Wie die ARGE behinderten Arbeitssuchenden hilft

- Die Rehaträger legen die Zuständigkeiten bei jedem Antrag unter sich fest (DagmaramgaD/pixelio.de)
Behinderte Menschen, die länger als ein Jahr Arbeit suchen, erhalten Förderungen für ihre berufliche Integration auf Grundlage des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Träger dieser Leistungen sind die ARGEs.
Im Grunde sind es jedoch dieselben Leistungen, die andere Kostenträger – insbesondere die Arbeitsagentur – zur Teilhabe am Arbeitsleben gewähren. Lediglich das Geld für die Förderung kommt aus einem anderen Topf. Erfahren Sie mehr über die Maßnahmen – am Beispiel von Angela*.
SGB III-Leistungen wie beispielsweise das Arbeitslosengeld I übernimmt die Agentur für Arbeit und somit der Bund. SGB II-Leistungen werden jedoch von den zugelassenen örtlichen SGB II-Trägern – das sind in der Regel die Arbeitsgemeinschaften (kurz ARGE) – gewährt; Bund und Kommune teilen sich hier die Kosten.
Nach ein Jahr Arbeitslosigkeit: SGB II
Für die gehbehinderte Angela, die Anfang 2008 arbeitsuchend wurde, bedeutete das: Nach einem Jahr Arbeitslosigkeit wechselte sich die Zuständigkeit von der Arbeitsagentur zur ARGE. Denn solange man „ALG II bezieht, als erwerbsfähig und hilfsbedürftig gilt, und kein Rehabilitand ist“, ist die ARGE der erste Ansprechpartner, so Michael Graus, MyHandicap-Fachexperte für Ausbildung & Beruf.
Ein Rehabilitand ist man nämlich, wenn man sich bereits in einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben befindet oder solche Maßnahmen bewilligt bekam. Das war bei Angela nicht der Fall. Hätte ein Kostenträger – zum Beispiel Arbeitsagentur, Integrationsamt oder Rentenversicherung – ihr bereits derartige Leistungen bewilligt, dann würde dieser weiterhin ihr Ansprechpartner für Förderungen bleiben.
Kostenträger regeln Zuständigkeit unter sich
Erst von einer Bekannten erfuhr Angela über diese Möglichkeiten, „vorher hatte ich halt nie davon gehört“. Weil sie zunächst nicht wusste, wer ihr zuständiger Kostenträger genau war, stellte sie erstmal einen formlosen Antrag bei ihrer örtlichen Arbeitsagentur.
Diese stimmte sich dann mit den anderen Kostenträgern über die Zuständigkeit ab und Angela bekam nach zwei Wochen Bescheid: Weil sie ALG II erhält, „bleibt zwar dann die ARGE Finanzier, der Eingliederungsplan wird jedoch von der Arbeitsagentur vorgeschlagen und auch inhaltlich begründet“, so Graus.
Übliche Überprüfung der Voraussetzungen
Üblicherweise werden dann „die persönlichen Leistungsvoraussetzungen überprüft“, erklärt Graus. Zum Beispiel, ob ohne die Leistung auch ein Einstieg in Arbeit möglich wäre, wie lange die sogenannte Weiterbeschäftigung zu dauern hat oder ob die Fördermaßnahme überhaupt für den Betroffenen in Frage kommt. Mögliche Fördermaßnahmen, die das SGB II vorsieht, sind:
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen
Bildet ein Unternehmen einen (schwer)behinderten Menschen aus, können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden. Dasselbe gilt auch für eine betriebliche Weiterbildung. Hierzu werden für die gesamte Dauer der Ausbildung bis zu 80% der Ausbildungsvergütung einschließlich des Arbeitgeberanteils für die Sozialversicherungen übernommen, in Ausnahmefällen bis zu 100%.
Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung
Stellt ein Unternehmen einen behinderten Menschen ein, der gerade seine Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen hat, kann ein so genannter Eingliederungszuschuss beantragt werden – in Höhe von 70% des Arbeitsentgelts für ein Jahr.
Zuschuss für befristete Probebeschäftigung
Für Arbeitgeber, die vorerst lieber keinen längeren Vertrag mit einem behinderten Arbeitnehmer abschließen möchten, eignet sich diese „Schnuppermaßnahme“. Stellt ein Unternehmen einen behinderten Menschen zu einer befristeten Probebeschäftigung ein, können die Personalkosten drei Monate lang in voller Höhe übernommen werden.
Ein paar Monate nach der Umstellung von ALG I auf ALG II ergab sich bei Angela eine mögliche Anstellung. Das Unternehmen war jedoch verunsichert, auf Vorschlag der ARGE wurde daher eine befristete Probebeschäftigung vereinbart. Drei Monate lang zahlte die ARGE die Personalkosten von Angela und so konnten beide Seiten sehen, ob Angela für den Job geeignet ist.
