Grundsicherung erwachsenes behindertes Kind in eigener Wohnung / Abzweigung Kindergeld erlaubt ?

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Guten Tag . Meine Tochter (22) unbefristet GdB 80H, erwerbsgemindert ,Pflegegrad 2 bezieht Grundsicherung in der eigenen Wohnung. Ich als Mutter soll das Kindergeld an sie zahlen ( bisher immer bar ) und der Betreuer verlangte eine Abzweigung.
Die Familienkasse sagt, das wäre nur in Ausnahmefällen möglich. Da ich ja trotzdem Kosten für meine Tochter habe , u.a. hat sie ein Bett bei mir in der Wohnung ( sie hat oft Ängste) , ich zahle Fahrten zu Ärzten etc. unternehme Ausflüge / kl Urlaube und sie braucht sehr oft Kleidung auf Grund starker Gewichtsschwankungen . Kosten für den Personalausweis / Fotos übernehme ich , Handykosten . Ich habe nun gehört, dass es so nicht richtig ist , sofern ich Ausgaben für mein Kind habe , ist dafür das KIndergeld da und darf nicht angerechnet werden . Laut Sozialamt und Betreuer muss ich es aber sogar abzweigen lassen .

Antworten

  • Hallo!
    Widersprich dem Soz und Betreuer, denn sie haben Unrecht!

    Solange du (nachweislich?) Ausgaben hast, die dein Kind betreffen, steht dir und NUR dir das Kindergeld zu!
    Also, ab sofort von ALLEM, was du für dein Kind tust, Quittungen aufheben und Fahrtenbuch führen. An deiner Stelle würde ich jetzt pingelig sein 😉

    Weiss der Betreuer, dass du dem Kind bisher das Kindergeld bar auszahlst? (Hab ich das richtig verstanden?)

    Wenn das KG aufs Kind abgezweigt wird, steckt es sich das Sozialamt komplett ein, so dass dann niemand was von hat.

    Also, ab sofort, keine Auszahlung mehr ans Kind, egal ob bar oder über ein Konto!

    Viele Grüsse,
    little
  • Hallo susisorglos,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Näheres zu diesem Thema findest Du auch in unserem Info-Bereich:
    https://www.myhandicap.de/recht-behinderung/gesundheitsrecht/rechtstipps/kindergeld-grundsicherung/

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an die Community, meine Kollegen oder mich. Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • (...)
    hier handelt es sich um "behinderte Kinder", die weiterhin, selbst über ihr 25. Lebensjahr (bei Ausbildung), Anspruch auf Kindergeld haben, wenn die Eltern weiterhin in der "Versorgung & Betreuung" aktiv sind.
    Das Kindergeld wird regulär an den Antragsteller (Eltern) gezahlt, sollten zwei Antragsteller , das Kind (bei einen Antrag von Kindern heißt es dann Abzweigung vom Kindergeld) , einen Antrag abgeben, müssen die Ausgaben in der Regel Nachgewiesen werden. In der Regel wird das Geld gesplittet bzw. an die Eltern weiterhin komplett ausgezahlt.
    Ansonsten ist es so, wie es im Link bereits von diesem RA Greß beschrieben wurde:
    Zitat:" .....Allerdings müssen Eltern beachten, dass sie mit ihren Ausgaben nicht den „allgemeinen“ Lebensunterhalt des Kindes mitfinanzieren. In diesem Fall würden nämlich diese Ausgaben der Eltern auf die zur Deckung des „allgemeinen“ Lebensunterhaltes ausgezahlte Grundsicherung des Kindes angerechnet......"


    Gruß
    rollispeedy

    Von der Redaktion entfernt, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Vielen Dank für eure raschen Antworten . Meine Tochter ist dauerhaft erwebsunfähig, GdB80 H ( B beantragt wg H ) ,Pflegegrad 2 und lebt alleine in ihrere Wohnung , bezieht Grundsicherung.
    Ich selbst beziehe eine kl Rente und habe ihre 2 Geschwister bei mir wohnen .Da ich nicht möchte , dass es meinem Kind
    noch schlechter geht , bin ich als Mutter für sie da und bezahle z.B. die dsl / Handyrechnung , kaufe Kleidung ( sie hat
    extreme Schwankungendes Körpergewichtes ) und kutschiere sie auch zu Terminen, zahle ihre Creme gegen Ekzeme etc.
    Sie hat Ängste und kann nicht alleine mit dem Bus fahren .Mir geht es um diese Mehrkosten ,die ich (gerne) trage .
    Ich möchte mich nicht bereichern .

