Bekommt man bei Retinitis pigmentosa das Merkzeichen BL so oder nur auf verschlechterunsantrag

Habe seit 2017 Retinitis pigmentosa mit Merkzeichen B. G. RF und 90Gdb. Nun würde ich wissen ob ich nun nachträglich das Merkzeichen BL und eventuell H noch beantragen kann. Wobei meine Unterlagen noch leider von 2017 sind

Antworten

  • hallo, das geht nur über einen verschlimmerungsantrag u.a. mit angabe aller ärzte die in den letzten zwei jahren aufgesucht wurden. ob es rückwirkend anerkannt werden kann möchte ich beweifeln.
  • Hallo,
    eine erneute Antragstellung hätte nur dann Sinn, wenn sich nach deinem Empfinden dein Sehvermögen seit dem Jahr 2017 wesentlich verschlechtert haben sollte. Wenn dies der Fall ist, dann muss die Sehverschlechterung auch anhand aktueller Befunde von deinem behandelnden Augenarzt zu belegen sein. Erst dann wäre eine Änderung in deinen gesundheitlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X zu begründen.

    Auch die nachträgliche Beantragung der Merkzeichen „H“ und „Bl“ aufgrund der Entscheidung aus dem Jahr 2017 hätte sicherlich keinen Erfolg. Das würde ja bedeuten, dass du mit einem solchen Antrag die Rechtmäßigkeit des Bescheides von 2017 in Frage stellst. Bei einem hierauf gerichteten Antrag müsste das Versorgungsamt nämlich prüfen, ob die Merkzeichen „H“ und „Bl“ schon damals hätten festgestellt werden müssen.

    Bezüglich der gestzlichen Grundlagen für die Vergabe der Merkzeichen "Bl" und "H" gebe ich dir folgenden Hinweis:
    Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „Bl“ sind im Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) geregelt. Danach ist ein behinderter Mensch blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Darüber hinaus ist ein behinderter Mensch auch als blind anzusehen, dessen korrigierte Sehschärfe auf keinem Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
    Für die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ darf die korrigierte Sehschärfe auf beiden Augen nicht besser als 1/20 sein.
    Bei der Beurteilung über die Einschränkung des Sehvermögens sind auch immer Störungen oder Ausfälle des Gesichtsfeldes zu berücksichtigen.

    Freundliche Grüße
    Haltom