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für Menschen mit Behinderung

Zuschüsse fürs Auto: Kfz-Hilfe vom Staat

Mit dem Auto zur Arbeit (Kladu/Pixelio)
Mit dem Auto zur Arbeit (Kladu/Pixelio)

Menschen mit Behinderung, die aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen sind, können auf finanzielle Zuschüsse beim Kauf eines geeigneten Fahrzeugs zählen. Oft werden auch Zuschüsse für die behindertengerechte Zusatzausstattung eines Wagens gewährt sowie ein Zuschuss zum Führerschein.

1) Auszubildende (und fünf Jahre danach), Arbeitnehmer/-innen und Arbeitslose mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz

Diese Personengruppen können bei der Bundesagentur für Arbeit oder beim Rentenversicherungsträger einen Zuschuss von bis zu 9500 Euro für den Kauf eines behindertengerechten Autos beantragen. Ausschlaggebend für die Höhe des Zuschusses sind die eigenen finanziellen Verhältnisse / das eigene Einkommen.

Menschen, die bereits mehr als 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, erhalten den Zuschuss von der Rentenversicherung.

Personen, die weniger als 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, bekommen das Geld von der Bundesagentur für Arbeit.

Voraussetzung ist immer, dass das Auto dauerhaft notwendig ist, um zum Arbeitplatz zu kommen. Dies gilt auch für Heimarbeiter, wenn das Fahrzeug zum Transport von Ware und Arbeitserzeugnissen notwendig ist. Zuschüsse werden auch gewährt, wenn der Betroffene das Auto nicht selbst fahren kann, er aber jemanden hat, der ihn mit dem Auto zur Arbeit fährt.

2) Auszubildende (und 5 Jahre danach), Arbeitnehmer/-innen und Arbeitslose mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz, deren Behinderung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist

Diese Personengruppen können maximal einen Zuschuss in Höhe von 9500 Euro bei den Ausführungsbehörden der gesetzlichen Unfallversicherung des Bundes, der Länder und der Gemeinden, den gewerblichen Berufsgenossenschaften, den Seeberufsgenossenschaften sowie der Feuerwehr-Unfallversicherung beantragen.

Auch hier sind die eigenen finanziellen Mittel ausschlaggebend für die Höhe des Zuschusses.

Voraussetzung ist auch hier immer, dass das Auto dauerhaft notwendig ist, um zum Arbeitplatz zu kommen. Dies gilt auch für Heimarbeiter, wenn das Fahrzeug zum Transport von Ware und Arbeitserzeugnissen notwendig ist. Zuschüsse werden auch gewährt, wenn der Betroffene das Auto nicht selbst fahren kann, er aber jemanden hat, der ihn mit dem Auto zur Arbeit fährt.

3) Menschen, die nicht berufstätig sind, Schüler, Studenten, Hausfrauen, Rentner

Diese Personengruppen können nur sehr bedingt mit einer Förderung rechnen, in der Regel bleibt nur der Weg zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Beschäftigte einer Behindertenwerkstatt, Schüler einer allgemeinbildenden Schule und alle Rentner, außer EU- und BU-Renten, erhalten im Regelfall keine KFZ-Hilfe. Allerdings sollten Sie nichts unversucht lassen und sich von Ihrer örtlichen Reha-Beratungsstelle beraten lassen. Zudem gibt es zahlreiche Stiftungen und gemeinnützige Organisationen, an die man sich wenden kann, wenn man keine staatlichen Zuschüsse bekommt.

Benötigte Unterlagen zur Beantragung einer Kfz-Hilfe:

  • Antragsunterlagen (Formantrag oder formlos) und Förderbescheid ( §10 KfzHv)
  • Nachweis über die anerkannte Schädigung beziehungsweise Behinderung (Merkzeichen)
  • Kostenvoranschläge
  • Kopie des Führerschein
  • Begründungsschreiben zur Notwendigkeit aus Behinderungsgründen auf ein Auto angewiesen zu sein

Antrag  ausfüllen und einreichen

Den Antrag finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, hierzu müssen Sie den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte – Rehabilitationsantrag ausfüllen und die Kraftfahrzeughilfe ankreuzen.

Weiterhin muss die Anlage zum Antrag auf Kraftfahrzeughilfe ausgefüllt werden.

Des Weiteren muss eine Bescheinigung der örtlichen Behörde und des Arbeitgebers zum Antrag auf Kraftfahrzeughilfe ausgefüllt werden.

Abgeben können Sie Ihren Antrag bei einem der Sozialleistungsträger, beispielsweise der Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit. Jede Stelle ist verpflichtet den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Text: Iris Röder, MyHandicap, Foto: www.pixelio.de Quelle: Deutsche Rentenversicherung; Bauer Franz: Der große Ratgeber für Behinderte und Pflegebedürftige, Econ 2005

 
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