    Ihr Vater hat bis vor 3 Monaten noch den vollen Unterhalt gezahlt , obwohl wir ja auch hier falsch informiert wurden .
    bei behinderten dauerhaft erwerbsgeminderten Kindern wird eine Pauschale der Eltern gezahlt ( wurde mir so zu getragen).Mich ärgert es, dass man nicht informiert wird und ich freue mich sehr über das Forum und den Austausch hier .

    Dann habe ich das Merkblatt Kindergeld für behinderte volljährige Kinder mal studiert und es so verstanden, dass das
    Kindergeld den Eltern für Kosten / Aufwendungen der Kinder zusteht .

    Habe das Sozialamt jetzt informiert und warte auf die Antwort ( momentan habe ich Kraft und Kampfgeist ;0) )




  • Hallo Susi!

    Ich möchte dir wärmstens diesen Artikel ans Herz legen, sowie dessen Forum (nicht böse sein, Leute, aber das sind dort Spezialisten für behinderte Kids)

    www.intakt.info/informationen-und-recht/schwerbehinderung/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder/

    Wenn du noch Fragen hast, Susi, schreib ruhig, notfalls auch privat 😀

    Viele Grüsse,
    little, deren Eltern unter den gleichen Umständen wie Susi, KG für erwachsene, behinderte Kinder in eigener Wohnung erhalten!
  • Prima Link Little, danke.
    Nun heißt es fleissig Nachweise sammeln und hoffen daß sie auch anerkannt werden. 😉
    Die in der Frage aufgeführten Kosten dürften kaum reichen.

    Aus dem Link:

    Lebt das Kind selbstständig oder in einem Wohnheim:
    Für Kinder, die Grundsicherung erhalten und selbstständig leben, in einer vollstationaren Einrichtung oder im ambulant betreuten Wohnen gilt:
    Haben die Eltern hier Aufwendungen, die Sie mit dem Kindergeld bezahlen, müssen sie diese Ausgaben darlegen, um eine Abzweigung des Kindergeldes abzuwenden.

    Minderung der Grundsicherung bei direkter Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind

    Wird das Kindergeld nicht auf das Konto der Eltern sondern direkt auf das Konto des behinderten Kindes ausgezahlt oder von den Eltern dorthin sofort weiter überwiesen, gilt es als Einkommen des Kindes und ist bei der Grundsicherung bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

    Zum Teil treten die Sozialämter direkt an die Eltern heran und bitten diese, das Kindergeld an das Kind weiterzuleiten. Dazu sind sie jedoch nicht verpflichtet und sollten Öffnet externen Link im aktuellen Fensterunbedingt widersprechen.

    Nachweis von Aufwendungen

    Eltern steht das Kindergeld also weiterhin zu, wenn Sie durchschnittliche monatliche Kosten in Höhe des Kindergeldes haben und diese auch nachweisen können. Dafür sollten die Ausgaben unbedingt dokumentiert werden und wenn möglich durch Quittungen und Belege nachgewiesen werden. Sind die tatsächlichen, nachweisbaren Kosten geringer als das Kindergeld, kann der Fehlbetrag vom Sozialamt abgezweigt werden.

    Bei Grundsicherungsberechtigten ist bei der Art der Aufwendungen Vorsicht angebracht: Dienen die Aufwendungen dem gleichen Zweck wie die Grundsicherung, können Sie vom Sozialamt bedarfsmindernd auf die Grundsicherung angerechnet werden, die sich dann genau um die Höhe dieser Leistungen verringert.

    Eltern sollten daher nur besondere behinderungsbehinderte (Mehr-)Bedarfe angeben, z.B.


    ?den monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 54,96 Euro nach Öffnet externen Link in neuem Fenster§ 94 SGB XII
    ?Fahrtkosten, z.B. zu therapeutischen und medizinischen Maßnahmen oder durch Besuche des Kindes
    ?Kosten für Arzt und Therapiebehandlungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
    ?Kosten für Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
    ?Kosten für Zahnersatz
    ?Kosten für Sehhilfen
    ?Kosten für notwendige Betreuungs- und Versorgungsleistungen in Höhe von 8 Euro pro Stunde, wenn die Notwendigkeit persönlicher Betreuungsleistungen, die nicht durch Pflegegeld abgedeckt sind, durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden
    ?Kosten für Freizeitunternehmungen und Urlaub inkl. Betreuungs- und Begleitkosten, die nicht vom Sozialhilfeträger erbracht werden
    ?Kleidung bei behinderungsbedingten Änderungen oder erhöhtem Verschleiß

    Gruß Hugo

  • Einige Beiträge wurden entfernt, da sie nicht zielführend waren.
    Bitte unsere Netiquette beachten. Diese kann hier nachgelesen werden: https://www.myhandicap.de/community/netiquette/

    Wir wünschen allen weiterhin viel Spaß und eine interessante Zeit in der Community von MyHandicap!

