Betreuung nach Operation!

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Hallo Zusammen!

Ich muß am linken Handgelenk operiert, werden. Da meine Hand anschließend eingegibst wird und meine Finger durch meine Behinderung beim Greifen eh schon sehr eingeschränkt sind, wird meine Selbständigkeit und das Rollifahrer für ca. zwei Wochen ziemlich beeinträchtigt sein. Ich benötige in dieser Zeit eine fast 24 stündige Betreuung. Es wäre schön wenn für diese Zeit jemand bei mir wohnen könnte. Kann mir einer sagen ob es möglich ist das ein Verwandter oder Freund von der Arbeit freigestellt werden kann, damit er sich während meiner Genesung um mich kümmern kann? Etwa so wie es bei berufstätigen Eltern der Fall ist. Ich habe Pflegestufe 1.

Danke für eure Antworten!

Schönen Gruß
Karin

Antworten

  • MyHandicap User
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    Hallo Karin,

    eine verbindliche Antwort habe ich auf Deine Frage leider auch nicht.

    Aber wäre es denn nicht möglich, das sich die Person, die sich um Dich kümmern soll, selber krank schreiben lässt?

    Ich wünsch Dir, das bald eine Lösung des Problemes in Sicht ist.

    Was ist mit einem Pflegedienst für diese Zeit?


    LG Kerstin

  • MyHandicap User
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    Hallo Kerstin,

    danke für Deine Antwort. Genau, das Krankschreiben meine ich. Eltern können sich ja auch krank schreiben lassen wenn ihre Kinder krank sind und zuhause bleiben müssen. Doch ich weiß nicht ob das im Fall eines pflegebedürftigen Angehörigen erlaubt ist.

    Ein Pflegedienst ist wäre keine Alternative. Der wäre viel zu teuer und auch nur wenige Minuten am Tag verfügbar. Das Problem ist das ich nach der OP für eine Woche weder meinen Rolli anständig fahren kann noch mit der rechten Hand die Aufgaben der linken Hand übernehmen kann. Ich benötige bei fast allem was ich tue immer beide Hände. Meine Finger sind sehr schwach, die Arme aber nicht. Ich greife meistens ohne die Finger mit dem Handballen. Die Kurbel meines Handbikes kann ich auch nur halten, weil es eine Kurbel für Tetraplegiker ist.

    Ich hab ja jemanden der gerne ein paar Tage bei mir bleibt und hilft. Nur muß er arbeiten gehen. Die einzige Alternative zur 24h Betreuung daheim wäre ein Krankenhausaufenthalt. Doch das möchte ich eigentlich nicht. Ich bin ja nicht krank. Die OP ist nur ein kleiner ambulanter Eingriff. Ich bin doch nur für ein paar Tage mit der linken Hand Bewegungseingeschränkt. Krank fühlen werde ich mich in dieser Zeit nicht.

    Schöne Grüße
    Karin
  • MyHandicap User
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    Hallo Karin,

    zunächst mal alles Gute für die OP! 😀

    Ich habe Dein Anliegen an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • MyHandicap User
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    Hallo Justin,

    vielen Dank für Deine Antwort, Deine Wünsche und für Deine Unterstützung. Wenn es möglich wäre das sich einer meiner Angehörigen krank schreiben läßt um Zeit für mich zu haben, wäre das wirklich schön. Es ist nur ein kleiner ambulanter Eingriff der meine linke Hand vorübergehend lahm legt. Damit würde ich mich im Krankhaus fehl am Platz fühlen und langweilig wäre es dort auch. 😉

    Schöne Grüße
    Karin
  • MyHandicap User
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    Sehr geehrtes MyHandcap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen gestellten Frage wie folgt Stellung nehmen:

    Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch auf Freistellung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, um die Pflege Angehöriger zu realisieren. Unter gewissen Voraussetzungen war dies nach dem Pflegezeitgesetz bis zum 31.12.2011 möglich. Das ab 01.01.2012 in Kraft getretene Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG) hat das Ziel, durch die Einführung der Familienpflegezeit die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Eine vollständige Freistellung ist nach diesem Gesetz nicht mehr ohne weiteres möglich.

