besondere Bedarfskonstellation- Pflegegrad 5

Hallo,
Ich bin Tetraplegin (komisches Wort 😆 ), d.h. ich hab keine Greiffunktion in den Händen und keine Trizepsfunktion...die Arme kann ich aber noch bewegen

Jetzt habe ich gehört, dass ich eigentlich Pflegegrad 5 sein sollte, weil „Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, […] aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden [können], auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.“ (§ 15 Abs. 4 SGB XI)

"Als besondere Bedarfskonstellation ist bisher ausschließlich die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine anerkannt. In dieser Situation kann es passieren, dass trotz vollständiger Abhängigkeit von personeller Hilfe im Bereich der Module 2 und 3 keine und im Bereich des Moduls 6 Beeinträchtigungen nur im geringen Maß vorliegen, so dass die Gesamtpunkte unter 90 lägen.
Vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen
„Das Kriterium der 'Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine' umfasst nicht zwingend die Bewegungsunfähigkeit der Arme und Beine, die durch Lähmungen aller Extremitäten hervorgerufen werden kann. Ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion ist unabhängig von der Ursache zu bewerten." (https://www.pflegegrad.info/pflege/besondere-bedarfskonstellationen.php)

Bei der Überprüfung durch den MDK wurde mir dann gesagt, dass ich schon ein Stephen Hawking sein müsste, um dem zu entsprechen...

Hat jm dazu Erfahrungen und kann mir mehr sagen?


Ich freue mich über eure Kommentare,
Ramona

Antworten

  • Hallo Ramona,
    ich kann dem MDK insofern folgen, da der Pflegeaufwand ja mit jedem Pflegegrad steigt und jemand der zusätzlich beatmet wird, deshalb z.B. häufig abgesaugt werden muss oder jemand der Schluckstörungen (evtl. sogar beides) hat und deshalb viel Zeit zum Essen benötigt, womöglich mit häufigem Verschlucken, müsste dann ja Pflegestufe 6 bekommen, die es bekanntlich nicht gibt. Für so jemand ist Pflegegrad 5 vorgesehen. Wobei sie - meiner Erfahrung nach - auch durchaus schon vergeben wird, wenn die Beeinträchtigung noch nicht sehr schwer, aber doch ein höherer Zeitaufwand besteht.
    Gruss Tündi
  • Hallo Tündi,
    zeitmäßig gebt ich dir völlig Recht!
    Mir geht es viel mehr um die "besondere Bedarfskonstellation"
  • Hallo Ramona,
    ich kann mir unter der "besonderen Bedarfskonstellation" wenig vorstellen. Denn ich gehe davon aus, dass man mit Deinen Einschränkungen die entsprechend notwendige Pflege erhältst. Wenn ich Dich richtig verstehe gehst Du davon aus, dass wenn Du Pflegegrad 5 hast, irgendetwas noch zusätzlich an Pflege oder Hilfe bekommst oder wie muss ich dann verstehen?
    Also wenn ich von meinem Freund ausgehe, er war mit Pflegegrad 4 (fortgeschrittene MS) im Pflegeheim. Nachdem sie ihn "genervt" haben, weil er zu viel Zeit beim Essen geben benötige. Er verschluckt sich leicht, braucht länger zum Kauen und muss deshalb langsam essen. Er hat dann den Antrag auf Pflegegrad 5 gestellt und auch bekommen, wobei auch seine Stimme nicht mehr sehr kräftig ist. Den Kopf kann er noch soweit bewegen, dass er seinen Rollstuhl mit dem Kinn steuern kann.
    Also an Pflege gibt es bei ihm überhaupt keinen Unterschied zwischen 4 und 5 - alle notwendige Pflege hat er auch vorher bekommen.
    Wenn es Dir mehr um die gesetzliche Grundlage für diese "besondere Bedarfskonstellation" geht, da kann ich Dir nicht weiter helfen. Wobei hier ja auch oft über das persönliche Budget gesprochen wird, auch kombiniert mit Pflegegeld.
    Ich hoffe Du bekommst von anderen Usern noch hilfreiche Kommentare.
    Gruss Tündi
  • RamonaM. hat geschrieben:
    ...
    Mir geht es viel mehr um die "besondere Bedarfskonstellation"


    Wenn der vollständige Verlust der Greiffunktion vorliegt, so kann sich derjenige zum Beispiel nicht selber mit Trinken auf normalem Weg versorgen. Hier gibts dan findige Leute die dafür Wasserflaschen und Schläuche einsetzen. Aber nur als Beispiel müsste hier jemand - immer - bei dem Pflegebedürftigen sein, auch Nachts. Weil ohne Hände nutzen zu können und ohne gehen oder stehen zu können, ist man eigenlich vollständig und rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen. So jemand kann selber keinen Blutzucker messen, kann selber nicht zur Toilette gehen ... Es entstehen - je nach Gesundheitszustand - besondere Bedarfskonstellationen. Die stellt der MDK fest. Was das genau ist, hängt vom Individium (Pflegebedürftigen) ab. Allgemein anerkannt ist, wenn jemand das Greifen, das Stehen und das Gehen selbst nicht mehr kann, dass ihm dann pauschal Pflegegrad 5 zuerkannt wird, weil man weiß, dass sich daraus sowieso besondere pflegersiche Anforderungen ergeben.

    Meine Gedanken dazu...

    Interessanter wäre, wann genau Greif, Steh- und Gehfunktion nicht mehr als gegeben eingestuft werden müssen. Hände sind da schwierig denke ich, denn wenn jemand noch mit den Fingerspitzen greifen kann und mit Mühe noch ein Brot halten kann, aber effektiv mit den Händen nicht mehr arbeiten, sich nicht waschen und nicht den Hintern abputzen kann und auch nicht kämmen kann oder Zähne putzen, gilt das dann als vollständiger Verlust der Greiffunktion im Sinne der Begutachtung bzw. Einstufung des Pflegebedürftigen? Da müsste es eigentlich genaue Anhaltspunkte geben, wie was genau einzuordnen ist, nicht einfach nur: vollständiger Verlust. Für mich gibts da noch zu viel Spielraum in der Begutachtung/Beurteilung. Denn theoretisch ist vollständig ja nun mal vollständig - also ganz und gar.
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