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für Menschen mit Behinderung

Maßnahmen der gesetzlichen Unfallversicherung

Mann klettert auf Dach rum (Havlena/pixelio.de)
Trotz Präventionsmaßnahmen passieren Arbeitsunfälle. Solche Fälle sichert die gesetzliche Unfallversicherung ab (Havlena/pixelio.de)

Eine Behinderung kann durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit entstehen. Menschen, die durch ihre Arbeit eine Behinderung erworben haben, haben einen Anspruch auf Maßnahmen zur Wiedereingliederung durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Auch wenn die Fallzahlen dank Präventionsmaßnahmen langfristig konstant sinken, passieren immer wieder Unfälle am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg. 2008 verzeichnete die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) insgesamt 1.148.228 meldepflichtige Unfälle in der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand.

Nicht nur ein Unfall kann die Erwerbsfähigkeit mindern, sondern auch eine Berufskrankheit. 2008 wurden insgesamt 59.468 Berufskrankheitsanträge von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt. Zu den häufigsten Ursachen gehörten Lärm, Asbest und Hautkrankheiten.

„Rehabilitation vor Rente“

Für beide Situationen – Arbeitsunfall und Berufskrankheit – ist im Sozialstaat Deutschland die DGUV zuständig. Der Schutz gilt für alle sozialversicherungspflichtig tätigen Menschen, aber auch für Schüler, Auszubildende, Studenten. Der oberste Grundsatz der DGUV lautet „Rehabilitation vor Rente“.

Erleidet ein Arbeitnehmer eine Betriebsunfall oder eine Berufskrankheit, gilt es, seine Arbeitsfähigkeit so weit wie möglich wiederherzustellen und ihn in das Berufsleben, so gut es geht, zurück zu integrieren. Erst wenn alle Rehabilitationsversuche ausgeschöpft sind, kommt eine (Verletzten-)Rente in Frage.

Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation

Daher ist die gesetzliche Unfallversicherung einer der möglichen Leistungsträger für eine berufliche (Wieder-)Eingliederung behinderter oder chronisch kranker Menschen. Ist die medizinische Rehabilitation, deren Leistungen auch von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, abgeschlossen, beginnt die berufliche Wiedereingliederung.

Die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation decken sich zum Teil mit denen von der Arbeitsagentur und vom Integrationsamt. Klicken Sie auf eine Maßnahme, um zu deren Beschreibung zu gelangen:

Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes

Erstes Ziel dieser Maßnahme ist es, je nach Möglichkeit zur alten beruflichen Tätigkeit im bisherigen Unternehmen zurückzukehren. Ist das nicht möglich, wird nach anderen Arbeitsplätzen – zuerst in derselben Firma, später dann auch bei anderen Unternehmen – gesucht. Dabei muss der wirtschaftliche und soziale Status dem der alten Beschäftigung entsprechen.

Bei der Suche nach einem Job werden Sie vom Reha-Berater bzw. Berufshelfer Ihrer Berufsgenossenschaft, Ihrem zentralen Ansprechpartner während der gesamten Rehabilitation, unterstützt. Die Unfallversicherung übernimmt Kosten, die für die Bewerbung auf einen Arbeitsplatz anfallen sowie Reise- und für Umzugskosten.

Kosten für technische Anpassungen des (alten oder neuen) Arbeitsplatzes – etwa für einen unterfahrbaren Schreibtisch oder ein spezielles Lesegerät – können auch als Zuschuss an den Arbeitgeber übernommen werden.

Berufsvorbereitung

Stehen Sie vor einer Umschulung, kann direkt davor eine berufsvorbereitende Maßnahme eingeleitet werden. In einem meist dreimonatigen Lehrgang soll sich Ihr sogenanntes Leistungsprofil steigern. Sie sollen sich langsam an die Belastung gewöhnen und werden unter anderem an das Lernen herangeführt.

Zu diesen Maßnahmen gehören aber auch spezielle Schulungen wie beispielsweise eine technische Grundausbildung für kürzlich erblindete Menschen oder ein Sprachkurs für Ausländer.

Das Logo der DGUV (Foto: DGUV)
Das Logo der DGUV

Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung, Umschulung

Kann ein Betroffener nicht zu seinem alten Beruf zurückkehren, so kann eine Umschulung, eine Fortbildung oder eine berufliche Anpassung (auch Anlernung genannt) angestrebt werden. Die Bildungsmaßnahmen werden von der Unfallversicherung finanziert.

Bei einer beruflichen Anpassung werden Sie in eine andere Tätigkeit eingeführt, die gewisse Kompetenzen und Kenntnisse voraussetzt. Oft wird diese Anlernung direkt in einem Betrieb durchgeführt.

Eine Fortbildung dagegen deckt sich stärker mit Ihrem alten Beruf. Typisch ist hierfür die Umschulung eines körperlichen Berufs, der aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht mehr oder nur eingeschränkt ausgeübt werden kann, zu einer verwalterischen oder leitenden Tätigkeit – so kann bisher erworbenes Fachwissen weiterhin angewendet werden.