Leider kam es nicht zu einer Anstellung, der Bürojob erforderte wegen der dortigen Gebäudestruktur zu viele Laufwege. Man bemühte sich um einen anderen Arbeitsplatz – allerdings ohne Erfolg. „Am Abend war ich durch die Lauferei immer so erschöpft“, berichtet Angela, „aber es war für mich dennoch eine interessante Erfahrung“. So konnte sie einschätzen, wie fit sie für den ersten Arbeitsmarkt war. Die Probebeschäftigung hat sie zumindest in ihrem Glauben an sich selbst bestärkt.

- Bei SGB II-Maßnahmen wird der Eingliederungsplan von der Arbeitsagentur vorgeschlagen und auch inhaltlich begründet (ger.hardt/pixelio.de)
Eingliederungszuschuss für behinderte Arbeitnehmer
Stellt ein Unternehmen einen arbeitsuchenden, besonders betroffenen Menschen mit Behinderung ein, kann ein Jahr lang (in Ausnahmefällen 24 Monate lang) ein Zuschuss in Höhe von 50% des Arbeitsentgelts gewährt werden. Nach Ablauf von 12 Monaten verringert sich dieser Prozentsatz um mindestens 10%.
Vor mehr als einem halben Jahr eröffnete sich Angela ein weiteres Stellenangebot. Da das Unternehmen bereits Erfahrung mit behinderten Arbeitnehmern hat, einigten sich beide Seiten kurz nach dem Vorstellungsgespräch auf einen Einjahresvertrag. Seitdem ist Angela wieder voll im Berufsleben. Die Hälfte ihres Gehalts wird von der ARGE bezuschusst.
Mehr Zuschuss bei besonderer Betroffenheit
Handelt es sich jedoch um einen besonders betroffenen Menschen mit Schwerbehinderung, erhöht sich der Anteil des bezuschussten Arbeitsentgelts auf 70% und die Regelförderdauer beträgt dann 36 Monate.
Bei dieser Personengruppe handelt es sich um Arbeitsuchende, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung besonders betroffen sind. Oder um Personen, die im Anschluss an die Eingliederungsmaßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen, in einem Integrationsprojekt oder als Teilzeitbeschäftigte beschäftigt werden. Langzeitarbeitslose zählen ebenfalls mit.
Zuschuss für Arbeitshilfen im Betrieb
Benötigt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer eine behindertengerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, kommt diese Fördermaßnahme in Frage. Wenn die Hilfen dafür sorgen, dass der behinderte Arbeitnehmer dauerhaft seinem Job nachgehen kann, werden die Kosten in voller Höhe übernommen. Beispiele für Leistungen sind Rampen, individuell angepasste Arbeitsplatzmöbel oder spezielle Hebevorrichtungen.
Weil Angela aufgrund ihrer Gehbehinderung nicht lange sitzen kann, beantragte sie einen höhenverstellbaren Arbeitstisch. So kann sie sowohl im Sitzen als auch im Stehen arbeiten – „man kann ganz schnell zwischen beiden Modi wechseln und ich habe kaum noch Schmerzen“, strahlt Angela. Die ARGE übernahm die Kosten zu 100%.
Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz
Schwerbehinderte Arbeitsuchende, die sich selbstständig machen wollen, können ebenfalls den Gründungszuschuss nach SGB III § 57 in Anspruch nehmen – zur Sicherung ihres Lebensunterhalts sowie zur sozialen Sicherung nach der Existenzgründung. Wichtig ist hierbei, dass durch die Selbstständigkeit eine Arbeitslosigkeit vermieden oder beendet werden kann. Eine eigene berufliche Existenz aufzubauen ist für Angela allerdings kein Thema: „Ich bin zufrieden mit meiner jetzigen Stelle“.
Gefunden: Ihr SGB II-Träger
Sie haben eine Behinderung, beziehen ALG II und sind auf der Suche nach einem Job? Dann wird es mit den für Sie passenden Maßnahmen vielleicht mehr Erfolg geben so wie bei Angela. Besprechen Sie die Möglichkeiten mit Ihrem bisherigen persönlichen Ansprechpartner.
Die Förderleistungen übernimmt Ihre örtliche ARGE beziehungsweise der zugelassene kommunale SGB II-Träger an Ihrem Wohnort. Welches Amt das ist, können Sie schnell mit Hilfe dieser Seite herausfinden: ARGE-Adressen
*Name von der Redaktion geändert
Text: TMI – 08/2010
Fotos: pixelio
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