Pflegeversicherung: Dauer des Antragverfahrens

- Rollstühle (Ralf Ochsler/pixelio.de)
Die Bearbeitung von Anträgen für die Leistungen aus der Pflegeversicherung hat Betroffenen häufig viel Geduld abverlangt. Die Pflegereform 2008 führte klare Fristen ein.
Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und die darauf folgende Anerkennung durch die Pflegeversicherung müssen innerhalb von fünf Wochen abgeschlossen sein. Diese Frist ist per Gesetz festgelegt. Sie schließt auch die schriftliche Mitteilung der Beurteilung an den Betroffenen durch die Pflegeversicherung ein.
Der Gesetzgeber sieht eine Verkürzung des Antragsverfahrens auf zwei Wochen vor, wenn Angehörige die Pflege übernehmen und zu diesem Zweck Pflegezeit beantragen.
Da von einer noch drängenderen Notsituation auszugehen ist, wenn der Pflegebedürftige sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Krankenhaus, einer Rehabilitationsklinik, einem Hospiz oder in außerklinischer Palliativversorgung befindet, muss der Begutachtungsprozess sogar innerhalb einer Woche abgeschlossen sein.
Um das Antragsverfahren nicht durch formale Fehler zu verzögern, empfiehlt es sich für die Betroffenen stets, die Formalitäten mit jemandem zu erledigen, der Erfahrung mit den Anträgen hat. Sowohl Sozialdienste in Kliniken, Pflegedienste als auch Selbsthilfeverbände stellen hierfür Assistenz zur Verfügung.
Die Fachleute sollten auch beim Besuch der Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (bei privat Versicherten sind Mitarbeiter der Medicproof zuständig) anwesend sein. Dieser Besuch dient dazu, die Ausmaße des Assistenzbedarfs festzustellen.
Zwar gehen die Gutachter nach einem standardisierten Regelwerk vor, doch können fehlerhafte Angaben seitens der Betroffenen zu ungünstigen Ergebnissen führen, die sich im späteren Verlauf nur mit erheblichem Aufwand korrigieren lassen.
Text: Bernd Hein
Foto: www.pixelio.de
Quelle: Bundesgesundheitsministerium www.BMG.bund.de
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