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Kostenbeiträge für Eltern bei Heimunterbringung

Foto Rechtsanwald Jürgen Greß
Rechtsanwalt Jürgen Greß gibt konkrete Rechtstipps (Foto: Jürgen Greß)

Gemäß § 94 Abs. 2 Satz 3 SGB XII verändern sich die Kostenbeiträge der Eltern von Kindern mit Behinderung prozentual entsprechend den Veränderungen des Kindergeldes.

Zum 1. Januar 2010 wurde das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf monatlich € 184 angehoben. Entsprechend haben sich die von den Eltern geforderten Kostenbeiträge erhöht.

Kostenbeiträge der Eltern bei Heimunterbringung des Kindes

Die Eltern eines geistig oder körperbehinderten volljährigen Kindes müssen sich seit Januar 2010 mit monatlich € 54,96 (vorher € 48,99) an den Heimkosten des Kindes beteiligen, unabhängig von ihrer Einkommens- und Vermögenssituation (§ 94 Abs. 2 SGB XII). Bei Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse können sich finanziell nicht so gut gestellte Eltern von diesem Beitrag befreien lassen. Allerdings besteht dann die erhöhte Gefahr, dass den Eltern das Kindergeld gestrichen wird, da diese dann unter Umständen keine Ausgaben mehr für ihr Kind nachweisen können.

Bei der Heim- bzw. Internatsunterbringung von geistig oder körperbehinderten minderjährigen Kindern müssen sich Eltern unverändert in Höhe der so genannten häuslichen Ersparnis an den Heimkosten beteiligen (§ 92 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XII). Der Höchstbetrag ist nach den bayerischen Sozialhilferichtlinien (SHR) regelmäßig begrenzt auf maximal 150 % des entsprechend dem Alter des Kindes maßgeblichen Regelsatzes.

Achtung: Diese Höchstgrenze von 150 % des Regelsatzes wird teilweise von den Bezirken in Bayern rechtswidrig nicht beachtet. In diesen Fällen sollten betroffene Eltern gegen die überhöhten Kostenbeiträge Widerspruch einlegen.
Wenn allerdings das Jugendamt für seelisch behinderte Kinder die Heimkosten nach dem achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) trägt, werden wie bisher andere und deutlich höhere Kostenbeiträge von den Eltern gefordert (unter Umständen bis etwa 20 % des verfügbaren Einkommens der Eltern).

Kostenbeiträge der Eltern bei ambulanten Maßnahmen der Eingliederungshilfe (z. B: Betreutes Wohnen, Assistenz)

Die Eltern eines geistig oder körperbehinderten volljährigen Kindes müssen sich seit Januar 2010 mit monatlich € 31,06 (vorher € 27,69) an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen, unabhängig von ihrer Einkommens- und Vermögenssituation.

 

Text: RA Jürgen Greß - München

Foto: Jürgen Greß
 

 

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