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Vermögen, Einkommen und Assistenz: Neuerungen im Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein Gesetzespaket, das für Menschen mit Behinderungen viele Verbesserungen vorsieht, indem mehr Möglichkeiten der Teilhabe und Selbstbestimmung geschaffen werden. Nach den Änderungen des BTHG können Menschen mit Behinderung, die bestimmte Hilfestellungen oder andere Leistungen erhalten, mehr von Ihrem Einkommen und Vermögen behalten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Neuerungen des BTHG.

Auf beigem Hintergrund liegen ein schwarzer Taschenrechner, ein kleinerer weißer Taschenrechner und Geld drumherum | © Olia Danilevich / pexels

Macht eine finanzielle Vorsorge gegen Berufsunfähigkeit Sinn? (Olia Danilevich / pexels)

Persönliches Budget für mehr Selbstbestimmtheit

Menschen mit einem hohen Hilfebedarf im Alltag sind häufig auf die Unterstützung von Assistenzkräften angewiesen. Diese Assistenz wird in der Regel über das Persönliche Budget finanziert. Menschen mit Behinderung können durch das Persönliche Budget selbst entscheiden, von wem sie welche Hilfe wollen. Lesen Sie hierzu unseren Artikel über das persönliche Budget.

Das Persönliche Budget in Form des Dienstleistungsmodells oder des Arbeitgebermodelles ist ein Angebot, das mehr Selbstbestimmung für behinderte Menschen erbringen soll:

  • Beim Dienstleistungsmodell verwendet die Person mit Behinderung das Persönliche Budget dafür, bei Dienstleistungsunternehmen, sozialen Einrichtungen oder Selbstständigen die benötigten Dienstleistungen einzukaufen.
  • Im Arbeitgebermodell tritt die Person mit Behinderung selbst als Arbeitgeber für die Helfer auf, deren Dienstleistungen sie in Anspruch nimmt.
  • Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, den Anspruch auf das persönliche Budget an eine andere Person, eine Einrichtung oder ein Unternehmen abzutreten (Abtretungsmodell), wodurch dann wiederum benötigte Leistungen organisiert und selbst abgerechnet werden.

Die Leistungen des Persönlichen Budgets unterlagen in Deutschland bisher dem Sozialhilfegesetz. Somit galten für Assistenznehmende dieselben Bestimmungen, wie für Sozialhilfeempfänger. Assistenznehmende mussten folglich auf Sozialhilfeniveau leben, da ihr Vermögen und ihr Einkommen angerechnet wurden. Dasselbe galt für ihre Partner*innen.

Im Gegensatz zu Hilfeempfängern, die mit Mitteln der Sozialhilfe ihren Lebensunterhalt sichern, weil sie keine oder nicht ausreichend Arbeit haben, stehen Assistenznehmende aber häufig voll im Berufsleben. Schließlich ist Arbeit ein wichtiger Bestandteil eines selbstbestimmten Lebens. Mit den Neuerungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) hat sich nun einiges geändert, darauf gehen wir in den folgenden Kapiteln ein.

Neuerungen des BTHG

Das BTHG befindet sich im 9.Buch des Sozialgesetzbuches SGB IX und umfasst nun eine Vielzahl von gesetzlichen Neuerungen, um Menschen mit Behinderung die Teilhabe an einem selbstbestimmten Leben zu erleichtern. Gegliedert sind diese Neuerungen in 3 Teile:

  1. Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
  2. Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
  3. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

Diese drei Teilbereiche werden wir Ihnen nun ausführlich erläutern.

Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Im ersten Teil des BTHG wird ein neuer Behindertenbegriff eingeführt. Dieser beschreibt eine funktionale Beeinträchtigung nicht mehr als Eigenschaft und Defizit einer Person, sondern betrachtet sie im Zusammenspiel mit Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen des betroffenen Menschen.

Es werden Voraussetzungen geschaffen, um Menschen mit Behinderungen den Weg in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Teil 2: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)

Die Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen wird nicht mehr an eine bestimmte Wohnform geknüpft, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich nun auf die reinen Fachleistungen. Im Zusammenhang damit erfolgte die Trennung der „Komplexleistung“ von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und Lebensunterhaltsleistungen.

Dies hat zur Folge, dass nun jeder Mensch mit Behinderung entsprechen seiner individuellen Bedürfnisse wohnen und sein Leben gestalten kann.

Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

Der Dritte Teil des BTHG bezieht sich hauptsächlich auf die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen, die Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen, Regelungen zur Benutzung von Behindertenparkplätzen sowie die Schaffung eines Merkzeichens für taubblinde Menschen im Schwerbehindertenausweis. Hierzu empfehlen wir Ihnen unseren Artikel zum Thema Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Geld in einem Glas aus dem ein Pflanze wächst | © Foto: Micheile Henderson/unsplash Rücklagen sind wichtig, um unvorhergesehene Ausgaben zu stemmen. (Foto: Micheile Henderson/unsplash)

Erhöhte Einkommens- und Vermögensfreigrenzen

Wie oben bereits beschrieben, waren die Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB XII geregelt. Somit galten für Assistenznehmende dieselben Bestimmungen, wie für Sozialhilfeempfänger.

Im BTHG werden diese Leistungen als sogenannte „besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ betitelt und gesondert behandelt. Unterstützungsformen sollen nach dem notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein.

Außerdem haben Menschen mit Behinderungen künftig größere Auswahlmöglichkeiten unter den Einzelleistungen der Leistungserbringer. Mit den neuen Leistungsgruppen „Teilhabe an Bildung“ und „Soziale Teilhabe“ gilt ein Anspruch auf Assistenzleistungen und Leistungen zur unterstützten Elternschaft bei der Versorgung eines Kindes. Lesen Sie hierzu unseren Artikel zum Thema „Eltern mit Behinderung“.

Im Gegensatz zu Sozialhilfeempfängern müssen Menschen mit Behinderungen künftig nicht mehr mittellos sein und eine bestimmte Einkommensgrenze einhalten, um Eingliederungshilfen wie beispielsweise eine persönliche Assistenz zu erhalten. Die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen wurden in den letzten Jahren schrittweise erhöht:

  • 2017 ist der Einkommensfreibetrag bereits auf 260 Euro monatlich und der Vermögensfreibetrag auf 25.000 Euro erhöht worden.
  • Ab 2020 stieg der Vermögensfreibetrag weiter auf rund 50.000 Euro. Partnereinkommen und -vermögen wurden seither nicht mehr herangezogen.
  • Ganz aktuell wurden die Einkommens- und Vermögensfreibeträge im SGB IX seit dem 1. Januar 2023 erneut angehoben. Der Vermögensfreibetrag liegt seither bei 61.110 €.

Der Bundesgesetzgeber orientiert sich hierbei an der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung.


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