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Auswirkung des Grades der Behinderung auf die Rente

Für betroffene Personen ist der (abschlagsfreie) Renteneintritt eine gute Möglichkeit um sich im Alter zu schonen. Gerade bei chronischen Erkrankungen – bei denen die Belastungen im Laufe des Lebens größer werden – ist der frühere Ruhestand eine Entlastung.

© pixabay

(pixabay)

Mit dem Alter ist es wie mit dem Bergsteigen: Je höher man steigt, desto mehr schwinden die Kräfte – aber umso weiter sieht man. Der Ruhestand ist deshalb für jede*n Arbeitnehmer*in ein wohlverdienter Abschnitt in dem man sich seinen Interessen und Wünschen widmen kann.

Für Menschen mit Behinderung ist dieser Abschnitt umso wichtiger, da die Belastungen auf dem Arbeitsmarkt noch herausfordernder sind. Der Renteneintritt in diese „besondere“ Altersrente als Nachteilsausgleich für die eingetretene Schwerbehinderung, ist aber nach wie vor individuell am Einzelfall zu bestimmen.

Allgemeines zur Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung

Die Altersrente für Menschen mit einer nachgewiesenen Schwerbehinderung ermöglicht berechtigten Personen einen früheren Eintritt in die Rente. Es entstehen keine finanziellen Vorteile und die Rente fällt deshalb nicht höher aus, sondern wird lediglich früher ausgezahlt als beim regulären Renteneintritt.

Die gesetzliche Regelung dieser Rentenart findet sich in Paragraph 37 des sechsten Sozialgesetzbuch. Im Zuge der Erhöhung des Renteneintrittsalter von 65 Jahren auf 67 Jahre ab Geburtsjahrgang 1964, wurde auch der Renteneintritt in die Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung auf das 65. Lebensjahr erhöht. Für Betroffene, die vor 1964 geboren sind, gelten besondere Vertrauensschutzregelungen.

Wer vor 1964 geboren und das 62. Lebensjahr erreicht hat, kann unter den gleichen Voraussetzungen wie oben, aber mit Abschlägen in Rente gehen.
Der Abschlag für Personen die mit 62 Jahren in Rente gehen berechnet sich für jeden Monat des früheren Beginns mit 0,3 Prozent weniger.

Bei einem Rentenbeginn mit dem 62. Lebensjahr – also drei Jahre früher als dem eigentlich vorhergesehenen 65. Lebensjahr –  erhalten Betroffene einen Abschlag von 10,8 Prozent (36 Kalendermonate x 0,3) der eigentlichen Rente. Hier muss unbedingt beachtet werden, dass diese Abschläge dauerhaft sind und auch bei Vollendung des 65 Lebensjahres bestehen!

Wer das 65. Lebensjahr erreicht hat und bei Beginn der Rente mindestens einen Grad der Behinderung von 50 hat und 35 Jahre eingezahlt hat, kann abschlagsfrei in diese Rente gehen.

© pixabay (pixabay)

Was meint Beginn der Rente

Betroffene Antragstellerinnen und Antragsteller müssen bei Beginn der Rente einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr haben und mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen können. Hierzu zählen alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstellen aber auch beitragsfreie Zeiten in denen Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen wurde. Auch Elternzeit und Mutterschutz beziehungsweise Kindererziehungszeiten im Allgemeinen können als Versicherungsjahre gewertet werden.

Wird die Rente bewilligt und verringert sich der Grad der Behinderung oder verlieren Betroffene die Schwerbehinderteneigenschaft später, hat dies keine Auswirkung auf die einmal bewilligte Rente. Die Rente bleibt!

Wichtiger ist es, dass die Schwerbehinderteneigenschaft am Tag des Beginns der Rente vorliegt. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) bewilligt. Es kommt daher auf den Inhalt des Feststellungsbescheides an.

Beispiel:

Die versicherte Person ist am 19.12.1958 geboren und vollendet am 18.12.2021 das 63. Lebensjahr.
Die Wartezeit von 35 Jahren ist erfüllt. Das Versorgungsamt stellte mit Bescheid die Schwerbehinderung fest. 

Unsere versicherte Person ist in diesem Fall vor 1964 geboren und kann bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen wenn eine Schwerbehinderung vorliegt und mindestens 35 Versicherungsjahre belegt werden können. Personen die nach 1964 geboren sind können ab dem 65 Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen. 

Wirkt sich der Grad der Behinderung rentenerhöhend aus?

Nein. Es ist nur das maßgebend, was der oder die Rentner*in an rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf stehen hat. Nur daraus errechnen sich die Entgeltpunkte. Der GdB von 50 gibt keinen gesonderten rentenrechtlichen Zuschlag. Der Nachteilsausgleich besteht ausschließlich darin, dass Menschen mit einem GdB von 50 früher „als normal“ in Rente gehen können. Auch mit einem höherer GdB als 50 ändert sich nichts am Renteneintritt oder der Höhe der jeweiligen Rente.

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Fazit

Die allgemeinen Regelungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind in den Paragraphen 37, 77 und 236a des sechsten Sozialgesetzbuchs geregelt.

Die meisten Personen mit Geburtsjahr von 1951 bis 1964 können sich auf eine spezielle gesetzliche Vertrauensschutzregelung berufen und einen früheren Renteneintritt als das 65. Lebensjahr wählen. Entscheidend ist dann die Frage, wie die Abschläge ausfallen oder ob es überhaupt welche gibt.

Zudem sollte – wie oben bereits erwähnt – immer bedacht werden, dass die Abschläge von der Rente nicht nur bis zum 65. Lebensjahr gelten, sondern dauerhaft von der Rente abgezogen werden. Betroffene Personen sollten also bei einer Rente mit Abschlag prüfen ob die zukünftige Rente den Vorstellungen entspricht.



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