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Die Studienplatzvergabe für Menschen mit Behinderung

Zulassungsbeschränkte Studiengänge sind in Deutschland immer noch gang und gäbe. So müssen sich zukünftige Studierende der Fächer für Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie nach ihrem Schulabschluss diesem Auswahlverfahren stellen – auch Menschen mit Behinderung, die eines dieser Fächer studieren wollen.

Viele Sitzreihen | © Paul Bergmeir / unsplash

Die Platzvergabe für Studierende mit Behinderungen liegt bei rund zwei Prozent. (Paul Bergmeir / unsplash)

Zuständig für das Auswahlverfahren ist die Stiftung für Hochschulzulassung. Diese Stiftung regelt auch Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung. Darüber hinaus gibt es – je nach Universität – noch andere Studiengänge mit einer Zulassungsbeschränkung, die aber direkt über die jeweiligen Unis geregelt werden.

Wie funktioniert das Auswahlverfahren?

Im Auswahlverfahren werden von allen Bewerber*innen eines Studienplatzes die Durchschnittsnote des Abiturs und die Wartezeit als Kriterien für die Vergaben herangezogen. Darüber hinaus kann auch in einigen Fällen die Studienplatzvergabe durch ein Losverfahren entschieden werden. Wer dennoch abgelehnt wird, muss zunächst einmal warten und kann sich dann vor dem nächsten Semesterbeginn erneut um den Studienplatz bewerben.

Vergabe von Studienplätzen für Menschen mit Behinderung

So ist zumindest der Normalfall. Für Menschen mit Behinderung, die sich für ein zulassungsbeschränktes Studienfach entschieden haben, gibt es jedoch Möglichkeiten der Erleichterung. Denn wird ein Sonderfall anerkannt, dann wird diese Person nicht nach den Regeln des allgemein gültigen Auswahlverfahrens bewertet. 

Ausnahme- und Sonderanträge

Hauptsächlich von Interesse können hier die folgenden Ausnahme-Anträge sein, die aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen gestellt werden dürfen:

  • Antrag auf Härtefall
  • Ortsantrag
  • Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote
  • Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit

Diese Anträge müssen direkt bei der Abgabe der Bewerbung um einen Studienplatz eingereicht werden. Begleitet werden diese Sonderanträge von entsprechenden fachärztlichen Gutachten. Ein Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder dergleichen sind als zusätzliche Nachweise geeignet. Allerdings reicht das Vorhandensein einer Schwerbehinderung oftmals als Grund alleine nicht aus.

Welche Gründe müssen für einen Sonderantrag vorliegen?

Für die Bewilligung eines Sonderantrages müssen schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, sodass es den Personen nicht zugemutet werden kann, auch nur ein einziges Semester auf einen Studienplatz zu warten beziehungsweise einen Ortswechsel vorzunehmen. 

So kann beispielsweise eine Krankheit mit Aussicht auf Verschlimmerung ein Grund für einen Härtefallantrag sein. Es muss dann eine solche Verschlimmerungsprognose vorliegen, dass ein späterer Termin der Studienaufnahme durch den Krankheitsverlauf unmöglich wird.
Eine zwingende Bindung an den gewünschten Studienort aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen hat ebenfalls gute Chancen auf Bewilligung des Sonderantrages.

Nur wenige Plätze für Ausnahmen vorgesehen

Jedes Semester wird eine bestimmte Prozentzahl an Studienplätzen reserviert für Härtefälle. So hält die Stiftung für Hochschulzulassung bis zu zwei Prozent der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte vor. Ansprechpartner*innen an den Unis sind die Beauftragten für Studierende und Studieninteressierte mit Behinderung. 

Wer in Betracht zieht, einen oben beschriebenen Sonderantrag zur Studienplatzvergabe zu stellen, sollte frühzeitig Erkundigungen einholen und den Antrag entsprechend stellen.


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