und sie sollten nicht teilnehmen.?

    Also kann es sein das wie beim autoführerschein xy kommt und sagt ne Herr x sie dürfen nicht mehr mit dem Rad unterwegs sein?

    LG und danke schon mal für eure antworten bis hierher 😀
  • Undicht84 hat geschrieben:
    "....

    Hab ich das richtig verstanden daß der Landkreis oder das Gesetz es verbieten kann das sich jemand aufs fahrrad setzt?

    .....

    Also kann es sein das wie beim autoführerschein xy kommt und sagt ne Herr x sie dürfen nicht mehr mit dem Rad unterwegs sein?
    ......"



    Ja, jeder Verkehrsteilnehmer ist angehalten die "Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" einzuhalten!!!

    Selbst ein Verkehrsverstoß mit einem Fahrrad wird mit einem Bußgeld nach dem bekannten Bußgeldkatalog geahndet.
    Im extremen Fall, kann es auch zu einem Entzug eines Kfz-Führerscheins (und Bootsführerschein) führen, wenn man einen hat.

    Wie die gesetzlichen Richtlinien der STVO zu verstehen sind, wird in der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift
    zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)" beschrieben.

    Ja, eine Verkehrsbehörde und deren Exekutiv (Vollzugsorgane) können die eigenständige Teilnahme am Straßenverkehr, mit Hilfe einem fahrbaren Fortbewegungsmittel, untersagen.

    Gruß
    rollispeedy



  • Den gesetzlichen Aspekt hat rollispeedy schon gut erklärt .
    Nun noch zum Thema Handbike oder Liegerad. Ich finde ein Handbike besser da man sich sehr dumm anstellen müsste um damit zu stürzen, ausserdem kann man es eher noch im Stadtverkehr verwenden. Ein Liegerad würde ich für den Stadtverkehr nicht verwenden . Die Gefahr das man dich übersieht ist relativ hoch(toter Winkel) Auf dem Land geht einigermassen , aber auch da wer findet Dich im falle Du einmal im Strassengraben landest?
    Wenn Du dich also nur bewegen willst wieso nicht eine Rolle und zuhause radeln ?
  • rollispeedy hat geschrieben:
    Ja, jeder Verkehrsteilnehmer ist angehalten die "Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" einzuhalten!!!

    Selbst ein Verkehrsverstoß mit einem Fahrrad wird mit einem Bußgeld nach dem bekannten Bußgeldkatalog geahndet.
    Im extremen Fall, kann es auch zu einem Entzug eines Kfz-Führerscheins (und Bootsführerschein) führen, wenn man einen hat.

    Wie die gesetzlichen Richtlinien der STVO zu verstehen sind, wird in der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift
    zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)" beschrieben.

    Ja, eine Verkehrsbehörde und deren Exekutiv (Vollzugsorgane) können die eigenständige Teilnahme am Straßenverkehr, mit Hilfe einem fahrbaren Fortbewegungsmittel, untersagen.

    Gruß
    rollispeedy


    Hi Danke für deine ausführliche Erklärung!
    Könnte mich auch aufs Rad im Fitnessstudio setzen. Muss ich dann wohl wobei mir draußen in der Natur das ganze lieber wäre und auch besser bezüglich meiner Erkrankung. 🙁 aber jemanden gefährden will ich natürlich nicht.
    Wenn ich das richtig verstanden habe darf ich aber als Fußgänger ganz normal am straßenverkehr teilnehmen oder? Denn das nordic walking ist in der Wohnung schlecht!😀 oder gibt es da auch ne Regelung bzw. Gesetz da man ja dann auch Verkehrsteilnehmer ist? ??????



  • Tatsächlich gibt es noch kein Gesetz über die Teilnahme am öffentlichen Verkehr für Fussgänger. Ich will auch nicht alle Menschen die ein wenig anders sind als die andern einsperren.
    Aber da gibt's auch den Gesunden Menschenverstand. So wie ich mich nie ans Steuer setzen würde wenn ich mal ein oder zwei Glas Alkohol zu viel getrunken habe würde ich mich auch nicht angetrunken in den Fussgängerverkehr begeben .
    Du darfst dich also frei bewegen , wenn Du aber nicht gut drauf bist würde ich es mir zwei mal überlegen ob ich mich der Gefahr des Strassenverkehrs aussetzen würde .
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  • Undicht84 hat geschrieben:

    "... oder gibt es da auch ne Regelung bzw. Gesetz da man ja dann auch Verkehrsteilnehmer ist? ?????? ...."



    Naja, so wie du hier die Fragen stellst, könnte man schon meinen, du forderst eine illusionäre Situation in deiner Fragestellung herbei.

    Selbstverständlich gibt es weitere gesetzliche Regelungen, die selbst ein öffentliches selbstständiges Bewegen in der Öffentlichkeit untersagen. Sie dazu Verordnungen zur "Heimeinweisung" an. Diese sind jedoch richterlich durch medizinische Befundberichte zu Begründen. Bei solchen Anordnungen handelt es sich bereits schon um "gerichtlich festgestellten Freiheitsentzug" - vorher sind jedoch bereits andere Schritte notwendig, unter anderem gerichtlich festgestellte und angeordnete Betreuungsverfügungen durch das Vormundschaftsgericht.