Hatten Sie vor dem Unfall noch keinen Beruf ausgeübt, wird eine den Möglichkeiten und Marktchancen entsprechende Ausbildung finanziert. Und wenn Sie bereits einen erlernten Beruf haben, eine Fortbildung jedoch aufgrund der gesundheitlichen Folgen ausgeschlossen ist, kann eine Umschulung in Frage kommen. In der Regel findet die zweijährige, ganztägige Umschulung in einem Berufsförderungswerk statt.

Für die Dauer der obigen Bildungsmaßnahmen wird ein Übergangsgeld in Höhe von 90% des letzten Nettoeinkommens gewährt.

Befristete Probebeschäftigung

Durch diese Maßnahme hat der Arbeitgeber die Möglichkeit zu klären, ob der betroffene Arbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist. Bis zu drei Monaten lang zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Gehalt und entlastet somit den Arbeitgeber.

Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung

Kinder und Jugendliche, die in einer Bildungs- oder einer Tageseinrichtung einen Unfall erlitten, haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen. Kinder vor der Schulpflicht sollen geistig und körperlich fit für die Schule gemacht werden. Weiter soll ihnen eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende Schulbildung ermöglicht werden. Maßnahmen, mit denen Jugendliche bestimmte Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit erwerben können, werden auch übernommen. Beispiele für Maßnahmen sind Nachhilfeunterricht oder Kostenübernahmen für den notwendigen Besuch einer Privatschule.

Haushaltshilfe, Rehasport und sonstige Leistungen

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert neben den medizinischen Rehabilitationsleistungen auch andere Maßnahmen, die nicht direkt mit der beruflichen Rehabilitation in Verbindung stehen.

Kann ein Arbeitnehmer, der an einer medizinischen- oder einer Bildungsmaßnahme teilnimmt, sich nicht um den Haushalt kümmern, wird eine Haushaltshilfe bezahlt. Voraussetzung ist aber, dass im Haushalt ein höchstens 11 Jahre altes Kind lebt oder eine Person, die den Haushalt nicht führen kann und / oder auf Hilfe angewiesen ist.

Sportliche Maßnahmen, die ein therapeutisches Ziel unter ärztlicher Aufsicht verfolgen, die zum Beispiel die Ausdauer oder die motorische Koordination verbessern sollen, werden ebenfalls übernommen. Bezahlt können ebenfalls Erholungsaufenthalte und Hilfsmittel oder Gebrauchsgeräte für den Alltag. Auch Zuschüsse für Wohnungs- oder Kraftfahrzeughilfen sind möglich.

Verletztenrente

Kann eine berufliche Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwartet werden, wird eine lebenslange Verletztenrente gewährt – solange die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 100% beträgt diese zwei Drittel des letzten Jahreseinkommensschnitts.

Hatten Sie in den letzten 12 Monaten vor dem Versicherungsfall zum Beispiel im Schnitt 1500 Euro netto verdient, wird Ihre Rente dann 1000 Euro monatlich betragen.

Ihr persönlicher Reha-Berater

Wie bereits erwähnt, steht jedem Betroffenen während des gesamten Rehabilitationsprozesses ein Rehabilitationsberater / Berufshelfer zur Seite. Seine Aufgabe beginnt vor allem da an, wenn Schwierigkeiten bei der schulischen beziehungsweise beruflichen Integration auftauchen. Bis zum Abschluss Ihrer Rehabilitation ist dieser Ihr persönlicher Ansprechpartner für alle Fragen.

Mit Rücksicht auf Ihre Bedürfnisse und Vorstellungen, aber auch auf wirtschaftliche Abwägungen wird dieser Lösungen für Sie erarbeiten und mit verschiedenen Institutionen wie Arbeitsagenturen, Ämtern oder Unternehmen verhandeln.

Berufsgenossenschaften sind Träger

Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die jeweilige Berufsgenossenschaft der Branche, in der Sie arbeiten. Alle gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Mitglied in der DGUV. Die Unfallkassen, Träger der Unfallversicherung für Menschen, die in der öffentlichen Hand tätig sind, sind ebenfalls in der DGUV organisiert.

Anders als bei den meisten Leistungsträgern ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung kein Antrag erforderlich, um Leistungen zu empfangen. Die Berufsgenossenschaft beziehungsweise die Unfallkasse wird „von Amts wegen“ selbst aktiv – dazu sind diese gesetzlich verpflichtet.

Hier können Sie einsehen, welche Berufsgenossenschaften und Unfallkassen es gibt. Sollte Ihnen nicht klar sein, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, können Sie dies bei der "BG-Infoline" unter der Telefonnummer 01805/188088 oder direkt bei einer Berufsgenossenschaft erfragen.

Text: TMI

Fotos: pixelio, DGUV

 

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