    Gem. § 2 Abs. 1 FPfZG ist eine Verringerung der Arbeitszeit auf maximal 15 Stunden wöchentlich möglich bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgeltes. Die Verringerung der Arbeitszeit ist auf maximal 24 Monate begrenzt. Die Aufstockung des Arbeitsentgeltes erfolgt als zinsloses Darlehen, welches von der Staatsbank KfW – der früheren Kreditanstalt für Wiederaufbau – dem Arbeitgeber gewährt wird. Wird die Wochenarbeitszeit zum Beispiel von 100 % auf 50 % reduziert, zahlt der Arbeitgeber für die Dauer der Reduzierung 75 % des Bruttoeinkommens aus. Die Differenz von 25 % wird von der Staatsbank KfW finanziert. Die Zahlung verhält sich demnach wie ein „Gehaltsvorschuss“, der im Anschluss an die Reduzierung wieder abgearbeitet werden muss. Arbeitet der Arbeitnehmer nach der Familienpflegezeit wieder 100 %, bekommt er dennoch weiterhin 75 % des Bruttoeinkommens ausgezahlt, bis der „Gehaltsvorschuss“ ausgeglichen ist.

    Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Eine entsprechende Vereinbarung muss daher mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, was oftmals in kleineren Betrieben schwer zu verwirklichen ist.

    Um die Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen, muss der Arbeitgeber einen Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellen. Voraussetzung ist dafür eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den Umfang vor Beginn und während der Familienpflegezeit regelt, den Namen und das Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus der zu pflegenden Person. Die voraussichtliche Dauer und die Rückkehr in den Betrieb sind ebenfalls festzuhalten. Außerdem müssen Nachweise der Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden. Zudem muss man eine Bescheinigung über das Bestehen einer Familienpflegezeitversicherung vorlegen oder einen Antrag auf Aufnahme der oder des Beschäftigten in eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenversicherung stellen. Diese Voraussetzungen sind in § 3 FPfZG genau geregelt.

    In Ihrem konkreten Fall käme nach diesen Vorschriften ein Angehöriger für die Familienpflege in Betracht. Eine vollständige Freistellung von der Arbeit ist nicht möglich, wohl aber eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf maximal 15 Stunden die Woche. Diese Schwelle darf nicht unterschritten werden. Die oben genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, also eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und die entsprechenden Anträge müssen vom Arbeitgeber gestellt werden. Sollte einer ihrer Angehörigen sich dazu entschließen, empfehle ich ein eingehendes Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, denn laut Forsa-Umfrage ist nur jeder fünfte Mittelständler mit dem Inhalt dieses Gesetzes vertraut.

    Dadurch, dass die Familienpflegezeit in diesem Gesetz geregelt ist, besteht nicht die Möglichkeit, sich für die Pflege einer angehörigen Person auf krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu berufen. Der Fall ist nicht mit der Erkrankung eines Kindes vergleichbar, zumal die Kindeserkrankung ein plötzlich eintretendes Ereignis darstellt, was in ihrem Fall bei einer langfristig geplanten Operation schon nicht der Fall ist. Theoretisch hätten Sie ja auch die Möglichkeit, aufgrund Ihrer Operation sich in stationäre Behandlung zu begeben, so dass ein Berufen auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Ihres Angehörigen für Ihre Pflege eher bedenklich erscheint. Da Sie aber nicht stationär im Krankenhaus verbleiben möchten, ist eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 15 Wochenstunden vielleicht eine Alternative in Ihrem Fall. Sie wären dann nur einige Stunden täglich ohne pflegerische Hilfe. Zur Überbrückung dieser wenigen Stunden könnte man einen Pflegedienst für bestimmte Tätigkeiten bestellen, was kost5engünstiger als eine Vollzeitbetreuung sein dürfte. Sie müssten ihn dann nicht für die ganzheitliche Pflege in Anspruch nehmen.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage anhand der von Ihnen geschilderten Informationen. Sofern Schwierigkeiten auftreten sollten, setzen Sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    JANSSEN + MALUGA LEGAL

    Sonja Hebben, LL.M.
    Rechtsanwältin

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