    Danke auch an little für diesen sehr guten, ergänzenden Link 😀
  • Vielen Dank little für den link .Habe das Sozialamt mal informiert und warte jetzt ab .
    Es ist schon frech, dass man so wenig/ falsch informiert wird . Umso besser, dass es das Forum gibt .
  • Hast du den Link denn auch gelesen? Entsprechende Belege dem Sozialamt beigelegt?
    Jeder hat das Recht und die Möglichkeit sich selbst zu informieren! Der Staat hat keine Erziehungs- und Informationspflicht! 😉
    Gruß Hugo
  • Du irrst, Hugo!

    Das Sozialamt, immerhin Teil des Staates hat sehrwohl eine Informations- und Beratungspflicht seinen "Schützlingen" gegenüber.
    Zur Sicherheit sollte man sich aber zusätzlich bei Forderungen on- oder offline informieren und beraten lassen.

    little

    Nachtrag : Nachzulesen im §14 siehe:
    https://www.buzer.de/gesetz/3690/a51815.htm
  • Nöö Little,
    ich irre nicht! Auf Nachfrage müssen sie informieren, nicht aber von sich aus!.
    Beratung setzt immer die Nachfrage voraus!
    Gruß
    Hugo 😉
  • HugoH hat geschrieben:
    Nöö Little,
    ich irre nicht! Auf Nachfrage müssen sie informieren, nicht aber von sich aus!.
    Beratung setzt immer die Nachfrage voraus!
    Gruß
    Hugo 😉



    Da ich aber explizit gefragt habe, ob ich meine Ausgaben anrechnen lassen kann, erwarte ich doch auch richtige Informationen.Ich habe sowohl beim Sozialamt, als auch den Betreuer gefragt . Beide haben lächelnd verneint ....
    Außerdem werde ich ja auch informiert, dass ich zahlen soll . Es wäre doch fair mich auch zu informieren, wenn ich etwas
    anrechen lassen kann....Oder ?
  • Moin...

    so Leute... um dem Kleinkrieg hier ein Ende zu setzen, huste ich hier mal als Beamtin und damit auch als eingetragene Kortinthenkackerin oder Erbsenzählerin....

    Ämter und Behörden sind zur umfassenden Auskunft verpflichtet über die RECHTE und PFLICHTEN eines Bürgers und Antragstellers oder Auskunftsersuchenden.

    Leider wird genau dieses Gesetz von vielen meiner angestellten und verbeamteten Kollegen nicht selten so ausgelegt, dass man die Pflichten auf dem Schirm hat und sofort mitteilt, die Rechte leider häufig aus Unkenntnis oder gar mit Absicht vergisst.

    Insbesondere wenn man explizit nachfragt, ist es noch so wichtiger, dass man eben auch die Rechte mitteilt.

    Dies nur am Rande....

    Jumanji
  • susisorglos hat geschrieben:


    Da ich aber explizit gefragt habe, ob ich meine Ausgaben anrechnen lassen kann, erwarte ich doch auch richtige Informationen.Ich habe sowohl beim Sozialamt, als auch den Betreuer gefragt . Beide haben lächelnd verneint ....
    Außerdem werde ich ja auch informiert, dass ich zahlen soll . Es wäre doch fair mich auch zu informieren, wenn ich etwas
    anrechen lassen kann....Oder ?


    Wie war das nochmal? Mündliche Absprachen bedürfen der Schriftform! Erzählen kann man mir viel, gibt man es mir schriftlich ist auch eine Begründung dabei und ich kann ggf. Widerspruch einlegen!
    Um etwas anrechnen zu lassen bedarf es einer Antragstellung. So ist das nun mal bei Behörden.
    Mir wurde mal gesagt ich sei Vater von unehelichen Zwillingen. Der Beweis stand aus, als ich ihn verlangte wurde der Arsch eingezogen.(ich war zum Test bereit)
    Gruß Hugo
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