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Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten für ein barrierefreies Zuhause

Umbauen oder neu bauen ist teuer. Erst recht, wenn durch eine Krankheit oder Behinderung besondere Anpassungen an barrierefreies Wohnen erforderlich sind. Dabei gibt es für Menschen mit Behinderung finanzielle Unterstützung. Dieser Artikel gibt einen Überblick über eine Vielzahl an Finanzierungsmöglichkeiten, Förderungsprogrammen und bundesländer-spezifische Regelungen.

Ein Haus, das aus einem Geldschein gefaltet ist. | © pixabay

Es gibt verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten, die Sie nutzen können. (pixabay)

  • 1

    Pflegeversicherung: Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

    Die Pflegeversicherung ist zuständig, wenn die Anpassung der Wohnungsräume aufgrund von Mobilitätseinschränkungen und Pflegebedürftigkeit notwendig geworden ist. Voraussetzung für eine Bezuschussung ist, dass eine Einstufung in einen Pflegegrad vorliegt und durch die Maßnahmen die häusliche Pflege grundsätzlich ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird.

    Pro pflegebedürftiger Person können bis zu 4.000 Euro für eine Umbaumaßnahme bezuschusst werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, ist der Gesamtbetrag pro Umbaumaßnahme auf 16.000 Euro begrenzt. Der Antrag auf Zuschuss für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes wird bei der Pflegeversicherung gestellt.

  • 2

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)

    Berufstätige mit einer Behinderung können aufgrund ihres Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zuschüsse oder verbilligte Darlehen erhalten, die “der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang“ dienen.

    Hierfür ist das Integrationsamt oder der Rehabilitationsträger zuständig. Das Integrationsamt übernimmt Zuschüsse und Darlehen an Selbstständige und Beamte mit einer Schwerbehinderung. Bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist der Rehabilitationsträger zuständig. Rehabilitationsträger sind, je nach Zuständigkeit, z.B. die gesetzliche Krankenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Sozialhilfe, die gesetzliche Unfallversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung.

    Bezuschussung von Umbaumaßnahmen werden gewährt, wenn Mobilitätseinschränkungen und Pflegebedürftigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls zustande gekommen sind. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die aktuelle Wohnsituation nicht barrierefrei ist und verändert werden muss. Die Höhe der Leistung ist einkommensabhängig.

  • 3

    Gesetzliche Unfallversicherung bei Betriebsunfall

    Kam die Behinderung wegen eines Betriebsunfalls oder einer Berufskrankheit zustande, dann ist die gesetzliche Unfallversicherung dafür zuständig, da jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin über den Arbeitgebenden in der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet und versichert sein muss.

    Unfallverletzte Personen erhalten die sogenannte Wohnungshilfe, wenn deshalb eine barrierefreie Anpassung ihrer Wohnung oder ein Umzug in eine neue Wohnung notwendig wird. Die Wohnungshilfe umfasst auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft. Bei der Wohnungshilfe handelt es sich oftmals nicht nur um einen Zuschuss sondern um eine volle Kostenübernahme. (vgl. § 41 SGB VII Wohnungshilfe)

  • 4

    KfW-Kredit „Altersgerecht Umbauen”

    Somit wird einem auf jeden Fall Hilfe beim barrierefreien Umbau durch die Bank gesichert. Dies kann auch durch die sogenannte KfW-Förderung geschehen. Die Bau- oder die Umbaufinanzierung kann durch staatliche Förderung über Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) günstiger werden.

    Das Programm "Altersgerecht Umbauen" bietet verbilligte Darlehen an. Betroffene können sich zu einem geringen Zinssatz bis zu 50.000 Euro bei der KfW leihen. (Quelle: KfW: Altersgerecht Umbauen - Kredit)

  • 5

    KfW Investitionszuschuss „Barriere­reduzierung“

    Beim Investitionszuschuss “Barriere­reduzierung” werden Haushaltsmittel des Bundes eingesetzt. Der Zuschuss beträgt dabei höchstens 2.500 Euro, wobei alle Umbauten unterstützt werden, die das barrierefreie Wohnen erleichtern sollen. Dazu zählen zum Beispiel der Einbau eines Treppenlifts, die Umgestaltung des Bades oder ein rollstuhlgerechter Eingang. Auch für den Kauf von umgebauten Wohnraum kann der Zuschuss verwendet werden. Mehr Informationen dazu lesen Sie auf der KfW-Webseite.

  • 6

    Wohnbauförderung der Bundesländer

    Die Länder fördern einen Neu- oder Umbau mit Anpassungen „an die Belange von Menschen mit Behinderung“ mit so genannten leistungsfreien Darlehen – sprich: Zuschüssen. Allerdings in unterschiedlichen Höhen und unter unterschiedlichen Voraussetzungen.

    Das Bayerische Wohnungsbauprogramm zum Beispiel vergibt bis zu 10.000 Euro pro Wohneinheit. Dazu muss ein Antrag beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt gestellt werden. Von dort erhält man auch weitere Auskünfte. (Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: Förderung von barrierefreiem Wohnen)

    Des Weiteren gibt es in einigen Gemeinden Finanzierungsprogramme der Kommunen, die in unterschiedlicher Art und Umfang unterstützen. Die Bandbreite reicht von günstigen Krediten bis hin zu einer vollständigen Kostenübernahme.

  • 7

    Bausparvertrag

    Ein Bausparvertrag dient als Bausparkapital, welches frühestens nach sieben Jahren ausgezahlt werden kann. Nur nach diesem Zeitraum greift auch die staatliche Förderung, die das Bauspardarlehen beinhaltet, welches auf den Bausparvertrag folgt.

    Bei Menschen mit einer Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung von 95, entfällt diese Frist. Das heißt, der Vertrag kann dann auch schon vor Ablauf der vertraglich festgelegten Sperrfrist aufgelöst werden, ohne dass man den Förderanspruch verliert. Auch wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin einen Grad der Behinderung von mehr als 95 hat, kann der Bausparvertrag früher gekündigt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Schwerbehinderung erst nach Abschluss des Vertrags festgestellt wurde.


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