Badumbau!Genehmigt,doch der Vermieter zickt rum!

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Hallo, ich hoffe, Sie können mir helfen. Ich bin mit meinem Latein am Ende. Ich wohne in einer Mietwohnung und beabsichtige das Badezimmer barrierefrei umbauen zu lassen.
Kurz zum Background: Habe PG3,sitze im Rollstuhl,habe MS.Ich bin 38 Jahre alt,verheiratet,keine Kinder. Die KK hat dem Umbau zugestimmt,einige Positionen aber auch abgelehnt. 1.Thermostatmischer mit Verbrühschutz für die Dusche,2. 1 Haltegriff fürs WC,3.Waschtischmischer fürs Waschbecken mit herausnehmbarer Brause fürs Waschen am Becken,4.die Klobrille und 5..(!!!!)Den Handlauf für die Dusche(!!!) mit der Begründung,dies sei ein Alltagsgegenstand und würde keinen erheblichen Eingriff in die Gebäudesubstanz bedeuten??!!Wie und wo soll ich mich hochziehen und festhalten???

Dies aber nur am Rande,denn mein eigentliches Problem ist mein Vermieter, der sich gelinde gesagt "ziert", diesem Umbau zuzustimmen. Gibt es ein Gesetz, das eindeutig sagt,dass es nicht seiner Zustimmung bedarf? Mir wäre es auch lieber, wenn ich ihn nicht "zwingen" müsste... Und: Wer entscheidet,welcher Handwerker das Bauvorhaben umsetzt? Ich oder er? Diese Regelung mit der Rückbaugarantie ist mir geläufig (dass ich bei Auszug für einen Rückbau sorgen muss ohne Ansprüche an die KK zu stellen) doch heute sprach er von einer finanziellen Garantie,die ich leisten müsse!!??Ich war baff vor lauter SKurilität,durchsuche schon seit etlichen Stunden das Netz nach brauchbaren Fakten und bin dann auf Ihre Seite gestoßen. Vielleicht können SIe mir helfen? Über eine Antwort freue ich mich sehr,vielen Dank im Vorraus! Caro Schwarzbach

Antworten

  • Da brauchst du nicht weiter im Netz zu suchen. Der Vermieter (Eigentümer) hat das alleinige Recht über seine Verwendung seiner Immobilien zu bestimmen, da es sein Eigentum ist. Ja, er kann Sicherheitsleistungen (Kautionen) für seine zu vermietende Wohnung verlangen, die er nach den gesetzlichen Regelungen zu Verwenden hat (z.B. für Ausfallende Miete, Kosten die der Mieter zu tragen hat - darunter auch Rückbau in den Urzustand der Wohnung der nichterwünschten Baumaßnahmen in der Wohnung ...usw.)
    Nicht jeder Vermieter sieht in eine modernisierte oder auch teilsanierte barrierefreie Wohnung einen Vorteil.

    Jedoch bei bestehenden Mietverhältnis regelt § 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in welcher Form barrierefreie Modernisierungsarbeiten innerhalb der Wohnung vorgenommen werden dürfen:

    „(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
    (2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.
    (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“


    ...eventuell hilft dir das weiter???

    Gruß
    rollispeedy