Behindertenparkplatz: Wer behindert Sie beim Parken?

- Nur der blaue Parkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen. (Stuttgart.de)
Behindertenparkplatz – klingt logisch, ist es aber nicht immer. Wer sein Fahrzeug auf diesen speziell ausgewiesenen Flächen abstellt, muss einen blauen Parkausweis besitzen und diesen lesbar im Auto anbringen. Oder 35 Euro Strafe bezahlen.
Um Besitzer dieser Sondergenehmigung zur Nutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes in Deutschland zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. In der Bundesrepublik erhält jeder Mensch mit dem Vermerk aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) den blauen Parkausweis.
In einigen Bundesländern ist es in speziellen Fällen auch möglich, mit den Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis eine derartige Sondergenehmigung zu erhalten. Über die Erteilung wird von der örtlichen Straßenbehörde individuell entschieden. Eben dort wird die Sonderparkerlaubnis auch ausgestellt. Die Parkgenehmigung ist kostenfrei und längstens so lange gültig wie der aktuelle Schwerbehindertenausweis.
Blaue Parkkarte
Auch wenn der Ausweisinhaber aufgrund seiner Einschränkung selbst kein Fahrzeug führen kann, wird ihm ein spezieller Parkausweis ausgestellt. Dieser ist gültig, wenn er Beifahrer des parkenden Fahrzeugs ist. Allerdings genügt es nicht, dass das Fahrzeug im Interesse des schwerbehinderten Menschen (zum Beispiel für eine Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist. Es muss eine Fahrt sein, die der Beförderung des behinderten Menschen dient.
Der blaue Sonderparkausweis gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz. Zu diesem Zweck wurde auch ein in der gesamten EU identischer Sonderparkausweis mit Lichtbild eingeführt. Die alten Ausweise ohne Lichtbild sind in Deutschland noch bis zum 31. Dezember 2010 gültig.
Zusätzliche Parkmöglichkeiten
Neben den speziell ausgewiesenen Parkflächen können Besitzer des blauen Parkausweises ihr Fahrzeug auch im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot, auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden abstellen und in Fußgängerzonen während der Zeit der Ladetätigkeit. Hierbei muss eine Parkscheibe verwendet werden, auf der die Ankunftszeit eingestellt wird.

- Der orange Parkausweis berechtigt zur Inanspruchname von speziellen Parkerleichterungen. zum Beispiel Parken im eingeschränkten Halteverbot. (Stuttgart.de)
Orange Parkkarte
Der Personenkreis der Menschen, die diese speziellen Parkerleichterungen (nicht aber die Behindertenparkplätze!) in Anspruch nehmen können, wurde im März 2009 auf folgende Berechtigte ausgeweitet:
- Personen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 allein für die Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen
- Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von mindestens 70 allein für die Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemorgane
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn ein GdB von mindestens 60 vorliegt
- Personen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
Menschen, die keinen blauen Parkausweis erhalten, aber auf den speziellen Parkerleichterungen halten dürfen, wird ein oranger Parkausweis ausgestellt. Dieser „Besondere Parkausweis für Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen“ gilt bundesweit. Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen!
Infos rund um Behindertenparkplätze
Behindertenparkplätze sind breiter als reguläre Abstellplätze. Die vorgeschriebene Fläche beträgt für einen Längsplatz 7,50 m x 2,50 m. Menschen mit blauer Parkgenehmigung kann zur eigenen Nutzung in Wohnungs- oder Arbeitsnähe zusätzlich eine persönliche Parkmöglichkeit eingerichtet werden. Vorausgesetzt ist, dass die behinderte Person das Fahrzeug selbst führt und über keine Garage oder entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt.
Auf Behindertenparkplätzen beträgt die höchstzulässige Parkzeit 24 Stunden. Bei ausgewiesener Parkdauer auch kürzer. Dauerparken auf diesen Plätzen ist nicht gestattet.
Zur Wehr setzen
Rechtswidriges Anhalten auf einem Behindertenparkplatz über drei Minuten kann mit einer Geldbuße von 35 Euro geahndet werden oder die Verwaltungsgebühren für das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen. Wenn ein Behindertenparkplatz von Nichtberechtigten missbraucht wird, kann der Abschleppvorgang durch einen Anruf beim Bürgertelefon, der Polizei oder auch beim örtlichen Ordnungsamt eingeleitet werden. Vermeiden Sie jedoch die Verwendung des Polizeinotrufs, sie ist rechtlich umstritten.
Wer als Betroffener auf einen solchen ignoranten Verkehrsteilnehmer trifft, sollte sich dennoch überlegen, ob er sich den Stress einer Anzeige zumuten möchte, oder ob er dem Falschparker nicht lieber einen kleinen Denkanstoß verpasst.
Hierfür bietet beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V. auf ihrer Webseite eine Initiativkarte zum Download an. Darauf liest der unachtsame Autofahrer dann: „Sie haben meinen Parkplatz! Möchten Sie auch meine Behinderung?“ Eine interessante Alternative, die dem Sünder vielleicht eher die Augen öffnet, als ein weiterer Strafzettel.
Auf MyAdress, Ihrem Verzeichnis für barrierefreie Adressen und Adressen mit Behinderungsrelevanz, finden Sie aktuell 3556 Behindertenparkplätze in Deutschland.
Text: MHA, 10/09
Fotos: Stuttgart.de
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