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Bei Demenz rechtzeitig vorsorgen

Wer an Demenz erkrankt, wird mit großer Wahrscheinlichkeit eines Tages nicht mehr selbstverantwortlich handeln können. Deshalb sollten Betroffene rechtzeitig bestimmen, wer in der Zukunft für sie entscheiden und handeln soll.

© pixabay

(pixabay)

An Demenz zu erkranken, ist für die Betroffenen und ihre Angehörigen ein Schock. Der Verlust des Gedächtnisses, die nachlassende Selbstständigkeit, die Abhängigkeit von Dritten und die zunehmende Desorientierung ängstigen sowohl Betroffenen wie auch Angehörige.

Vorsorgevollmacht schafft Klarheit

Im Gegensatz zu anderen Krankheiten und Ereignissen, die zu einer Behinderung führen können, verläuft die Demenz in Etappen. Für demenzkranke Menschen ist es deshalb wichtig, diese Zeit zu nutzen und mit einer juristisch korrekten Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu regeln, welche Personen ihres Vertrauens sie rechtsverbindlich vertreten sollen, wenn sie selber dazu nicht mehr in der Lage sind.

Liegen diese Vollmachten im Ernstfall nicht vor, setzt das Amtsgericht für die betroffene Person einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin ein. Diese*r kann aus der eigenen Familie kommen, garantiert ist das allerdings nicht und es kann durchaus sein, dass fremde Berufsbetreuer*innen die rechtlichen Vollmachten erhalten.

Wer eine Vorsorgevollmacht ausstellt, sollte sich vorher genau überlegen, wer zum rechtlichen Vertreter oder zur rechtlichen Vertreterin bestimmt und wer ablehnt wird. Ebenso wichtig ist es, genau zu überlegen, welche Aufgaben die bevollmächtigte Person erfüllen soll.

Mit Abschluss einer Vollmacht nicht zögern

In einer Vorsorgevollmacht bestimmt die an Demenz erkrankte Person ihre gesetzliche Vertretung. Die Vorsorgevollmacht muss erstellt werden, wenn die betroffene Person noch sogenannt „geschäftsfähig“ ist. Diese Feststellung kann durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin bestätigt werden. Die Vorsorgevollmacht regelt verschiedene Bereiche wie Finanzielles, die Vertretung in Steuer- und Rentenangelegenheiten oder bei der Verwaltung von Grundbesitz, aber auch Betreuung und Pflege.

Grundsätzlich wird empfohlen, die Vorsorgevollmacht möglichst umfassend zu erteilen, damit die bevollmächtigten Personen die volle Entscheidungsgewalt besitzen. Bereiche und Zuständigkeiten, die in der Vollmacht nicht geregelt wurden, müssen später eventuell in einem gerichtlichen Betreuungsverfahren geklärt werden.

Kaffee-Tasse, Portemonnaie, Taschenrechner, Münzen und Scheine auf einem Tisch.  | © pixabay Ein guter finanzieller Überblick ist wichtig. (pixabay)

Erstellen einer Vorsorgevollmacht

An eine Vorsorgevollmacht sind keine formellen Bedingungen geknüpft. Dennoch ist es ratsam Vorlagen des Bundesjustizministeriums zu nutzen. Einer notarielle Beglaubigung der Vollmacht bedarf es lediglich wenn Entscheidungen über Immobilien geregelt sind. Ausnahmen sind  allerdings Banken, die häufig eigene Formulare besitzen. Der Zugang zu Konten sollte deshalb direkt mit der jeweiligen Bank besprochen werden. 

Aber auch eine notariell beglaubigte Versorgungsvollmacht hat ihre Grenzen: Bei schwerwiegenden medizinischen Eingriffen oder bei Freiheitsentziehung hat auch der oder die Bevollmächtigte eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen.

Menschen mit Demenz können aber auch eine zusätzliche Patientenverfügung ausstellen. Diese berechtigt den oder die Bevollmächtigte/n, darüber zu entscheiden, welche medizinischen Behandlungen oder Untersuchungen an der erkrankten Person durchgeführt werden dürfen.

Die Betreuungsverfügung

Eine Alternative zur Vorsorgevollmacht ist die Betreuungsverfügung. Sie ist dann sinnvoll, wenn keine Vertrauensperson existiert, der man eine Vorsorgevollmacht erteilen kann, oder wenn es zweckmäßig erscheint, die Regelung seiner Angelegenheiten einer gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen.

Eine rechtzeitig ausgestellte Betreuungsverfügung legt also fest, wer der oder die Betreuer*in sein soll, falls eine rechtliche Betreuung notwendig wird. Umgekehrt kann in einer Betreuungsverfügung auch festgehalten werden, wer auf keinen Fall als Betreuungsperson eingesetzt werden soll. In der Betreuungsverfügung können Demenzkranke auch Wünsche für ihre spätere Lebensgestaltung hinterlegen, zum Beispiel hinsichtlich der Unterbringung in einem Heim.

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht können Personen mit Demenz eine separate Betreuungsverfügung auch dann noch aufsetzen oder ändern, wenn sie nicht mehr als voll geschäftsfähig gelten. Sie müssen aber noch einsichtsfähig sein, also noch in der Lage sein, ihren Willen in irgendeiner Weise deutlich zu machen. Die Verfügung sollte wie die Versorgungsvollmacht schriftlich abgefasst und unterzeichnet sein.


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