Mehrbedarf Wohnraum bei Blindheit

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Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Freund hat RP und ist deshalb schon fast komplett erblindet. Leider beziehen wir derzeit beide ALG2. Wir wollten uns jetzt gemeinsam eine Wohnung suchen da wir schon lange zusammen sind. Laut eurem Forum steht ihm ein Mehrbedarf an Wohnraum zu, den er aber vom JobCenter nicht anerkannt bekommt. Gibt es da einen Paragraphen zu oder müssen wir da einen Antrag stellen?

Über eine Antwort würden wir uns freuen
MfG Nina Wagner

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  • Hallo,

    für gewöhnlich ist es ausreichend dem Amt den Schwerbehindertenausweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der GdB und die Merkzeichen einen erhöhten Wohnraumbedarf erfordern.

    Ansonsten wende dich an den örtlichen Schwerbehindertenvertreter der Stadt/des Kreises. Die sind oftmals sehr hilfreich.

    Jumanji
  • MyHandicap User
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    Hey,

    gesetzlich geregelt ist das meines Wissens so nicht, sondern es leitet sich daraus ab, dass in § 22 SGB II die Rede von angemessenen Kosten der Unterkunft ist.

    Manchmal ist das in Verwaltungsvorschriften zu diesem Pargraphen geregelt. Da müsstet Ihr dann vielleicht für Euren Wohnort mal nach suchen, viele dieser Richtlinien finden sich hier. http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

    Meines Wissens ist es aber nicht bundeseweit so geregelt, dass der Mehrbedarf auf jeden Fall anerkannt wird.

    Besten Gruß, ananim

    Nachtrag (gerade noch gefunden): Offesntichlich gibt es ein neueres Urteil des Bundessozialgerichts, das es verbietet, einen pauschalen Mehrbedarf von 15qm anzuerkennen. Die entsprechenden Infos, die die Forenbetreiber bereitstellen ,sind wohl veraltet:

    „Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind die Voraussetzungen eines zusätzlichen Raumbedarfes … bei der Prüfung der konkreten Angemessenheit und somit im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens zu berücksichtigen. Nach diesen Entscheidungen sind die … vorgesehenen Erhöhungen der Wohnungsgröße wegen personenbezogener Merkmale (z.B. bei jungen Ehepaaren, Blinden, rollstuhlfahrenden Schwerbehindert en, Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr) nicht mehr in die Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße, sondern bei der konkreten Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Eine generelle bzw. pauschale Erhöhung der angemessenen Wohnungsgröße um 15 m² … scheidet daher aus. Vielmehr ist ein solcher Raummehrbedarf nur zu berücksichtigen, wenn dieser auch tatsächlich gegeben ist. Wenn ein solcher z.B. aufgrund des besonderen Zuschnittes der Wohnung oder der Aufteilung im konkreten Fall nicht erforderlich ist, kann eine pauschale Erhöhung um 15 m² nicht vorgenommen werden."
    Quelle: http://www.harald-thome.de/media/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Bonn-08.08.2016.pdf






  • Hallo Anamin,

    danke dir fürs Aktualisieren. Das ist mir auch neu. Mir war im Frühjahr noch vom Amt gesagt worden, dass ich ja schon einen Mehrbedarf bei den Quadratmetern hätte, da könnte ich nicht auch noch verlangen, dass man die tatsächliche Miete zugrunde legt. Meine Wohnung liegt halt über dem Mietspiegel und das kratzt die halt herzlich wenig.

    Sollte es mal notwendig sein, kann ich dann ja auch für die tatsächlichen Kosten der Wohnung "klagen". Denn barrierefrei ist schließlich fast nie zur ortsüblichen Miete zu bekommen.

    Jumanji
  • MyHandicap User
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    Hallo anamin,

    Vielen Dank für deinen Hinweis. Ich habe das direkt an die Kollegen weitergeleitet, damit unserer Infobereich entsprechend angepasst werden kann, wenn notwendig. 😀
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