    Aber ich denke, wenn sich jemand gesundheitlich sich nicht in der Lage sieht, am öffentlichem Leben teilzunehmen, unterlässt er es auch aus eigener Unsicherheit.

    Gruß
    rollispeedy

  • rollispeedy hat geschrieben:
    Undicht84 hat geschrieben:

    "... oder gibt es da auch ne Regelung bzw. Gesetz da man ja dann auch Verkehrsteilnehmer ist? ?????? ...."



    Naja, so wie du hier die Fragen stellst, könnte man schon meinen, du forderst eine illusionäre Situation in deiner Fragestellung.


    Hey Sorry Nein eine Illusionäre Situation wollte ich nicht fordern. Meinte die frage ernst da es mich interessiert rein versicherungstechnisch und gesetzlich. Denn als fußgänger kann man sich wie du sagst frei bewegen da kein fahrbarer untersagt vorhanden ist richtig? Also alternative für mich ist dann joggen etc. Oder ich Schlupf mal wieder in inline skates. Aber gelte ich auf skate auch als fußgänger oder wie sieht dann das ganze wieder aus oh man kompliziert😀
  • Wenn du im Bereich einer Straße dich bewegst, dann bist du Nutzer einer einer öffentlichen Einrichtung. Hier eine ist die öffentliche Einrichtung eine Straße. Diese unterliegt den StVO-Richtlinien (Gesetz). Jeder Nutzer hat sich daran zu halten.
    Die Nutzer sind alle "Verkehrsteilnehmer" - dieser Begriff umfasst alle Nutzer, egal in welcher Art sie sich auf der Straße fortbewegen. Der Begriff Straße umfasst die Begrifflichkeiten " Fußweg, Radweg an der Straße, Fahrbahn".
    Privatwege und Parkähnliche Wege, Wege die nicht im Zusammenhang zu einer Straße stehen, unterliegen auch nicht der StVO. Wenn die StVO gelten soll, muss dieses gesondert ausgewiesen sein (z.B. "Hier gilt die StVO" Beschilderung). Für Parks oder anderen zugänglichen Wege gelten gesonderte private Regelungen (Eigentümerregelungen), Gemeindeverordnungen oder Anordnungen des Magistrats.

    Im § 1 der StVO "Grundregeln" besagt alles soweit aus, was alle Verkehrsteilnehmer zu beachten haben.
    1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    Für das Verhalten und der Nutzung von Fußgänger und Fußgängerwegen auf der Straße besteht in der StVO ein Paragraf § 25 StVO "Fußgänger". (Hierzu zählen auch andere gesonderte Nutzer des Fußweges)

    Die rechtliche Einordnung der Inlineskates war lange Zeit sehr umstritten, der Bundesgerichtshof (BGH) hat in 2002 klar gestellt, dass Inlineskates „besondere Fortbewegungsmittel” nach § 24 Abs. 1 StVO sind.
    Das bedeutet: Auch für sie gelten die Regeln des Fußgängerverkehrs. Inlineskater müssen also die Gehwege benutzen. Auch in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen dürfen sie fahren – allerdings immer nur in Schrittgeschwindigkeit.
    Selbst erfahrene Inlineskater, die bei freier Fahrbahn schneller unterwegs wären, dürfen nicht auf den Radweg oder auf die Fahrbahn ausweichen!
    Durch ein in der StVO vorgesehenes Zusatzzeichen mit Inlineskater-Symbol können Radwege oder Fahrbahnen allerdings für Skater freigegeben werden. Ansonsten dürfen Rollschuhläufer (inkl. alle Formen von Skatern) aller Art die Straße nur benutzen, wenn kein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist.
    Außerorts müssen Inlineskater am äußeren linken Fahrbahnrand fahren, so wie es der Fußgängerparagraf vorschreibt..

    Ich hoffe nun, das alle Fragen nun ausreichend beantwortet wurden Denke weitergehende Fragen dazu, kann man sich daraus ablenken bzw. heraus deuten.

    🥺 rollispeedy 🥺
  • Erfahrungsgemäss ist der Schwindel durch psychische Erkrankungen verursacht, beobachtet bei sehr vielen Patienten, völlig harmlos. Ich habe noch niemanden gesehen, der auf die Fresse gefallen ist. Es ist viel mehr die verzerrte subjektive Wahrnehmung, die einem das Gefühl gibt, dass es voll dramatisch ist. Nichts desdo trotz ist Vorsicht geboten, da man häufig mit psychischer Krankheit eine teilweise stark eingeschränkte Aufmerksamkeit hat. Das gilt dann v.a. auch bei der Einnahme diverser Psychopharmaka (da gibt je nach Land auch Gesetze dazu) - da verzichtet man lieber auf Auto oder Fahrad/Töff. Wenn das nicht gegeben ist, versuchs halt mal auf einer völlig unbefahrene Strecke ( mit Helm) und du wirst sehen, so tragisch ist es auch nicht. Dem Selbstbewusstein hilfts auch, wenn man merkt, dass man zu mehr in der Lage ist als gedacht.

    Lg gambade
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