Die soziale Sicherung von Pflegekräften

- Die Pflegekasse zahlt für die Pflegepersonen Beiträge in die Rentenkasse ein (RainerSturm/pixelio.de)
Inwieweit hat ein Pfleger Rentenansprüche? Mai 2010 fällte das Bundessozialgericht eine Entscheidung dazu. Rechtsanwalt Jürgen Greß erklärt Ihnen das Urteil.
Zur Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen gibt es ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.05.2010 (SGB XI).
Zu ihrer sozialen Sicherung sind Pflegepersonen regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie einen pflegebedürftigen Menschen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die Pflegeperson nicht länger als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.
Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, zahlt die Pflegekasse als weitere Leistung neben den Sachleistungen Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger. Dadurch kann die Pflegeperson eigene Rentenansprüche erwerben oder aufbessern. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem sich daraus ergebenden Umfang der notwendigen Pflegetätigkeit
Eine Beispielsrechnung: Bei einer Pflegetätigkeit über 14 Stunden bei Pflegestufe I sind es monatliche Beiträge von € 133,73 (entspricht einem fiktivem Einkommen von € 672,01).
Wichtig ist hierbei, dass die Pflegetätigkeit möglichst nicht auf mehrere Personen (zum Beispiel Mutter und Vater) aufgeteilt werden soll, da für die Rentenversicherungspflicht jede Pflegeperson allein mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen muss.

- Jürgen Greß empfiehlt, die Pflegestunden möglichst nicht auf mehrere Personen aufzuteilen (Foto: Jürgen Greß)
Rentenansprüche ab 14 Wochenstunden
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt in seinem Urteil vom 05.05.2010, Az. B 12 R 6/09 R, leider entschieden, dass nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen der Rentenversicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn die Mindestpflegezeit von 14 Wochenstunden mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erreicht wird, also mit Hilfeleistungen bei Verrichtungen, die auch bei der Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung von Bedeutung sind.
Nach Auffassung des BSG sind andere Pflegeleistungen, etwa die Zeit für ergänzende Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung, nicht mitzurechnen. Dies wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Landessozialgerichten anders beurteilt.
Text: RA Jürgen Greß - München
Fotos: Jürgen Greß, pixelio
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