Abmahnung trotz Schwerbehinderung

Im Minijob bis 450,00 Euro Abmahnung.Grund: Verteilung von Wochenzeitung in Vertretung für die eigene erkrankte Frau. Abrechnung über den Vertrag der Kinder, alles auf Vorschlag des Sachbearbeiter und dies nicht zum ersten mal.
Wie kann diese Abmahnung abgewendet werden oder wie kann hier das Integrationsamt greifen ?

Antworten

  • Wenn du den Vorschlag des Sachbearbeiters nicht schriftlich hast kannst du gar nichts machen!
    Eine Schwerbehinderung schließt Vertragstreue nicht aus.
  • Hallo

    Du hast Zeitungen deiner Frau ausgetragen und das ganze über deine Kinder abgerechnet wenn ich das richtig verstanden habe.
    Das ganze hat Dir euer Sachbearbeiter vorgeschlagen?

    Nun,wenn ich im Arbeitsrecht noch etwas drinstecke würde ich vorschlagen du sagst "danke",nimmst die Abmahnung und gut ist.

    Du kannst froh sein das man dich nicht entlassen hat wegen Betrug.
    Wenn deine Frau krank ist bekommt sie auch bei 450.- Lohnfortzahlung.
    Wenn du dann die Zeitungen für sie Austrägst ist das deine eigene freiwillige Angelegenheit.
    Du kannst diese Leistung nicht über Personen,deine Kinder,abrechnen.Diese haben die Leistung nicht erbracht.
    Der Sachbearbeiter gehört auch entlassen im Normalfall.
    Da kannst du dich nicht drauf berufen.
    Etwas anderes wäre es gewesen wenn dein Chef das so geregelt hätte.
    Sorry.Ist leider so

    Gruß
    Ralf

    (Antwort ist keine Rechts oder Medizinische Beratung.Für die Richtigkeit der Antwort wird keine Haftung übernommen.Einige Antworten werden mithilfe einer KI geschrieben.(Artikel wird gekennzeichnet)

  • Es wäre zu prüfen, ob hier nicht ein Fall von Sozialbetrug vorliegt.
    Wenn jemand über 450€ verdient und das dann im Wissen des Arbeitgeber auf mehrere Personen verteilt, betrügt der Arbeitgeber die Sozialversicherung, da dann Sozialversicherungsbeiträge (mit Arbeitgeberanteil) zu entrichten wären.

    Im Übrigen gilt auch bei Minijobs der Mindestlohn. Und zwar auf die geleisteten, nicht nur auf die „geplanten“ Stunden. Auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsanspruch.
    Wer als EU-Rentner nebenher jobbt, riskiert seine EU-Rente, wenn erkennbar ist, dass man mehr als 3 bzw. 6 h täglich arbeiten kann.


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