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Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung sind überwiegend an die Pflegegrade gekoppelt. Die Einordnung übernehmen Gutachter*innen im Auftrag der Krankenversicherungen. Die gesetzliche Pflegeversicherung sieht über diese fallbezogenen Leistungen jedoch noch weitere Hilfen bei Pflegebedürftigkeit vor.

Medikamentenpackungen liegen auf einem Haufen von Geld | © Marek Studzinski/unsplash

Medikamente sind oft sehr teuer. (Marek Studzinski/unsplash)

Die Leistungen der Pflegeversicherungen sind sowohl für die ambulante als auch die teilstationäre und stationäre Versorgung nach dem Maß der Bedürftigkeit gestaffelt. Der Überblick über die Pflegegesetze und Pflegerechte, die jeweils zutreffen, ist nicht ganz einfach.

Finanzierung und Formen der Pflege

Die Pflegeversicherung leistet einen Zuschuss zu unterschiedlichen Versorgungsmodellen. Die Höhe der Zahlungen wird nach Pflegegraden unterschieden. Folgende Pflegearten sind möglich:

  • Häusliche Pflege (Ambulante Pflege): Pflegegeld als Anerkennung für ehrenamtliche Pflegende (zum Beispiel Angehörige oder andere Bezugspersonen im sozialen Umfeld), kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
  • Teilstationäre Pflege: Tages- oder Nachtpflege
  • Stationäre Pflege: Leistungen bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung (zum Beispiel in einem Heim)

Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien

Für die Pflege von Menschen sind je nach der körperlichen Verfassung und der Art der Behinderungen verschiedene Hilfsmittel erforderlich. Da diese Gerätschaften hohen Anforderungen an Sicherheit und Hygiene gerecht werden müssen, sind sie meist sehr teuer.

Der Markt hält eine nahezu unüberschaubare Vielfalt von Produkten bereit, deren Vorteile oder Nachteile ungeschulte Betrachter*innen nicht unbedingt einschätzen können. Deshalb ist es immer empfehlenswert, vor jeder Anschaffung den Rat professioneller Pflegekräfte oder anderer Fachleute einzuholen.

Die Pflegeversicherung (in manchen Fällen auch die Krankenversicherung) kann einen Teil der Finanzierung solcher Hilfsmittel übernehmen. Der Zuschuss ist unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Eine Übersicht der technischen Geräte, zu denen die Versicherungen einen Beitrag leisten, bietet das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen. Darin sind zum Beispiel folgende Kategorien enthalten:

  • Badehilfen
  • Blindenhilfsmittel
  • Gehhilfen
  • Hilfsmittel gegen Druckgeschwüre (Dekubitus)
  • Inhalations- und Atemtherapiegeräte
  • Inkontinenzhilfen
  • Kommunikationshilfen
  • Krankenfahrzeuge
  • Lagerungshilfen
  • Mobilitätshilfen
  • Sitzhilfen
  • Therapeutische Bewegungsgeräte
  • Toilettenhilfen

Wegen der hohen Kosten stellen die Versicherungen diese Geräte meistens leihweise zur Verfügung. Zur Finanzierung müssen Betroffene zehn Prozent (höchstens 25 Euro pro Gerät) beitragen. Es ist in vielen Fällen eine ärztliche Verordnung erforderlich. Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (wie zum Beispiel Einlagen), bezuschusst die gesetzliche Versicherung mit maximal 40 Euro monatlich.

Stationäre Einrichtungen sind verpflichtet, Pflegehilfsmittel (das sind Gerätschaften, die nicht der Behandlung, sondern ausschließlich der Bewältigung pflegerischer Aufgaben dienen) für ihre Bewohner*innen bereitzuhalten. Die Finanzierung ist von den Pflegesätzen abgedeckt.

Zuschüsse zur Wohnungsanpassung

Oft ist der Wohnraum eines Menschen, der pflegebedürftig wird, nicht auf die veränderte körperliche Leistungsfähigkeit ausgerichtet. Vor allem in Toilette, Badezimmer oder Küche können bauliche Veränderungen nötig werden, die Betroffenen selbst oder den Pflegenden den Alltag erleichtern beziehungsweise das Leben in der eigenen Wohnung überhaupt erst ermöglichen. Beispiele:

  • Verbreiterung von Türen, um sie rollstuhlgängig zu machen
  • Rampen oder Lifter zur leichteren Überwindung von Treppen
  • Ebenerdige Duschen
  • Haltegriffe
  • Absenkung von Arbeitsplatten in der Küche

Die Pflegeversicherung bezuschusst solche Umbauten unabhängig vom Pflegegrad mit maximal 4000 Euro für Einzelpersonen und 16.000 Euro für Wohngruppen. Um dieses Geld zu erhalten, ist ein Antrag bei der Versicherung erforderlich. Die Betroffenen müssen einen Eigenanteil leisten, dessen Höhe sich nach ihrem Einkommen richtet. Verändert sich die körperliche Leistungsfähigkeit so stark, dass ein erneuter Umbau notwendig wird (zum Beispiel wenn Betroffene bei steigendem Kraftverlust mit dem Rollstuhl nicht mehr über eine Rampe fahren können, sondern ein Hebesystem benötigen) kann die Pflegeversicherung auch einen erneuten Umbau bezuschussen.

Pflegekurse für Angehörige

Unausgebildete, ehrenamtliche Pflegende müssen lernen, die täglichen pflegerischen Verrichtungen so auszuführen, dass den Gepflegten dadurch kein Schaden entsteht. Zur Stärkung des Engagements und der Verbesserung der häuslichen Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen, bezahlen die Pflegeversicherungen Kurse, in denen ehrenamtlich Helfenden oder Angehörigen die Grundlagen der Krankenpflege vermittelt werden.

Zu diesem Zweck haben die Versicherungen unter anderem Kooperationen mit Trägern der Wohlfahrtspflege (zum Beispiel Rotes Kreuz, Diakonie, Caritas) oder Volkshochschulen geschlossen. Neben der praktischen Anleitung sind die Schulungen eine gute Gelegenheit, sich mit Menschen in ähnlichen Lebenslagen auszutauschen und weitergehende Informationsquellen zu erschließen.

Leistungen der Krankenversicherungen zur Behandlungspflege

Die Leistungsbereiche der Pflegeversicherung sind für die häusliche Versorgung von denen der Krankenversicherungen abgegrenzt. Die Richtlinie zur Unterscheidung der verschiedenen Zuständigkeiten gibt das fünfte Sozialgesetzbuch.

Als Faustregel kann gelten: Pflegerische Assistenz, die der Bewältigung des Alltags dient (Grundpflege), gehört zu den Aufgaben der Pflegeversicherung. Die Behandlungspflege hingegen ist eine Leistung der Krankenversicherung. Sie umfasst alle Handlungen, die unmittelbar der medizinischen Therapie dienen - wie Injektionen oder Wundversorgung. In beiden Fällen übernehmen die Versicherungen nur dann die Kosten im vorgegebenen Rahmen, wenn eine ärztliche Anordnung vorliegt. In der stationären Versorgung bildet (bis auf wenige Ausnahmen) auch die Behandlungspflege einen Teil der Leistungen der Pflegeversicherung.


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